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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,1
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028274Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028274Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028274Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 50. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1868-01-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 5
- Protokoll3. Sitzung 9
- Protokoll4. Sitzung 15
- Protokoll5. Sitzung 27
- Protokoll6. Sitzung 37
- Protokoll7. Sitzung 71
- Protokoll8. Sitzung 75
- Protokoll9. Sitzung 81
- Protokoll10. Sitzung 103
- Protokoll11. Sitzung 111
- SonstigesD. Summarische Uebersicht der Einnahmen und Ausgaben des ... 135
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 175
- Protokoll15. Sitzung 183
- Protokoll16. Sitzung 193
- Protokoll17. Sitzung 215
- Protokoll18. Sitzung 225
- Protokoll19. Sitzung 253
- Protokoll20. Sitzung 265
- Protokoll21. Sitzung 283
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 335
- Protokoll24. Sitzung 357
- Protokoll25. Sitzung 365
- Protokoll26. Sitzung 373
- Protokoll27. Sitzung 379
- SonstigesS. Uebersicht der neueren Staatsschulden am Schlusse des Jahres ... 392
- Protokoll28. Sitzung 395
- Protokoll29. Sitzung 399
- Protokoll30. Sitzung 411
- Protokoll31. Sitzung 415
- Protokoll32. Sitzung 421
- Protokoll33. Sitzung 443
- Protokoll34. Sitzung 447
- Protokoll35. Sitzung 469
- Protokoll36. Sitzung 493
- Protokoll37. Sitzung 501
- Protokoll38. Sitzung 513
- Protokoll39. Sitzung 527
- Protokoll40. Sitzung 549
- Protokoll41. Sitzung 585
- Protokoll42. Sitzung 609
- Protokoll43. Sitzung 631
- Protokoll44. Sitzung 661
- Protokoll45. Sitzung 689
- Protokoll46. Sitzung 705
- Protokoll47. Sitzung 725
- Protokoll48. Sitzung 735
- SonstigesEntwurf eines Allgemeinen Berggesetzes für das Königreich ... 777
- Protokoll49. Sitzung 841
- Protokoll50. Sitzung 913
- Protokoll51. Sitzung 957
- Protokoll52. Sitzung 979
- Protokoll53. Sitzung 1007
- BandBand 1866/68,1 -
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Wenn die Wichtigkeit der collidirenden Unterneh mungen in volkswirtschaftlicher Beziehung gleich ist, so hat der alter Berechtigte das Vorrecht. Das Alter ist, wenn Regalbergbau mit anderem Bergbau collidirt, für beiderlei Bergbau vom Beginne des 'Werksbetriebes an zu rechnen. Trifft die ungeordnete Betriebsbeschränkung den älter Berechtigten, so ist diesem vollständige Entschädigung dafür zu leisten; der jünger Berechtigte dagegen hat keinen Anspruch auf Entschädigung. Rücksichtlich der Entschädigung gelten die Bestim mungen §. 118. Der vbtinirende Theil hat in allen Fällen dem anderen Theile auf Verlangen die in des Letzteren Be rechtigung begriffenen Mineralien, die er bei seinem Be triebe gewinnt, gegen Erstattung der Gewinnungs- und Förderkosten zu überlassen. Hierbei dient die Bestimmung im 5. Absätze §.118 zum Anhalten. Wird von der Cvllision eine nicht unter die Bestim mungen des gegenwärtigen Gesetzes fallende Gewinnung von Mineralien betroffen, so ist ebenfalls nach vor stehenden Grundsätzen, jedoch unter Anwendung der Vor schrift §. 136 und beziehentlich §. 138 zu verfahren. Freiherr von Hausen: Herr Präsident, ich wollte mir eine Bemerkung erlauben. Zu §§.118 und 118 b hatte ich zwar Anträge in meiner schriftlichen Eingabe ge stellt, die sind aber erledigt worden dadurch, daß die ge ehrte Zwischendcputation mit Zustimmung des Herrn Re- gieruugscommissars selbst den §.181«, jetzt beantragt in dcm Nächbericht, worin das Schiedsgericht cingeführt wird. Diese beiden Parmg^apheu finds« also ihre Erledigung; ich glaube bedhälb UiimWrWch, baß es Nicht nöthig wird, daß hierzu der Bericht und beziehentlich die Motiven vorgelesen werden, sondern eben blvs zu §. 117. Präsident von Friesen: Ist der Herr Referent damit auch einverstanden? Referent Secretär Bürgermeister Wimmer: Aus der Erklärung des Herrn von Hausen scheint hervor- zugehcn, daß derselbe mit der im Nachberichte Seite 305 vorgeschlagcncn Fassung des neuen §. 