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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,1
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/67,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028275Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028275Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028275Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 44. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1867-05-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 15
- Protokoll4. Sitzung 35
- Protokoll5. Sitzung 37
- Protokoll6. Sitzung 75
- Protokoll7. Sitzung 91
- Protokoll8. Sitzung 93
- Protokoll9. Sitzung 115
- Protokoll10. Sitzung 127
- Protokoll11. Sitzung 153
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 205
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 247
- Protokoll16. Sitzung 267
- Protokoll17. Sitzung 279
- Protokoll18. Sitzung 289
- Protokoll19. Sitzung 315
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 351
- Protokoll22. Sitzung 363
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 439
- Protokoll25. Sitzung 471
- Protokoll26. Sitzung 483
- Protokoll27. Sitzung 499
- Protokoll28. Sitzung 525
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 555
- Protokoll31. Sitzung 577
- Protokoll32. Sitzung 595
- Protokoll33. Sitzung 601
- Protokoll34. Sitzung 615
- Protokoll35. Sitzung 635
- Protokoll36. Sitzung 647
- Protokoll37. Sitzung 663
- Protokoll38. Sitzung 669
- Protokoll39. Sitzung 679
- Protokoll40. Sitzung 691
- Protokoll41. Sitzung 709
- Protokoll42. Sitzung 717
- Protokoll43. Sitzung 723
- Protokoll44. Sitzung 761
- Protokoll45. Sitzung 781
- Protokoll46. Sitzung 827
- Protokoll47. Sitzung 829
- Protokoll48. Sitzung 843
- BandBand 1866/68,1 -
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in dem Gesetze Aufnahme finden sollen. Um nun dieser Auffassung und dieser Consequcnz entgegen zu treten, erlaube ich mir, den Antrag einzubringen, die hohe Kam mer wolle anstatt des von der Deputation vorgeschlagenen Antrags folgenden Antrag genehmigen: „Bei dem auf dem letzten ordentlichen Landtage gefaßten Beschlüsse, insoweit als derselbe im All gemeinen auf Vorlegung eines Baupolizeigesetzeut- wurfs gerichtet ist, stehen zu bleiben." Ich bitte den Herrn Präsidenten, diesen Antrag zur Unterstützung zu bringen. Präsident Hab erkorn: Der Antrag lautet so: „Bei dem auf dem letzten ordentlichen Landtage gefaßten Beschlüsse, insoweit als derselbe im All gemeinen aus Vorlegung eines Baupolizeigesetzentwur fes gerichtet ist, stehen zu bleiben." Wird dieser Antrag unterstützt? — Ausrei chend. Abg.vr. Krauße: Ich habe auf die Erwiderung des geehrten Abg. Weidauer zu bemerken, daß ich ausdrücklich gesagt habe, er sei in seinen Anträgen auf eine Verfassungs widrigkeit nicht zugckommen. Ich habe die Anträge des damaligen Separatvotums soeben ganz genau durch gegangen und muß wiederholen, daß der Herr Abg. Wci- daucr als Separatvotant damals einen Antrag nicht ge stellt hat, wonach er die von ihm hcrausgchobencn Be stimmungen als verfassungswidrige bezeichnet. Wenn er sodann auf das Erpropriationsrecht, was den Gemeinden gegeben ist, ein zu großes Gewicht gelegt hat und diese Ucberwcisung dcsExproPriationsrechtcs an die Gemeinde behörden als eine Verfassungswidrigkeit bezeichnet, so glaube ich, er befindet sich auch hier in dieser Allgemein heit in einem Jrrthume; denn nach 8-101 des Gesetzes vom 23. August 1862 — die Baupolizeiordnung datirt vom 6. Juli 1863 —, nach §.101 des von mir soeben ge nannten Gesetzes ist allerdings bei Neubauten für Ent werfung von Neubauplänen den Gemeinden das Expro- priationsrccht zugestanden. Da ich einmal das Wort habe, so wird cs mir gestattet sein, einige sinnentstellende Druck fehler, die sich in meiner Schlußrede in der 143. Sitzung des Landtags von 1863/64 eingeschlichen haben, zu be richtigen. Ich hatte nämlich behauptet, daß die §§. 