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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,1
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/67,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028275Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028275Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028275Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 38. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1867-02-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 15
- Protokoll4. Sitzung 35
- Protokoll5. Sitzung 37
- Protokoll6. Sitzung 75
- Protokoll7. Sitzung 91
- Protokoll8. Sitzung 93
- Protokoll9. Sitzung 115
- Protokoll10. Sitzung 127
- Protokoll11. Sitzung 153
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 205
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 247
- Protokoll16. Sitzung 267
- Protokoll17. Sitzung 279
- Protokoll18. Sitzung 289
- Protokoll19. Sitzung 315
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 351
- Protokoll22. Sitzung 363
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 439
- Protokoll25. Sitzung 471
- Protokoll26. Sitzung 483
- Protokoll27. Sitzung 499
- Protokoll28. Sitzung 525
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 555
- Protokoll31. Sitzung 577
- Protokoll32. Sitzung 595
- Protokoll33. Sitzung 601
- Protokoll34. Sitzung 615
- Protokoll35. Sitzung 635
- Protokoll36. Sitzung 647
- Protokoll37. Sitzung 663
- Protokoll38. Sitzung 669
- Protokoll39. Sitzung 679
- Protokoll40. Sitzung 691
- Protokoll41. Sitzung 709
- Protokoll42. Sitzung 717
- Protokoll43. Sitzung 723
- Protokoll44. Sitzung 761
- Protokoll45. Sitzung 781
- Protokoll46. Sitzung 827
- Protokoll47. Sitzung 829
- Protokoll48. Sitzung 843
- BandBand 1866/68,1 -
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67-1 enthaltenen Bestimmungen, soweit es dessen bedarf, er-! deren Höhe, Einrichtung, Verkeilung und dergleichen die mächtigt. ' Regierungen dieser Staaten sich zu vereinbaren haben. Indessen erscheint es mindestens zweifelhaft, -ob die Ständeversammlung mit dieser allgemeinen Ermächtigung der Regierung habe die Befugniß ertheilen wollen, be stehende Gesetze aufzuheben und, wo dies nöthig, imVer- ordnungswege andere gesetzliche Bestimmungen vor behaltlich späterer Vorlage an die Kammern — an deren Stelle treten zu lassen. Da jedoch eine Vereinbarung über das zu erlassende Gesetz wegen der' Abgabe vom Salze zwischen den Ver- einsregierungen noch nicht stattgefunden hat, so. befin den Sich Se. Königliche Majestät außer Stande, den getreuen Ständen schon jetzt und vor der' bevor stehenden Vertagung des Landtags einen diesfallsigen Gesetzentwurf zur Annahme vorlegen zu lassen; Aller- höch st dieselben erachten daher, da preußischerseits die Aufhebung des Salzmo.nopols für den 1. Juli die ses Jahres beabsichtigt wird, eine ständische Ermächti gung auch für hiesige Lande, das Salzwesen in dersel ben Weise, wie in Preußen, vorläufig im Verordnungs wege zu ordnen, für unumgänglich, so daß dann der Ständeversammlung erst nach deren Wiederzusammen tritt die erlassene Verordnung zur nachträglichen Ge nehmigung vorzulegen sein wird. Se. Königliche Majestät geben daher den ge treuen Ständen anheim, eine solche Ermächtigung zu er- theilcn, und sehen deren Erklärung hierüber in Huld und Gnaden entgegen. Dresden, am 29. Januar 1867. Johann. (D.8.) . Richard Freiherr von Friesen^.' Der Bericht der zweiten Deputation der Zweiten Kämmer über das soeben vorgelesene Decret läutet:. Nach dem-Eingangs des obgedachten königl.. Decr.ets ungezogenen 18. Paragraphen des Friedensvertrags-.vom 21. October 1866, welcher wörtlich lautet: „ Se.