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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1871/72,2
- Erscheinungsdatum
- 1872
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1871/72,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028282Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028282Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028282Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1871/72
- Titel
- 50. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1872-12-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1871/72,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll50. Sitzung -
- Protokoll51. Sitzung -
- Protokoll52. Sitzung -
- Protokoll53. Sitzung -
- Protokoll54. Sitzung -
- Protokoll55. Sitzung -
- Protokoll56. Sitzung -
- Protokoll57. Sitzung -
- Protokoll58. Sitzung -
- Protokoll59. Sitzung -
- Protokoll60. Sitzung -
- Protokoll61. Sitzung -
- Protokoll62. Sitzung -
- Protokoll63. Sitzung -
- Protokoll64. Sitzung -
- Protokoll65. Sitzung -
- Protokoll66. Sitzung -
- Protokoll67. Sitzung -
- Protokoll68. Sitzung -
- Protokoll69. Sitzung -
- Protokoll70. Sitzung -
- Protokoll71. Sitzung -
- Protokoll72. Sitzung -
- Protokoll73. Sitzung -
- Protokoll74. Sitzung -
- Protokoll75. Sitzung -
- Protokoll76. Sitzung -
- Protokoll77. Sitzung -
- Protokoll78. Sitzung -
- Protokoll79. Sitzung -
- Protokoll80. Sitzung -
- Protokoll81. Sitzung -
- Protokoll82. Sitzung -
- BandBand 1871/72,2 -
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mals vorkommen, daß ein Rittergutsbesitzer seine Guts- angehörigen werde strafen können. Nun, meine Herren, wenn diese Behauptung begründet ist, daun gicbt es einen sehr leichten Ausweg, dieser Schwierigkeit zu begegnen. Die Herren Rittergutsbesitzer mögen nur von der ihnen in der Landgemeindeordnuug crtheiltcn Ermächtigung, sich einem Gemeindcbczirke anzuschließen, Gebrauch machen, und wenn durch Annahme des Ncgicrungseutwurfs Nichts weiter erreicht würde, als gerade dies, so würde ich ihn schon ans diesem Grunde sehr annehmbar finden. Ich weiß zwar recht wohl, daß bis jetzt nicht viel Neigung weder unter den größeren, noch unter den kleineren Guts besitzern vorhanden ist, sich an den Gemeindcangclegenhciten zu betheiligcn; allein ich glaube, wenn erst Der oder Jener die lohnenden Erfolge kennen gelernt haben wird, welche eine solche Betheiligung mit sich bringt, wenn dieser schöne Erfolg und die dadurch gewouuene Freiheit der Stellung sich erst allgemein fühlbar machen wird, wie dies ja in ccu Städten bereits seit dem Jahre 183l der Fall ist, dann wird auch die Neigung zur Bclhcitigung an den Gcmcinde- angalegenheiten bei den Besitzern selbständiger Güter von selbst sich ciustellcn. Die Gleichmäßigkeit in der Anwen dung der Strafgesetze, für welche der Herr Präsident Be fürchtungen hegt, ist garantirt, und zwar nach meiner Mei nung hinlänglich garantirt durch das Obcraufsichtsrccht des Staates, welches ausgcübt wird durch den vorgesetzten Amtshauplmann oder-durch deu Kreishauptmaun. Neber die Möglichkeit, daß mau als Eonsequcuz der Majoritäts- anträge ja auch den Polizeidicncru ciuc Strafbefugnis; ein räumen könne, und über Das, was der Herr Präsident rücksichtlich der Polizciorgane auf deu Dörfern, namentlich hinsichtlich der Nachtwächter gesagt hat, will ich mich nicht weiter verbreiten. Nur darauf will ich aufmerksam machen, daß ja der Gesetzentwurf voraussctzt, daß man sich bei Ausübung der erweiterten Polizcibefugnisse und zur Unter stützung der Gemeindcvorstände künftig nicht blos alters schwacher, lahmer Nachtwächter bedienen, sondern tüchtige Polizciorgane anstellen werde und daß demnach die Dorf gemeinden fortan dieselben Anstrengungen in dieser Be