68, 70 und 71 der Baupolizeiordnung civilrechtliche Bestim mungen seien und hatte mich wörtlich so ausgedrückt: „es seien keine neuen Vorschriften, sondern bestehende ge meinrechtliche". Im Contcxt Seite 41H8 steht aber „gemeinschaftlich" und wird dadurch der Sinn entstellt. Sodann hatte ich, nachdem ich nachgewiesen hatte, daß in der That diese Bestimmungen gemeinrechtliche seien, am Schlüsse gesagt, daß die citirten civilrechtlichen Bestim mungen lediglich Vorschriften des heute noch geltenden Rechts und keine neuen seien. Es ist nun irrtümlicher weise gedruckt worden: „daß die copirten"; es muß also n. K. (2. Monnemmt.) heißen: „citirten". Ich habe geglaubt, dies bei dieser Gelegenheit berichtigen zu dürfen. x Königl. Commissar Geh. Regierungsrath Just: Es soll nicht meine Aufgabe sein, die heutigeDebatte zu ver längern; wohl aber habe ich geglaubt, zur Aufklärung aus einen Gesichtspunkt aufmerksam machen zu dürfen, der die Frage wesentlich berührt und es zweifelhaft macht, ob es zweckmäßig sei, auf Erlassung eines Baupolizeigesetzes hinzuwirken. Gehen wir die sächsische Gesetzgebung und die Geschichte der sächsischen Gesetze in Bezug auf das Bauwesen durch, so werden wir uns davon überzeugen müssen, daß bis in das Jahr 1863 oder, wenn man will, 1838 oder 1841 für Städte baupolizeiliche Vorschriften überhaupt gar nicht existirt haben. Das Generale von 1719, welches ganz allein hier vielleicht angeführt werden könnte, ist ganz überwiegend feuerpolizeilicher Natur, eine Verordnung über feuerpolizeiliche Gegenstände, in die ja, weil das Bauwesen mit der Feuerpolizei in engster Be ziehung sicht, auch einige baupolizeiliche Bestimmungen ausgenommen worden sind, wie z. B. die Entfernung der Scheunen aus den Städten. Gleichwohl wird man nicht sagen können, daß in Sachsen ein Baupolizeirecht für Städte nicht bestanden habe. Der Unterschied liegt lediglich darin, daß man die Autonomie der Stadtgemeinden ununter brochen anerkannt hat und daß infolge dessen das ganze Baupolizeirecht für die Städte ein autonomisches Recht der Gemeinden war. Diese Uebcrliefernng, welche sich sehr wesentlich in die Reihe der Entwickelungen des Gemeindelebens einfügt, diese Ucberliefernng hat die Re gierung stets heilig gehalten. Es ist seit dem Erscheinen der Verfassungsurkunde daher ununterbrochen auf dem selben Wege fortgeschritten worden; es sind überall, wo das Bedürfnis; sich irgendwo zeigte, Loealbauordnungen errichtet worden und diese Localbauordnungen haben ganz den Character autonomischer Baunormen gehabt. Auch die Verordnung vom 6. Juli 1863 hat an dieser freiheit lichen Institution unseres Vaterlandes Nichts ändern zu dürfen geglaubt; es ist vielmehr in einer außerordentlich freisinnigen Weise das Princip der Autonomie aufrecht erhalten worden, indem man den Localbanvrdnungen das Recht eingeräumt hat, auch die allgemeinen baupolizei lichen Bestimmungen nach den örtlichen Bedürfnissen abzu ändern und zu modisiciren. Der Herr Bürgermeister Weidauer hat jedenfalls, wenn ich so sagendarf, übertrie ben, wenn er behauptet hat, daß die Errichtung vonLocal- bauordnnngen nach den Anordnungen der Regierung er folgt sei. Allerdings hatte die Negierung, weil eben der Mangel allgemeiner Baupolizeivorschriften für die Städte vorlag, zur Erleichterung der Errichtung von Loealbau ordnungen ein Schema den Herren Amtshauptleuten zu gehen lassen, um den Gemeinden eine Anleitung zu geben, wie sie eine Localbauordnung einrichtcn könnten, zumal 125
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