-Majestät der König von Sachsen erklären sich damit einverstanden, daß das in Sachsen, wie in der Mehrzahl der übrigen bisherigen Zollvereins staaten bestehende Salzmonopol aufgehoben wird, so bald die Aufhebung in Preußen erfolgt, und daß von dem Zeitpunkte dieser Aushebung ab die Besteuerung des Salzes für gemeinschaftliche Rechnung sämmtlicher betheiligter Staaten bewirkt wird. . -Die näheren Bestimmungen bleiben weiterer Vcx- ' einbarung Vorbehalten" kann es, wie die berichterstattende Deputation in Ueber- einstimmung mit der ersten als ihre Ueberzeügung aus zusprechen hat, einem Zweifel nicht unterliegen, daß, nachdem die königl- Preußische Staatsregierung erklärt hat, es, solle die beabsichtigte Veränderung im Salzwesen den, 1. Juli dieses Jahres ins Leben treten, von diesem Termine,ab' das im Königreiche Sachsen bestandene aus schließliche, landesherrliche Sälzverkaufsrecht aufhören und an dessen Stelle eine, sämmtlichen betheiligten Staaten (und es sind dies nach Inhalt des Decr.ets alle Zoll- rereinsstaaten) gemeinsame Salzsteuer treten muß, über In dem vorliegenden Decrete handelt es sich nun hauptsächlich darum, die königl. sächsische Staatsregierung ständischerseits zu ermächtigen, die zuletzt gedachten Ver einbarungen Mit den übrigen verbündeten Staaten end gültig, ohne zuvor besonders einzuholende ständische-Ge- Uvhmigung, zu treffen; zum Zwecke der Ausführung der selben aber die in. Bezug auf das Salzwesen im König reiche Sachsen bestehenden Gesetze im Verordnungswege aufzuheben und in gleicher. Weise andere, jenen.Verein barungen entsprechende Gesetze an deren-Stelle,-treten zu lassen, beides mit Vorbehalt nachträglicher ständischer Genehmigung, deren Erforderniß die königl.-.Staatsregie- rüng ausdrücklich anerkennt. Letztere faßtihre.Willens?- meinung zusammen in dem Erfordern'.derständischen Er mächtigung, das Salzwesen in derselben Weise-, wie in Preußen, vorläufig im Verordnungswege, zu ordnen. .- Die Deputation kann der- Kammer zur-'Ertheilunä dieser Ermächtigung nur ratben.' Denn ist, wie oben gezeigt, die Umwandlung des rn Sachsen zeither'bestande- nen Salzmonopols in eine Salzsteüer einmal eine Noth- wendigkeit, so ist.es auch außerordentlich Wünschenswerth, daß diese sich rasch vollziehe, uNdi.es dürfte nur störend und nutzlos zu nennen sein, wenn die sächsischen Stände auf dem ihnen auch nach Ansicht der Deputation aller» dings gesetzlich zustehenden Rechte, jene Abgabeänderung vor ihrer Anordnung gutzuheißen, bestehen sollten. Stö rend insofern, als die Regierung eventuell genöthigt wäre, den definitiven Abschluß mit den verbündeten Regie rungen nach Beendigung der mit diesen schwebenden Ver handlungen bis zu erlangter ständischer Genehmigung auszusetzcn und -die demnächst, zu vertagende Ständeoer? sammlung zu- einer , dieser, selbst nach sihrer-..eigenen Er klärung wenig erwünschten 'Zeit,' wieder, .zusammen, zu berufen, was jedenfalls vermeidliche 5 Weiterungen und Geldkosten im Gefolge haben würde; nutzlos, weil.die Stände unseres Landes kaum in der Lage sein, möchten/ an Feststellungen, welche die Regierung, den Bedingungen des auch ständischerseits genehmigten Friedensvertrags entsprechend, mit Preußen und sämmtlichen übrigen Ver einsstaaten vereinbart haben wird,' etwas irgendwie Wesentliches zu ändern. Ein weiterer Grund, aus welchem die Deputation der Kämmer zur Ertheilung. der verlangten Ermächtigung zu rathen hat, ist der, daß durch die beabsichtigte Ver änderung im Salzwesen voraussichtlich-das Einkommen des Staats erhöht wird - ohne .daß doch, den Bewoh nern - desselben größere. Lasten aUferlegü - werden, als dieselben-gegenwärtig zu .tragen'haben. In dieser Be ziehung kann sich die Deputation in der Hauptsache auf den Inhalt des Decrets selbst beziehen. Nach die sem wird-die Steuereinnahme vom Centner Salz, knnft tig 2 .Thlr. betragen, während der Monopolgewinn zeit- her sich auf circa 1^ Thlr. belaufen hat. .Dies würtsi einer Einkommenerhöhung nach Höhe etwa des elften Theils des letzteren dann gleichkommen, wenn von dem Ertrage der Steuer nicht noch die Erhcbungskosten ab zuziehen wären. Letztere sind indeß, wie-weiter-unten gezeigt: werden wird, voraussichtlich keineswegs bedeutend und es läßt sich deshalb, zumal Lei Berücksichtigung der wachsenden Bevölkerung, mit ziemlicher.-Sicherheit an nehmen, daß der Reinertrag der Salzsteuer, welche in; 107»
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