181«,, welcher die Zulassung von Schiedsgerichten und ihre Modalität aus spricht, einverstanden ist. Ist dies der Fall, so kann ich von der Vorlesung der §§. 118 und 118 k absehen. Es hleibt nur die Erinnerung, welche von dem Herrn An tragsteller zu §. 117 gemacht worden ist, und um hierüber discutiren zu können, ist es erforderlich, daß ich den Be richt, auf Seite 184 beginnend, vorlese. Zu Abschnitt VII. Von den gegenseitigen Rechten und Verbindlichkeiten zwischen verschiedenen Berggebäuden. Die Vorschriften, welche in diesem siebenten Ab schnitte enthalten sind, sollen sich auf allen Bergbau, Erz- wie-Kohlenbergbau, beziehen; sie sind im Wesent lichen dieselben, welche das Berggesetz vom Jahre 1851 in den §§. 60, 61, 169, 170, 171, sowie einige derselben das Kohlenmandat vom Jahre 1822 in den §§. 4 und 9 enthält, und enthalten weitgehende Rechte, welche ein Berggebäude zu Gunsten eines anderen Berg gebäudes diesem zu gestatten verbindlich sein soll. Die hier wieder aufgenommenen früheren Bestim mungen werden durch Folgendes zu rechtfertigen gesucht: Gruben bedürfen sehr häufig des Mitgebrauchs der Baue, Maschinen und sonstigen Bergwerksanlagen -an derer Gruben; es ist daher jederzeit geltender berg-recht licher Grundsatz gewesen, daß letztere diesen Mitgebrauch dann gegen Entschädigung den ersteren gestatten müssen, wenn dadurch der Eigentümer der letzteren in.seinem Grubenbetriebe nicht behindert, dagegen der Betrieb der anderen Grube dadurch erleichtert wird. Erhaltung dieses Princips erfordern das volkswirth- schaftliche Interesse vom Bergbaue, sei es Erz» oder Koh lenbergbau, welches nur durch einen zweckmäßigen, mit möglichster Kostenersparnis; erfolgenden Betrieb desselben gefördert werden kann; denn außerdem würde bei der großen Kostspieligkeit der Bergwerksanlagen der Nutzen des Berg baues sich in vielen Fällen zum Nachtheile des Unter nehmers bedeutend vermindern und dadurch das öffentliche Interesse beeinträchtigt werden; häufig würden Berg werksunternehmungen ganz unterbleiben müssen, welche bei Mitbenutzung anderer Gruben und Hilfsbaue Gewinn bringen können. Nur darf dadurch der dienenden Grube kein Nachtheil in ihrem Betriebe gebracht werden. Diese Verbindlichkeit des Eigenthümers einer Grube, einer an deren Grube den Mitgebrauch derselben zu gestatten, kann nicht nach den Grundsätzen einer notwendigen Dienstbar keit beurtheilt werden, da sie sich nicht, wie diese, auf den Fall unbedingter Notwendigkeit beschränken, sondern schon dann eintreten soll, wenn Vie Herechttgte Grube Ohne Nachthcil für den anderen Grubettbesitz-or, d. h. ohne daß dieser selbst an dem vortheilhasten Betriebe seiner Grube dadurch behindert wird oder Schaden erleidet, einen Vor- theil sich verschaffen will, wenn schon die Möglichkeit vorbandcn wäre, auf andere Weise, jedoch mit einem größeren Aufwande an Zeit und Kosten, dasselbe Ziel zu erreichen. Diese gegenseitige Verbindlichkeit der Grubenbesitzer im Gesetze auszusprechen, erscheint um -so mehr zulässig, als jeder Grubenbesitzer in die Lage kommen kann, von dem Rechte der Mitbenutzung einer -anderen Grube Gebrauch zu machen. Man vergleiche hierüber die Motiven zum Berggesetze vom Jahre 1851. (Landt. - Acten 1. o. S. 213 flg.) Ein gleiches Princip verfolgt das weimar'sche Berg gesetz in den §. 108flg., das österreichische Berggesetz in den §. 191 flg. Das preußische Berggesetz enthält der artige Bestimmungen nicht; ersetzt sie aber durch das Institut der Hilfsbaue in freiem oder fremdem Felde (§§. 60 bis 63). §. 117. Dieser Paragraph stellt das soeben dargestellte Princip an die Spitze und specialisirt dann die Berech tigungen, welche.eine Grube der anderen gegen Entschä digung ohne Behinderung oder Gefährdung ihres eigenen Bergbaues, zu gestatten verpflichtet sein soll. 151*
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