Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,1
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/67,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028275Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028275Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028275Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 44. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1867-05-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 15
- Protokoll4. Sitzung 35
- Protokoll5. Sitzung 37
- Protokoll6. Sitzung 75
- Protokoll7. Sitzung 91
- Protokoll8. Sitzung 93
- Protokoll9. Sitzung 115
- Protokoll10. Sitzung 127
- Protokoll11. Sitzung 153
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 205
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 247
- Protokoll16. Sitzung 267
- Protokoll17. Sitzung 279
- Protokoll18. Sitzung 289
- Protokoll19. Sitzung 315
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 351
- Protokoll22. Sitzung 363
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 439
- Protokoll25. Sitzung 471
- Protokoll26. Sitzung 483
- Protokoll27. Sitzung 499
- Protokoll28. Sitzung 525
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 555
- Protokoll31. Sitzung 577
- Protokoll32. Sitzung 595
- Protokoll33. Sitzung 601
- Protokoll34. Sitzung 615
- Protokoll35. Sitzung 635
- Protokoll36. Sitzung 647
- Protokoll37. Sitzung 663
- Protokoll38. Sitzung 669
- Protokoll39. Sitzung 679
- Protokoll40. Sitzung 691
- Protokoll41. Sitzung 709
- Protokoll42. Sitzung 717
- Protokoll43. Sitzung 723
- Protokoll44. Sitzung 761
- Protokoll45. Sitzung 781
- Protokoll46. Sitzung 827
- Protokoll47. Sitzung 829
- Protokoll48. Sitzung 843
- BandBand 1866/68,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
die Sacht an und für sich keine leichte ist; allein irgend rin Zwang, dieses Schema zu befolgen, ist niemals ausge übt worden und es ist wiederholt den Regierungsbehörden und Amtshauptleuten eröffnet worden, daß dieser Entwurf eben nur ein Muster sein, einen Anhalt geben solle für die Errich tung vonLveaMnordrmngen. Wenn bei den Verhandlungen darauf htngewirkt worden ist, daß dieserEntwurf möglichst beibehalten werde, so ist das eine andere Sache; cs ist dann aber allemal geschehen mit Zustimmung der Gemein den. In neuerer Zeit hat man auch davon Abgang ge nommen, es sind keine dergleichen Musterentwürfe mehr vertheilt worden, sondern die Gemeinden haben, wie das die Erfahrung der neuesten Zeit gelehrt hat, ganz nach ihrem eigenen Ermessen Localbauordnungen entworfen und der Regierung zur Genehmigung vorgelegt und wenn nicht etwas allgemein Bedenkliches darin ausgenommen wird, findet die Genehmigung einer solchen Localbanord- nung kein Hinderniß. Sollte nun ein Bangesetz erlassen werden und zwar ein Baugesetz in der Weise, wie cs viel fach wohl in Aussicht genommen worden ist, nämlich ein Baugesetz, was in das Specielle des Bauwesens sich ein läßt, so will ich doch anheimgeben, ob dadurch der Freiheit und Autonomie der Gemeinden nicht großer Eintrag ge schehen würde und ob durch ein folches Gesetz nicht eher geschadet, als genützt werden wird. Hat das Gesetz aber blos die Tendenz, allgemeine Normen, allgemeine Grund sätze aufzustellen, so glaube ich, es wird ihm ein wesentlich Praktischer Nutzen nicht bcigelegt werden können; denn gewisse Grundsätze, die im Rechte begründet sind, haben wir ja auch jetzt, müssen ferner gelten, haben gegolten und werden künftighin gelten. Zn dieser Beziehung genügen wohl Gesetze über einzelne, vielleicht vorzugsweise wichtige und in die Gesetzgebung einschlageude Principe des Bau wesens, um diese im legislativen Wege zu