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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,4
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028290Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028290Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028290Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 145. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1868-05-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll131. Sitzung 2889
- Protokoll132. Sitzung 2917
- Protokoll133. Sitzung 2937
- Protokoll134. Sitzung 2953
- Protokoll135. Sitzung 2997
- Protokoll136. Sitzung 3017
- Protokoll137. Sitzung 3047
- Protokoll138. Sitzung 3057
- Protokoll139. Sitzung 3063
- Protokoll140. Sitzung 3115
- SonstigesUebersicht über die um Schmeckwitz bei Kamenz in dem Umkreise ... 3146
- Protokoll141. Sitzung 3147
- SonstigesVerzeichniß der wegen verschiedener Eisenbahnangelegenheiten an ... 3227
- Protokoll142. Sitzung 3233
- Protokoll143. Sitzung 3271
- Protokoll144. Sitzung 3317
- Protokoll145. Sitzung 3353
- Protokoll146. Sitzung 3401
- Protokoll147. Sitzung 3439
- Protokoll148. Sitzung 3467
- Protokoll149. Sitzung 3477
- Protokoll150. Sitzung 3497
- Protokoll151. Sitzung 3521
- Protokoll152. Sitzung 3549
- Protokoll153. Sitzung 3565
- Protokoll154. Sitzung 3573
- Protokoll155. Sitzung 3593
- Protokoll156. Sitzung 3605
- Protokoll157. Sitzung 3621
- Protokoll158. Sitzung 3639
- Protokoll159. Sitzung 3661
- Protokoll160. Sitzung 3667
- Protokoll161. Sitzung 3719
- Protokoll162. Sitzung 3729
- Protokoll163. Sitzung 3763
- Protokoll164. Sitzung 3767
- Protokoll165. Sitzung 3779
- BandBand 1866/68,4 -
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Art. 408 ist folgendermaßen zu fassen: Derjenige, welcher durch eine Entscheidung über. den Kostenpunkt sich verletzt glaubt, kann seine Be- > schwerdc, wenn von ihm gegen die Entscheidung im klebrigen das Rechtsmittel der Berufung oder des Ein- § spruchs zulässigerweise eingewendet werden könnte, nur! mittels dieses Rechtsmittels geltend machen. Steht ihm gegen die Entscheidung im klebrigen nur die Nichtigkeitsbeschwerde zu, so kann er mittels derselben die Entscheidung über den Kostenpunkt nur insoweit anfechten, als er behauptet, daß sie gegen das Gesetz selbst verstoße. Es soll jedoch in den Fällen der Privatanklage, wenn der Privatankläger von dem Bezirksgerichte in zweiter Instanz reformatorisch in Abstattung und Er stattung der Kosten erster Instanz verurtheilt worden, derselbe berechtigt sein, Beschwerde ohne diese Beschrän kung an das Oberappellationsgericht einzuwenden. Fin det dasselbe die Beschwerde begründet, so sind diese Kosten Gerichtswegen zu übertragen. Die Geltendmachung der Beschwerde ist in den Fällen des Abs. I und '2 nicht davon abhängig, daß der Beschwerdeführer von dem ihm gegen die Entschei dung im klebrigen zustehenden Rechtsmittel Gebrauch macht. Art. 408 b (neuer Artikel). Ist gegen die Entscheidung im klebrigen weder die Berufung, noch der Einspruch,-^noch die Nichtigkeits beschwerde zulässig, -so kann der Beschwerdeführer-die- Entscheidung über den Kostenpunkt nur mittels ter Be schwerde nach Art. 98 in der daselbst bestimmten Maße anfechten. Gegen die Entscheidungen des Oberappellationsgerichts über den Kostenpunkt, sowie gegen die Auferlegung der Kosten eines Rechtsmittels und in den Fällen des Art. 404 Abs. 2, 6 findet ein Rechtsmittel nicht statt. Art. 409,3 erhält folgenden Zusatz: jedoch dergestalt, daß die bis zu der späteren! Wahl entstandenen Vertheidigungskosten des ersten Verthei- digers demselben zu gewähren sind. Art. 409,4. Die Worte: „einer Berufung gegen das Enderkenntniß des Be zirksgerichts oder" und „es wäre denn — genehmigt" sind zu streichen. Art. 412 (Schlußsatz) wird folgendermaßen gefaßt: Einwendungen gegen die Feststellungen, einschließ lich der Einwendungen gegen die Verpflichtung zur Zahlung einzelner Ansätze, sind, wenn die Feststellung vom Einzelrichter erfolgte, durch das Bezirksgericht, in den übrigen Fällen vom Oberappellationsgerichte zu erledigen. Kapitel Ik. Bon der Vollstreckung der Erkenntnisse. Strasproceßordnuiu;. Art. 416. Will das Gericht im Falle des Art. 89 des Straf gesetzbuchs gegen ein Kind vor zurückgclcgtem vierzehnten Altcrsjahre eine körperliche Züchtigung verfügen, so hat es dies durch einen, zu den Acten zu bringenden und den Aeltern des Kindes oder den die Stelle derselben vertretenden Personen bekannt zu machenden Beschluß anzuordnen. Erheben die letzteren gegen denselben Wi derspruch, so ist die Entscheidung der vorgesetzten Justiz aufsichtsbehörde einzuholen. Art. 417 Abs. 1. Die Entschließung, ob nach Art. 24 des Strafgesetz buchs eine Gefängnißstrase in körperliche Züchtigung ver wandelt werden soll, steht dem vollstreckenden Richter zu. Beschließt er eine solche Verwandlung, so kann der Be theiligte hiergegen Beschwerde erheben. Solchenfalls ist vor der Vollziehung derselben die Entscheidung des Be zirksgerichts einzuholen. Abs. 2. Gleiches Verfahren ist einzuschlagcn, wenn der voll streckende Richter eine erkannte Gefängnißstrase durch An wendung von Schärfung nach Art. 25 des Strafgesetz buchs verkürzen will. Art. 421. In Fällen, wo vermöge der der Staatsanwaltschaft in Art. 53 und 54 eingeränmtcn Wahl, oder vermöge ertheilten Auftrags, oder nach Art. 58 Abs. 3 Unter suchungen gegen einen und denselben Angeklagten, welche nach Art. 53 flg. zu einer Untersuchung' hätten vereinigt werden können, getrennt geführt worden sind, sei es nun vor demselben oder vor verschiedenen Gerichten, sind zwar diese Untersuchungen sämmtlich mittels Enderkcnntnisses, dafern es zu einem solchen überhaupt kommt, zu been digen. Es ist jedoch solchenfalls der Vollstreckung der verschiedenen Erkenntnisse, soweit sie denselben Angeklag ten betreffen und eine Strafe gegen denselben aussprechen, so lange Anstand zu geben, bis die Erkenntnisse in den übrigen, diesen Angeklagten betreffenden und nach Art. 53 flg. zur Vereinigung geeigneten Untersuchungen ge sprochen sind, und es hat sodann dasjenige Gericht, wel ches wider ihn auf die schwerste Strafe erkannt hat, die von dem Angeklagten nach Art. 78 flg. des Strafgesetz buchs verwirkte Gesammtstrafe zu bestimmen, wobei es übrigens an die rechtliche Beurtheilung, welche die Ver brechen in den einzelnen Erkenntnissen gefunden haben, gebunden ist. Die erkannten einzelnen Strafen kommen hierdurch in Wegfall und cs ist nur die zuletzt aus gesprochene Gesammtstrafe zu vollstrecken. Art. 422 Abs. 2. Dagegen kann das Erkenntniß, durch welches die Gesammtstrafe ausgesprochen worden ist, mit der Nichtig keitsbeschwerde angefochten, diese jedoch nicht auf Nichtig keiten gestützt werden, welche die einzelnen Erkenntnisse und die ihr vorausgegangenen Verfahren betreffen.
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