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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,4
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028290Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028290Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028290Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 139. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1868-04-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll131. Sitzung 2889
- Protokoll132. Sitzung 2917
- Protokoll133. Sitzung 2937
- Protokoll134. Sitzung 2953
- Protokoll135. Sitzung 2997
- Protokoll136. Sitzung 3017
- Protokoll137. Sitzung 3047
- Protokoll138. Sitzung 3057
- Protokoll139. Sitzung 3063
- Protokoll140. Sitzung 3115
- SonstigesUebersicht über die um Schmeckwitz bei Kamenz in dem Umkreise ... 3146
- Protokoll141. Sitzung 3147
- SonstigesVerzeichniß der wegen verschiedener Eisenbahnangelegenheiten an ... 3227
- Protokoll142. Sitzung 3233
- Protokoll143. Sitzung 3271
- Protokoll144. Sitzung 3317
- Protokoll145. Sitzung 3353
- Protokoll146. Sitzung 3401
- Protokoll147. Sitzung 3439
- Protokoll148. Sitzung 3467
- Protokoll149. Sitzung 3477
- Protokoll150. Sitzung 3497
- Protokoll151. Sitzung 3521
- Protokoll152. Sitzung 3549
- Protokoll153. Sitzung 3565
- Protokoll154. Sitzung 3573
- Protokoll155. Sitzung 3593
- Protokoll156. Sitzung 3605
- Protokoll157. Sitzung 3621
- Protokoll158. Sitzung 3639
- Protokoll159. Sitzung 3661
- Protokoll160. Sitzung 3667
- Protokoll161. Sitzung 3719
- Protokoll162. Sitzung 3729
- Protokoll163. Sitzung 3763
- Protokoll164. Sitzung 3767
- Protokoll165. Sitzung 3779
- BandBand 1866/68,4 -
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Gründe keineswegs verkennen; ist aber dennoch zu dem Beschlüsse gelangt, denselben unter Anerkennung der in den Motiven S. 3^ ansgehobencu sehr wichtigen practi- schcn Rücksichten beizutreten, wobei nur noch zu erwäh nen ist, daß das ungezogene königl. preußische Gesetz vom 9. Mai 1855 §. 5 unter 3 ähnliche Vorschriften enthält. Gegen die Fassung des K. 1, dessen Inhalt materiell namentlich durch die Bemerkung S. 40 in den Motiven vollständig gerechtfertigt wird, gehen aber der Deputation Bedenken bei, zu deren Rechtfertigung nachstehende Be merkungen beizufügcn sind- Die fragliche Bestimmung steht mit der in dem Ge setze vom 28- Februar 1838, das Verfahren bei Voll streckung gerichtlicher Entscheidungen in privatrcchtlichcn Streitigkeiten und den Exccutionsproceß betreffend, §. 55 (Gesetz- und Verordnungsblatt von 1838 S. 86), enthaltenen Vorschrift in genauem Zusammenhänge. Hieraus folgt, daß sich die beweglichen Sachen, welche hier in Frage kommen und an sich von dritten Personen rcclamirt werden könnten, in des Schuldners Gewahrsam befinden'müssen, da hierin das erste gesetzliche Erforderniß der Hilfsvollstreckung zu erblicken ist. Auf andere Fälle ist daher hier nicht einzugehen; vielmehr muß es dem Gläubiger, wenn seinem Schuldner zugehörige Sachen vor Vollziehung der Auspfändung auf unrecht- mäßige Weise der Jnnchabung desselben entzogen worden sind, überlassen bleiben, seine diesfallstgcn Ansprüche außerhalb des Executionsverfahrcns auf geeignete Weise geltend zu machen. Bei Vollziehung der Auspfändung steht nun zunächst der Schuldner, in dessen Gewahrsam sich die abzupfändcndeu Sachen befinden, dem Gläubiger gegenüber; die Ansprüche dritter Personen können aber, wie aus dem Inhalte des angezogenen Z. 55 deutlich her vorgeht, sowohl vor, als nach erfolgter Beschlagnahme der fraglichen Sachen erhoben werden. Der Neclamant muß dabei, soweit ihm nicht nach den Vorschriften unter a und b Liquidität oder eine auf bestimmten Thatsachen beruhenoe Präsumtion zur Seite sieht, nach dem bestehen den Rechte nicht blos auf den seinen Anspruch rechtfer tigenden Titel, sondern zugleich auf Erwerb des Eigen- thums Bezug nehmen. Auf die zuletzt erwähnte Thatsache wird Künftig aus dem Grunde nicht näher einzugchen sein, weil auf die Uebergabe natürlich Nichts ankommen kann, dafern schon die Beschaffenheit des Nechtstitcls die rechtliche Beachtung des Anspruchs dem Gläubiger gegen über ansschließt. Die unter b erwähnte Präsumtion wird aber auch künftig ihre Wirksamkeit behalten, weil unter der dabci ausgehobenen Voraussetzung die tatsächlichen Prämissen, daß sich das Hilfsobject wirklich in des Schuldners Gewahrsam befinde, durch die gedachte Rcchts- vermuthung mit zur Erledigung gelangt. Dagegen muß der Fall unter n mit betroffen werden, wenn die Vor schrift ihren Zweck vollständig erfüllen soll. Dies ge schieht, wenn die Wortfassung so gewählt wird, daß sich daraus ergiebl, cs sei gleichgiltig, ob der Neclamant sei nen Einspruch vor oder nach erfolgter Beschlagnahme des Hilfsobjects geltend mache und daß daher die in Frage befangene Ausnahmebestimmung schon daun Anwendung leide, wenn die Hilfe in gewisse in des Schuldners Ge wahrsam befindliche bewegliche Sachen wirklich vollstreckt werden soll, mag nun die Abpfändung selbst schon vor erfolgter Reclamation ausgeführt worden sein oder erst bevorstchen. Man empfiehlt daher, im Einverständnisse mit dem königl. Commissar, auf der vorletzten Zeile von Z. 1 nach den Worten: „entstandenen Forderungen," anstatt der Worte: „jene Sachen abgcpfändet worden sind," folgende Worte zu setzen: „bei der Hilfsvollstreckung gegen denselben jene Sachen abgcpfändet werden sollen, oder abgepfändet worden sind rc." Mit dieser Abänderung wird §. 1 zur Annahme em pfohlen. Präsident Haberkorn: Nimmt die Kammer Eingang und Ueberschrift des Gesetzes an? — Einstimmig. Wenn Niemand das Wort begehrt, frage ich die Kammer: „ob sie 8- 1 mit dem Abänderungsvorschläge, we lchen die Deputation empfiehlt, annimmt?" Einstimmig. Referent von Criegern: Der Bericht fährt fort: Zu §. 2 ist blos zu bemerken, daß der zweite Satz ebenfalls eine Ausuabme von der 'Regel enthält, die aber nichr entbehrt werden kann, wenn der Zweck der in Frage befangenen gesetzlichen Vorschrift erreicht werden soll. Der Para graph wird daher zur unveränderten Annahme em pfohlen. Präsident Haberkorn: Wird §. 2 unverändert angenommen? — Einstimmig. Referent von Criegern: Weiter heißt es: Zn Abschnitt II. Verfahren auf Einsprüche Dritter bei der Hilfsvollstrecku ng. Nach Maßgabe des angezogenen Gesetzes vom 28. Fe bruar 1838 §. 55 im Schlußsätze hat das Gericht, wenn im Erecutionsverfahren Ansprüche dritter Personen mittels eines schlüssigen Vorbringens tempestiv geltend gemacht worden sind, die Betheiligten nach Vorschrift der Proceßgcsetze zu hören und sodann selbst zu ent scheiden. Die einschlageuve gesetzliche Bestimmung hat inzwischen nur insofern eine Acnoeruug erfahren, als die Frist von vierzehn Tagen wegen Einbringung eines schlüssigen Vorbringens durch das Gesetz vom 30. Decem- ber 1861, die Abkürzung und Vereinfachung des bürger lichen Proceßverfahreus betreffend, §. 24 auf eine Frist von acht Tagen herabgesetzt worocn ist. Sonach kann noch gegenwärtig, wenn das Object des Einspruchs die Summe von 100 Thalcrn übersteigt, der Fall eintreten, daß im Jnterventionsproeesse auf Beweis und Gegen beweis intcrloquirt werden muß und der Rechtsstreit'alle Stadien des ordentlichen Proccsses zu durchlaufen hat, inmittclst aber das Exeeutionsverfahrcn sistirt bleibt.
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