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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,4
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028290Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028290Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028290Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 139. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1868-04-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll131. Sitzung 2889
- Protokoll132. Sitzung 2917
- Protokoll133. Sitzung 2937
- Protokoll134. Sitzung 2953
- Protokoll135. Sitzung 2997
- Protokoll136. Sitzung 3017
- Protokoll137. Sitzung 3047
- Protokoll138. Sitzung 3057
- Protokoll139. Sitzung 3063
- Protokoll140. Sitzung 3115
- SonstigesUebersicht über die um Schmeckwitz bei Kamenz in dem Umkreise ... 3146
- Protokoll141. Sitzung 3147
- SonstigesVerzeichniß der wegen verschiedener Eisenbahnangelegenheiten an ... 3227
- Protokoll142. Sitzung 3233
- Protokoll143. Sitzung 3271
- Protokoll144. Sitzung 3317
- Protokoll145. Sitzung 3353
- Protokoll146. Sitzung 3401
- Protokoll147. Sitzung 3439
- Protokoll148. Sitzung 3467
- Protokoll149. Sitzung 3477
- Protokoll150. Sitzung 3497
- Protokoll151. Sitzung 3521
- Protokoll152. Sitzung 3549
- Protokoll153. Sitzung 3565
- Protokoll154. Sitzung 3573
- Protokoll155. Sitzung 3593
- Protokoll156. Sitzung 3605
- Protokoll157. Sitzung 3621
- Protokoll158. Sitzung 3639
- Protokoll159. Sitzung 3661
- Protokoll160. Sitzung 3667
- Protokoll161. Sitzung 3719
- Protokoll162. Sitzung 3729
- Protokoll163. Sitzung 3763
- Protokoll164. Sitzung 3767
- Protokoll165. Sitzung 3779
- BandBand 1866/68,4 -
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In der fünfzigsten öffentlichen Sitzung der Zweiten Kammer, am 6. November v. I., hatten der Herr Se- eretär Schenk und der Herr Abg. Schreck darauf an getragen: „Die Ständeversammluttg wolle beschließen, an die königliche Staatsregierung den Antrag zu richten: daß hochdieselbe den Kammern noch während des gegenwärtigen Landtags einen Gesetzentwurf ver legen möge, durch welchen in geeigneter Weise die durch Veräußerungsvcrträge zwilchen Ebc- gatten für die Gläubiger der betreffenden Ehe männer entstehenden Verluste verhütet werden." Bet Motivirung des Antrags waren die in der neuesten Zeit in Betreff der Verträge zwischen Ehegatten und der Resultate hieraus gestützter Zntervcntivnsprocesse gemachten, für die betreffenden Gläubiger oft sehr betrü benden Erfahrungen besonders ausgehobcn worden und namentlich ward auf den Inhalt eines in Preußen er lassenen Gesetzes vom 9. Mai 1855: die Befugniß der Gläubiger zur Anfechtung der Rechts handlungen zahlungsunfähiger Schuldner re. betreffend, hingewtesen, welches mit der köuigl. preußischen Cvu- cursvrdnung vom 8. Mai 1855 in unmittelbarem Zu sammenhänge steht; dabei aber zugleich bemerkt, daß der Erlaß einer allgemeinen deutschen Concursvrdnung noch in weitem Felde stehe; überdies aber auch gar nicht zu übersehen sei, ob und inwieweit sich solche, wenn sie künftig erscheinen sollte, über derartige, dem materiellen Concurs- rechte angehörige Fragen verbreiten werde. (L.M. II. K.'S. 852 flg.) Die erste Deputation der Zweiten Kammer, der sener Antrag überwiesen ward, gelangte zu der Ansicht, daß derselbe, obschon er auf den Erlaß eines selbstän digen, keineswegs auf ConcursfäUe beschränkten Special gesetzes gerichtet sei, doch mit dem sogenannten mate riellen Concursrechte in engem Zusammenhänge stehe, und schlug deshalb der Kammer in einem unterm 19. No vember v. I. erstatteten Vorbcrichte vor, die Beschluß fassung über den gedachten Antrag so lange auszusetzen, bis das zuerst an die Erste Kammer gelangte Decret-vom 4. November, die Entwürfe einer bürgerlichen Proceß- vrdnung, einer Gerichtsordnung und einer Concursord- nung betreffend, in der diesseitigen Kammer zur Be- rathung gekommen sein werde, übrigens aber den beregten Antrag schon dermalen an die Erste Kammer gelangen zu lassen. Die Kammer ist diesem Vorschläge der Deputation in der Sitzung vom 28. November