reguliren; in dessen habe ich in dieser Beziehung nur meine individuelle Meinung aussprechen können. Kommt ein Antrag von der hohen Kammer an die Regierung, so wird sie sich der Aufgabe nicht zu entziehen versuchen, ob ein Baugesetz entworfen werden kann, welches geeignet ist, die Befrie digung und Genehmigung der hohen Kammer zu finden. Ich habe aber geglaubt, auf obige Momente aufmerksam machen zu müssen., um das Vorgehen der Regierung in Bezug auf die Baupolizeiordnungen in ein anderes Licht .zu stellen. Die Regierung ist allerdings von der Ansicht ausgegangcn, daß die erlassenen Baupolizeiordnungen nur etwas Subsidiäres fein, nur dazu dienen sollen, um ein Anhalten zu geben für «Localbauordnungen, und je nach dem das Bedürfnis; es erheischt, es den Gemeinden zu überlassen, Modificationen daran vorzunehmen, was viel leichter ist, als die Aufstellung einer neuen Bauordnung, oder wenn eine Gemeinde findet, daß die Baupolizeiord- uung für ihre Verhältnisse nicht passend sei, dann eine neue Localbauordnung -zu entwerfen ; daß die allgemeine Baupvlizeiordnung für Städte und Dörfer eine allgemein verbindliche Norm sein solle, wie vom Herrn Abg. Wer dauer dies angenommen worden ist, liegt hiernach nicht in ihrer eigentlichen Tendenz. Referent von Ferber: Der Herr Abg. Koch hat eine Abänderung des ersten Theils unseres Deputations gutachtens beantragt, und zwar dahin, daß es nun hei ßen soll: „Bei dem auf dem letzten ordentlichen Landtage gefaß ten Beschlüsse, insoweit als derselbe im Allgemeinen auf Vorlegung eines Baupolizcigesetzentwurfes gerich tet ist, stehen zu bleiben." Jedenfalls müßte doch der Nachsatz: „Insoweit derselbe durch die in Aussicht gestellte Ab änderung des H. 3 der Verordnung vom 6. Juli 1863 und durch die verheißene Revision der Bauordnungen für Städte und für Dörfer sich nicht erledigen sollte, stehen zu bleiben", mit hineingcbracht werden. Ich kann mich für die vor geschlagene Veränderung nicht aussprcchen. Es scheint mir eigentlich das ziemlich Dasselbe zu sein und wir haben eben auch den Beschluß der Kammer über das Minoritäts gutachten nur insoweit angenommen, als er eben auf die Vorlegung eines Baupolizeigesetzes gerichtet sein sollte. Mir scheint sogar, daß eigentlich die Fassung, welche die Deputation gegeben hat, noch deutlicher sei, als wie die von dem Abg. Bürgermeister Koch. Ich würde daher da für stimmen, daß wir bei dem von der Deputation sormu- lirtcu Anträge stehen blieben. Abg. Koch: Die Ansicht, von welcher ich bei Stel lung meines Antrages ausgegangen bin, geht dahin, daß die Kammer blos im Allgemeinen für Vorlegung eines Baupolizergesetzentwurfes sich aussprcchen und somit der Erwägung der hohen Staatsregierung anheimgeben soll, welche Bestimmungen im Besonderen sich für das Gesetz eignen oder nicht. Insoweit weicht mein Antrag allerdings wesentlich von dem Anträge der Deputation ab. Für den Fall nun, daß die geehrte Kammer in diesem Sinne auf meinen Antrag eingehcn sollte, beantrage ich, noch hinzn- zufügen: „auch insoweit die Petition des Abg. Weidauer nach deren vorgängiger Abgabe zur Berathung an die Erste Kammer der hohen Staatsregierung zur Berücksich tigung zu überreichen." , Ich würde also die beiden ersten Sätze des Deputations antrags durch, meinen Antrag ausschlicßen und den letz ten Satz so gefaßt wünschen, wie ich ihn eben vorgetragen habe. Präsident Haberkorn: Es wünscht.der Abg. Koch, Laß sein bereits von der Kammer unterstützter Antrag noch durch folgende Worte vervollständigt werde: „auch insoweit die Petition des Abg. Weidauer nach deren vorgängiger Abgabe zur Berathung an die Erste
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder