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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,4
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028290Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028290Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028290Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 145. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1868-05-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll131. Sitzung 2889
- Protokoll132. Sitzung 2917
- Protokoll133. Sitzung 2937
- Protokoll134. Sitzung 2953
- Protokoll135. Sitzung 2997
- Protokoll136. Sitzung 3017
- Protokoll137. Sitzung 3047
- Protokoll138. Sitzung 3057
- Protokoll139. Sitzung 3063
- Protokoll140. Sitzung 3115
- SonstigesUebersicht über die um Schmeckwitz bei Kamenz in dem Umkreise ... 3146
- Protokoll141. Sitzung 3147
- SonstigesVerzeichniß der wegen verschiedener Eisenbahnangelegenheiten an ... 3227
- Protokoll142. Sitzung 3233
- Protokoll143. Sitzung 3271
- Protokoll144. Sitzung 3317
- Protokoll145. Sitzung 3353
- Protokoll146. Sitzung 3401
- Protokoll147. Sitzung 3439
- Protokoll148. Sitzung 3467
- Protokoll149. Sitzung 3477
- Protokoll150. Sitzung 3497
- Protokoll151. Sitzung 3521
- Protokoll152. Sitzung 3549
- Protokoll153. Sitzung 3565
- Protokoll154. Sitzung 3573
- Protokoll155. Sitzung 3593
- Protokoll156. Sitzung 3605
- Protokoll157. Sitzung 3621
- Protokoll158. Sitzung 3639
- Protokoll159. Sitzung 3661
- Protokoll160. Sitzung 3667
- Protokoll161. Sitzung 3719
- Protokoll162. Sitzung 3729
- Protokoll163. Sitzung 3763
- Protokoll164. Sitzung 3767
- Protokoll165. Sitzung 3779
- BandBand 1866/68,4 -
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Art. 425. Ein Todesurtheil ist nicht eher zu vollstrecken, als Lis dem Untersuchungsrichter amtlich eröffnet worden ist, daß der König von seinem Begnadigungsrechte keinen Ge hrauch gemacht habe. Art. 426. (Vollstreckung der Todesstrafe.) Aenderungen und Zusätze. Art. 414 b (neuer Artikel). Der Verurtheilte kann bis zum Antritte der Strafe unbeschränkt oder gegen Handgelöbniß oder mittels Be stellung einer Sicherheit entlassen werden (vergl. noch Art. 20 des Strafgesetzbuchs). Die Entschließung über die Entlassung steht dem Untersuchungsrichter und in bezirksgerichtlichen Fallen, so lange die Sitzung des nach Art. 259 zur Aburtheilung berufenen Gerichts noch nicht aufgehoben ist, dem letzte ren zu. Die Bestimmungen in Art. 157 flg. in Verbindung mit Art. 136 leiden hier gleichfalls Anwendung. Art. 416 ist zu streichen. Art. 417 Abs. 1 ist zu streichen. Abs. 2 erhält folgende Fassung: Gegen die Entschließung des vollstreckenden Rich ters, eine erkannte Gcfängnißstrafe durch Anwendung - der Schärfung nach Art. 25 des Strafgesetzbuchs zu verkürzen, kann der Betheiligte Beschwerde erheben. Dieselbe hat aufschiebende Wirkung. Ueber sie ent scheidet das Bezirksgericht. Art. 421 ist folgendermaßen zu fassen: , Ist Jemand in verschiedenen Erkenntnissen, gleich viel, ob von demselben Gerichte oder von verschiedenen Gerichten mit Strafen belegt worden, so sollen diesel ben durch ein Nachtragserkenntniß nach Art. 78 flg. in eine Gesammtstrafe verwandelt werden. Das Nachtragserkenntniß ist von demjenigen Be zirksgerichte, welches das letzte dieser Erkenntnisse in erster Instanz ertheilt hatte, und dasern dasselbe von einem Einzelrichter ertheilt worden, von dem Bezirks gerichte des Bezirks, zu welchem der Einzelrichter ge hört, und dafern dasselbe von einem Schwurgerichts hofe ertheilt worden, von dem Bezirksgerichte, woselbst das Schwurgericht gehalten worden, und zwar in einer Versammlung von drei Richtern zu erthcilen. Das Bezirksgericht ist hierbei an die rechtliche Be- urtheilung, welche rc. ec. Art. 421b. Die in Art. 421a vorgeschriebene Verwandlung tritt auch daun ein, wenn mit Vollstreckung einer erkannten Strafe bereits begonnen worden und erst während der Vollstreckung Straferkenntnisse wider den Angeklagten er theilt werden. Dagegen erstreckt sie sich nicht auf Straferkenntnisse, welche auf Verbrechen sich beziehen, welche erst nach Rechtskraft der anderen Erkenntnisse verübt worden sind, sowie nicht auf Straferkeuntnisse, welche erst nach Ver büßung der erkannten Strafen ertheilt werden, letzteren- falls selbst dann nicht, wenn sie wegenffrüher verübter Verbrechen erkannt worden sind. Art. 422 Abs. 2. Dagegen kann das Nachtragserkenntniß mit der Be rufung in Betreff der in ihm ausgesprochenen Gesammt strafe und mit der Nichtigkeitsbeschwerde, mit letzterer je doch nur wegen solcher Nichtigkeiten, welche das Ver fahren des Bezirksgerichts bei Ertheilung des Nachträgs erkenntnisses oder dieses selbst betreffen, angefochten werden. Art. 422 b. . Nach Maßgabe der Bestimmungen in Art, 421 flg. ist auch mit Ertheilung eines Nachtragserkcnntnisses zu verfahren, wenn die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs über den Rückfall, insbesondere die Bestimmung in Nr. IX des Gesetzes vom 25. September 1861 zum Nachtheile des Angeklagten in verschiedenen, wider ihn gleichzeitig er gangenen Erkenntnissen unrichtig angeweudet worden sind. Art. 422o. ' ' Die Vollstreckung der Gesammtstrafe serfvlgt durch das Gericht, welches dieselbe erkannt hat, es wäre denn, daß der Verurtheilte bei einem anderen Gerichte in Haft sich befindet. In diesem Falle erfolgt die Vollstreckung durch das letztere. Art. 425 wird gestrichen. Art. 426 wird gestrichen. Mgrrmme Motiven. Es ist bereits in den Motiven zu dem Gesetzent würfe über das Verfahren in den vor die Geschwornen- gerichte verwiesenen Sachen auf die Gründe Bezug ge nommen worden, aus denen, die Regierung von der Aus arbeitung und Vorlage einer neuen Strafproceßordnung abgesehen und sich auf die Erlassung einzelner Gesetze, soweit sie durch die Einführung des Geschwornengerichts nothwendig geworden, beschränkt hat. Mit dieser Einführung trat nun aber nicht blos die Nothwenvigkeit ein, das Verfahren vor den Geschwornen- gerichtcn durch gesetzliche Vorschriften zu regeln, sondern auch eine Mehrzahl voll Bestimmungen der Strafproeeß- ordnuug deshalb zu ändern, weil sie auf der Voraus setzung beruhen, daß die sämmtlichen schwereren Ver brechen von den Bezirksgerichten zu untersuchen und abzuurtheilen sind, diese Voraussetzung sich aber nun mehr erledigt hat und die schwereren Verbrechen zum Theil noch von den Bezirksgerichten, zum Theil aber von den Schwurgerichten abzuurtheilen sein werden. Die hierher gehörigen Bestimmungen waren daher demgemäß zu ändern- 517*
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