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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1871/72,2
- Erscheinungsdatum
- 1872
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1871/72,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028282Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028282Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028282Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1871/72
- Titel
- 51. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1872-12-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1871/72,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll50. Sitzung -
- Protokoll51. Sitzung -
- Protokoll52. Sitzung -
- Protokoll53. Sitzung -
- Protokoll54. Sitzung -
- Protokoll55. Sitzung -
- Protokoll56. Sitzung -
- Protokoll57. Sitzung -
- Protokoll58. Sitzung -
- Protokoll59. Sitzung -
- Protokoll60. Sitzung -
- Protokoll61. Sitzung -
- Protokoll62. Sitzung -
- Protokoll63. Sitzung -
- Protokoll64. Sitzung -
- Protokoll65. Sitzung -
- Protokoll66. Sitzung -
- Protokoll67. Sitzung -
- Protokoll68. Sitzung -
- Protokoll69. Sitzung -
- Protokoll70. Sitzung -
- Protokoll71. Sitzung -
- Protokoll72. Sitzung -
- Protokoll73. Sitzung -
- Protokoll74. Sitzung -
- Protokoll75. Sitzung -
- Protokoll76. Sitzung -
- Protokoll77. Sitzung -
- Protokoll78. Sitzung -
- Protokoll79. Sitzung -
- Protokoll80. Sitzung -
- Protokoll81. Sitzung -
- Protokoll82. Sitzung -
- BandBand 1871/72,2 -
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eine nothwendige Ergänzung von § 1. § 1 sagt, daß die Compctenz der Gerichtsämter als Verwaltungsbehörden aufhört. Es entsteht also nun sofort die Frage: was wird mit der gerichtlichen Polizei? Diese Frage wird beant wortet durch den Punkt a, und zwar in ganz entsprechender und zweckmäßiger Weise. Die Berufung auf § 75 der Strafproeeßorenung ist allem nicht durchschlagend, um Zweifel zu beseitige«; denn man würde einhalten können, daß das vorliegende Gesetz lex p08terior ist und daher in Frage kommen könnte, ob das frühere nicht insoweit auf gehoben sei; die Bestimmung ist daher zweckmäßig, sie ist auch nothwcndig. Ebenso halte ich die Bestimmung unter b für höchst zweckmäßig. Sie ist wesentlich im Interesse der Bewohner eines Verwaltungsbezirks, damit sie, wenn Zeugenabhörungen nöthig werden, nicht in jedem Falle gcnöthigt sind, an den vielleicht entfernteren Sitz des Amtshauptmanns zu gehen, sondern an ihrem Wohnorte oder doch im näher gelcgcnenen Gerichtsamte abgchört werden können. Ich bezweifle, daß die Bestimmung für giltig angesehen werden würde, wenn sie hier gestrichen wird; denn eben durch die Streichung erhält ja die Sache eine ganz andere Bedeutung. Es ist daher nach meiner Ansicht wirklich kein rechter Grund ersichtlich, warum die Minorität auf der Streichung dieses Paragraphen be stehen will. Viccpräsidcnt Oberbürgermeister Pfotenhauer: Ich gedenke die Kammer zu fragen, ob sie sich dem Vorschläge der Minorität anschlicßen will. Dieser Vorschlag ist zwar ein doppelter; er lehnt sowohl die Bestimmung in § 2 sub a, als auch die sub b ab. Da aber nicht auf eine Tren nung angctragcn worden ist, so darf ich wohl mit einer gemeinsamen Frage die Sache erledigen. Ich habe zu fragen: „ will die Kammer dem Anträge der Minori tät der Deputation stattgeben und sich für Streichung des 8 2 entscheiden?" Das Minoritätsvotum ist mit überwiegender Stim menmehrheit— mit 25 Stimmen — abgelehnt worden. „Genehmigt nunmehr die Kammer nach dem Vorschläge der Majorität § 2 der Vorlage?" Einstimmig: Ja. Referent Geh. Nath von König: Ich gehe zu § 3 über. Auch diesen Paragraphen will die Minorität ge strichen wissen und sie sagt darüber im Berichte: §3 enthält nach der Minorität in seiner vorliegenden Fassung bereits das PrinciP, daß auf die Gcrickte die Gerichts barkeit in Verwaltungs- und Polizeistrafsachen übergehen solle. Der vorliegende Gesetzentwurf beschäftigt sich je doch weder mit der Rechtfertigung dieser Bestimmung, noch mit deren weiterer Ausführung. Hierauf hat viel mehr der Entwurf zu einem Gesetze über das Verfahren in Verwaltungs- und Poliwistrafsackcn Bezug. Ohue sich zu präjudiciren, kann daher § 3 nicht angenommen wer den, weshalb man dessen Ablehnung beantragt; im Falle solche erfolgt, ist dadurch der Beschlußfassung über den zuletzt augezogencn Gesetzentwurf in keiner Weise vor- gegriffcn. Die Majorität ist der Ansicht, daß man sich durch Annahme dieses Paragraphen in keiner Weise präjudicire. Denn zunächst läßt der Paragraph es völlig offen, wie und in welcher Gestalt das betreffende Gesetz zur Ver abschiedung gelangen werde, und selbst angenommen, daß cs gar nickt zu Stande kommen sollte, schützt der hier, wie anderwärts von der Deputation empfohlene Vorbehalt (am Schluffe des Berichts) gegen jedes Präjudiz. Viccpräsidcnt Oberbürgermeister Pfotenhauer: Die Debatte über diesen Paragraphen ist eröffnet. — Verlangt Jemand das Wort? — Herr von Nostitz I Geh. Finanzrath von Nostitz-Wallwitz: Es scheint mir schwierig, bei diesem Paragraphen über die zwischen der Minorität und Majorität herrschende Differenz zu entscheiden, ohne bis zu einem gewissen Grade auf das Materielle einzngchen und auf das Gesetz über das Ver fahren in Verwaltungsstrafsachen sich näher einzulasscn. Mir scheint cs das Nichtigste zu sein unter den obwalten den Umständen, die Abstimmnng über diesen Paragraphen auszusetzcn, bis überhaupt über das von mir erwähnte Gesetz selbst ein Beschluß gefaßt sein wird, und ich be antrage deshalb dieses. Viccpräsidcnt Oberbürgermeister Pfotenhauer: Der Herr Vorredner beantragt, die Abstimmung über § 3 aus- zusctzen. Wird der Antrag unterstützt? — Hin reichend. Wir können weiter debattiren. Wünscht Jemand zu sprechen über diesen Paragraphen und über den Antrag des Herrn von Nostitz-Wallwitz? — Es ist nicht der Fall. — Ich schließe die Debatte. — Der Herr Referent! Referent Geh. Nath von König: Ich habe auch an diesen Ausweg gedacht, den Paragraphen auszusetzcn; allein das hat auch seine Unbequemlichkeit und wird uns bei vielen anderen Paragraphen wieder begegnen. Ich glaube aber, daß wir nicht nöthig haben, zu diesem Auskunfts mittel zu greifen, weil der Vorbehalt am Schluffe des Be richts gegen jedes Präjudiz schützt. Zu präsumircn ist doch, nach meiner Meinung wenigstens, daß die vorliegenden Gesetze einschließlich dessen über Polizeistrafsachen zu Stands kommen, und wenn das der Fall ist, in der einen oder anderen Weise, so hat der vorliegende Paragraph seine Berechtigung, und tritt wider Vcrhoffen das Gegen« thcil ein, daß das Gesetz völlig abgelchnt wird, dann streichen wir einfach infolge jenes Schlußvorbchalts diesen Paragraphen und haben uns Nichts vergeben.
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