ziehung werden machen müssen, welcbe jetzt schon die Stadtgcmcindcn zu machen haben. Auch hat der Herr Staatsministcr bereits angcdcutet, womit ich für meine Person ganz einverstanden bin, daß nach Einführung der neuen Gesetze eine entsprechende Vermehrung der Land- gensdarmerie sich nothweudig machen werde. Der Herr Kammerhcrr von der Planitz hat weiter auf die gegen das Gesetz eingegangencnPctitioncn hingcwiescn. Nun, meine Herren, wie Petitionen zu Stande kommen, das kennt man schon. Es würde mir, glaube ich, wenn ich mir Mühe geben wollte, sehr leicht werden, ebenso viele Petitionen für das Gesetz, als bis jetzt gegen dasselbe ein- gegangcn sind, zu Stande zu bringen. Wie ein Redner sehr richtig in der Zweiten Kammer bemerkt hat, läßt sich auf das Zustandekommen solcher Petitionen der Satz an- wendcn: „wie es in den Wald hereinschallt, so schallt cs cs wieder heraus". Wenn man den Leuten die Sache schwierig vorstcllt, daun werden aUcDicjeuigcn, welchcdas Gesetz nicht kennen und cs nicht gelesen haben, natürlich vor diesen Schwierigkeiten ziuückschreckeu. Ebenso gut ist aber auch der entgegengesetzte Fall möglich und ich möchte daher auf diese Petitionen meinerseits kein großes Gewicht legen. Die übrigen Bemerkungen, welche von den beiden erwähnten Herren gemacht worden sind, will ich hier jetzt übergehen. Ich behalte mir die Widerlegung einiger der selben für die Cpecialdcbatte vor. Was nun aber den Vorschlag der Minorität anlangt, so wird cs mir schon aus dem einen Grunde ganz unmög lich, demselben irgend ein Wort der Empfehlung zu wiemcn, weil er so entschieden mit dem Principe der Selbst verwaltung in Widerspruch steht, daß, wer überhaupt die Selbstverwaltung will, unmöglich für die Minorität stim men kann. Wer aber die Selbstverwaltung nicht will, der würde freilich am besten thun, dies lieber gleich offen zu sagen und dann nicht blos für die Minorität, sondern überhaupt gegen das ganze Neorganisationsgcsctz zu stink- mcn. Die Negierung hat das schwierige Problem, Frei heit mit Orduuug im Staatslebeu zu verbinden, dadurch zu lösen gesucht, daß sic den Gemeinden das seit langer Zeit augcslrcbtcRecht dcrSelbstvcrwaltung vertrauensvoll in die Hände gicbt und sich selbst uur das Oberaufsichts- recht vorbchält. Die Majorität ist in Ucbcreinstnumung mit der Zweiten Kammer d,r Ansicht, daß der Entwurf im großen Ganzen diese Aufgabe in glücklicher und befrie digender Weise erfüllt. Die Minorität dagegen bat in ihrem Votum die, ich muß es gestehen, etwas kühne Be hauptung ausgestellt, der vorgelegte Entwurf wolle das Priucip der Selbstverwaltung auch aufGcbtctc übertragen, auf denen es weder eine principielle Berechtigung, noch ciuc praktische Durchführbarkeit beanspruchen könne. Was die praktische Durchführbarkeit und die prin» cipiclle Berechtigung der Selbstverwaltung anlangt, so ist von mehreren Vorrednern dieser Einwand so ausführlich widerlegt,worden, daß ich, um Wiederholungen zu vermeiden, darüber kein Wort weiter sagen will. Die Minorität be hauptet aber weiter, eine solche Ausdehnung des Princips der Selbstverwaltung, wie sie sich im Entwurf findet, widerspricht dem Wesen derselben, und diesen Vorwurf gebe ich der Minorität zurück, indem ich behaupte, nicht dcr Entwurf, sondern tur Vorschlag der Minorität enthält factisch einen solchen Widerspruch- Im Wesen der Selbst verwaltung liegt vor allen Dingen die freie Selbstbestim mung; dieser freien Selbstbestimmung trägt die Negierung Rechnung, indem sie § 85 der Landgemeindcordnung die Bildung von Gemcindeverbäneen dem freiwilligen Uebcr- einkommen dcr Gemeinden überläßt, und zwar nicht blos auf dem Gebiete der Polizei, sondern für alle Gemeinde»
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