v. I. beigetreten (L.M. II. K. S. >138.) und hat dann am 17. Deccmber v. I. in Ueberciustim- mung mit der Ersten Kammer beschlossen, den mchrerwähnten Antrag an. die Staatsregierung zur Erwägung abzugeben. (L.M. II. K. S. 1318.) Die betreffende Ständische Schrift ist nur deshalb noch nicht zum Abgänge gelangt, weil sie nach de.m for mellen Gange der Sache mit mehreren, erst später zur Bcrathung gelangten Gegenständen im Zusammenhänge steht. Die Deputation hat aber anzuerkennen, daß dem beschlossenen Anträge durch den vorgelcgten Gesetzentwurf zugleich vollständig Genüge geschieht. lieber den Inhalt des Entwurfs bat man unter Be zugnahme auf die S. 34 flg. zu lesenden, sebr erschöpfenden Motiven Folgendes zu bemerken: Die Bestunmung, welche durch tz. 1 festgesetzt werden soll, bat, wie von selbst einleuchtet, auf das Hilfsver- fahrcn und auf den Concurs sehr wesentlichen Einfluß; sie gehört aber materiell dem PrivatreWte an und enthält einen tief eingreifenden Zusatz zu dem bürgerlichen Gesetz buche. Die Motiven haben auch S. 37flg. genügend nachgewic- sen, daß mit rein formellen Vorschriften, welche die Geltend machung von Neclamativnsausprüchen zwar erschweren, dergleichen Ansprüche aber, wenn sie auf Grund von wirk lich abgeschlossenen, zum Nachtbeile der Gläubiger gerei chenden Perträgen zwischen den Ehegatten erbeben werden, keineswegs abschneiden, den offenbar vorhandenen Uebel- ständcu nicht Abhilfe verschafft werden kann. Dieses Ziel ist blos dann zu erreichen, wenn gesetzlich festgestellt wird, daß derartige Verträge Dritten gegenüber unter gewissen Boraussetzungen nngiltig sein sollen, mithin von dem benachtheiligten Gläubiger des einen Ehegatten, unbeschadet der Fortdauer ihrer Wirksamkeit unter den Ehegatten selbst, von denen sie in an sich giltigcr Weise abgeschlossen worden sind, mit Erfolg angefochten werden können. In Betreff der Wirksamkeit unter den Comrahenten unterscheidet sich die beabsichtigte gesetzliche Bestimmung wesentlich von der im §. 1617 des bürgerlichen Gesetz buches enthaltenen Vorschrift hinsichtlich der Nichtigkeit von Schenkungen unter den Lebenden, welche sich Ehe gatten während der Ehe machen. Dieselbe steht aber da mit doch in einem gewissen ursachlichen Zusammenhänge, welcher nach den: Dafürhalten der Deputation nicht unter schätzt werden darf, was besonders auch daraus hervor geht, daß nach Z. 1694 während der Ehe Verträge, durch welche der Ehemann zu Gunsten der Ehefrau auf den Nießbrauch au dem Vermögen derselben schcnkungsweise verzichtet, oder die Ehefrau den Nießbrauch an dem vor behaltenen Vermögen dem Ehemanne schenkungsweise über läßt, über das der Ehefrau angesallene Vermögen nur vor dessen Erwerbung geschlossen werden können. So wenig nun auch behauptet werden mag, baß aus diesen positiven Bestimmungen überhaupt schon die rechtliche Folgerung abgeleitet werden könne, daß während der Ehe zwischen dcnEhegattcn geschlossene Verträge unter gewissen Voraussetzungen für anfechtbar zu erachten seien, so läßt sich doch auf der anderen Seite nicht verkennen, daß feile Vorschrift in der Hauptsache auf Grundsätzen beruht, die mit den S. 36 flg. der Motiven entwickelten Ansichten im engsten Zusammenhänge stehen. Die Deputation empfiehlt daher der Kammer, sich diesen Ansichten anzuschließeu und hat nur noch die Bemerkung beizufügen, daß die fragliche Bestimmung selbst mit Art. 4 unter >3 der Ver fassung des Norddentschen Bundes um so weniger colli- dirt, als darin keineswegs ein dem Obligativnenrechte angehöriger allgemeiner Grundsatz ausgesprochen, sondern nur dem ehelichen Güterrechte gegenüber eine Ausnahme von der Regel festgestellt wird. Zweifelhaft erscheint es allerdings, ob auch die Ausdehnung der Vorschrift auf Verwandte in auf- und absteigender Linie und auf bvll- und halbbürtige Geschwister eines der Ehegatten, inglei chen auf Ehegatten dieser Verwandten, gerechtfertigt wer den könne. Die Deputation will däs Gewicht der gegen diese Ausdehnung geltend zu machenden theoretischen
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