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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,4
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028290Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028290Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028290Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 134. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1868-04-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll131. Sitzung 2889
- Protokoll132. Sitzung 2917
- Protokoll133. Sitzung 2937
- Protokoll134. Sitzung 2953
- Protokoll135. Sitzung 2997
- Protokoll136. Sitzung 3017
- Protokoll137. Sitzung 3047
- Protokoll138. Sitzung 3057
- Protokoll139. Sitzung 3063
- Protokoll140. Sitzung 3115
- SonstigesUebersicht über die um Schmeckwitz bei Kamenz in dem Umkreise ... 3146
- Protokoll141. Sitzung 3147
- SonstigesVerzeichniß der wegen verschiedener Eisenbahnangelegenheiten an ... 3227
- Protokoll142. Sitzung 3233
- Protokoll143. Sitzung 3271
- Protokoll144. Sitzung 3317
- Protokoll145. Sitzung 3353
- Protokoll146. Sitzung 3401
- Protokoll147. Sitzung 3439
- Protokoll148. Sitzung 3467
- Protokoll149. Sitzung 3477
- Protokoll150. Sitzung 3497
- Protokoll151. Sitzung 3521
- Protokoll152. Sitzung 3549
- Protokoll153. Sitzung 3565
- Protokoll154. Sitzung 3573
- Protokoll155. Sitzung 3593
- Protokoll156. Sitzung 3605
- Protokoll157. Sitzung 3621
- Protokoll158. Sitzung 3639
- Protokoll159. Sitzung 3661
- Protokoll160. Sitzung 3667
- Protokoll161. Sitzung 3719
- Protokoll162. Sitzung 3729
- Protokoll163. Sitzung 3763
- Protokoll164. Sitzung 3767
- Protokoll165. Sitzung 3779
- BandBand 1866/68,4 -
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Ueber die Anwendung der Schärfung und die Zwischenräume, in denen sie anzuwcnden ist, entscheidet das Gericht nach vernommenem Gutachten des Arztes. Die vorstehenden Bestimmungen leiden auch auf den Fall der nach Art. 25 Abs. 2 des Forststrafgesetzes ein tretenden Verkürzung der Gefängnißstrafe Anwendung. V. Zu Art. 89 des Strafgesetzbuchs. Art. 89 wird aufgehoben. An die Stelle desselben tritt folgende Bestimmung: Kindern vor zurückgclegtem vierzehnten Jahre kann eine gesetzwidrige Handlung nicht als Verbrechen zu gerechnet werden. Es ist jedoch in einem solchen Falle von der Polizeibehörde nach Befinden eine angemessene Bestrafung des Kindes durch die Eltern desselben oder, insofern dieses nach den Verhältnissen nicht thunlich ist, durch andere Personen zu verfügen, auch nach den Umständen für die Unterbringung des Mildes in einer Erziehungs- und Besserungsanstalt Syrge zu tragen. ^1. Zu .Art. 120 des. Strafgesetzbuchs. Art. 120 wird aufgehoben und statt dessen bestimmt: Die im Art. 116 bis mit 119 angedrohtcn Strafen sind unter gleichen Verhältnissen auch auf gewaltsame Angriffe gegen die Selbständigkeit und Verfassung des Norddeutschen Bundes anzuwenden. VII. Zu Art. 121 des Strafgesetzbuchs. Es sind in diesem Artikel statt der Worte: „den Deutschen Bund" die Worte zu setzen: > „den Norddeutschen Bund-" VIII. Zu Art. 128, 241 des Strafgesetzbuchs. Die Bestimmung in Art. 128 unter ft wird auf» gehoben. An die Stelle derselben trift folgende Zusatzbestim mung zu Art. 241: Die Strafe der Verleumdung, sowie die der Be leidigung kann bis um die Hälfte gesteigert werden, wenn jene oder diese gegen einen Beamten, oder gegen eine staatsrechtlich bestellende Körperschaft in Bezug auf die Berufsthätigkcit des ersteren oder der letzteren oder während der amtlichen Thätigkeit des Beamten gerich tet ist. IX. Zu Art. 141 des Strafgesetzbuchs. Die Bestrafung der in diesem Artikel erwähnten Handlungen tritt nur ein, wenn ein Antrag von der auswärtigen Regierung oder dem beleidigten Bevollmäch tigten eines auswärtigen Regenten gestellt worden und außerdem, dasern die Beleidigung oder Verleumdung das Oberhaupt eines nichtdeutschen Staats oder dessen Bevoll mächtigten betrifft, nach publicirten Verträgen oder Ge setzen die -Gegenseitigkeit verbürgt ist. X. Zu Art. 145, tu Verbindung mit Art. 125 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs. Der Art. 145 wird aufgehoben. Ebenso werden in Art. 125 Abs. 1 die Worte: „oder Handwerksgesellen — ihrer Arbeitsleistungen" gestrichen. XI. Zu Art. 152 bis 154 des Strafgesetzbuchs. Unter Gefangenen im Sinne dieser Artikel sind nur diejenigen Personen zu verstehen, welche aus Anordnung einer Behörde oder auf Veranstaltung eines Organs der selben in einer Strafanstalt oder in einem Gefängnisse oder gefänglich in einem anderen Gewahrsam verwahrt werden. W Die Strafe in den Fällen des Art. 152 Abs. 3 soll in Gcfängniß oder Arbeitshausstrafe bis zu vier Jahren bestehen. XII. Zu Art. 183,1 des Strafgesetzbuchs. Die hier angedrohte Zuchthaus- und Arbeitshaus strafe wird für beide Strafarten im Höchstbetrage auf vier Jahre herabgesetzt. XIII. Zu Art. I9t,s des Strafgesetzbuchs. Die Strafe wird in den Fällen des Art. 194 Nr. 3 auf Arbeitshaus- oder Zuchthausstrafe von zwei bis vier Jahren festgesetzt. XIV. Zu Art. 162, 181, 197,1, 335 des Strgsgesetzhuchs und zu Art. 1, 7 des Etseudahnstrafgesetzes. Die hier angedrohte Arbeitshausstrafe wird im Höchst beträge auf vier Jahre herabgesetzt. XV. Zu Art. 203 des Strafgesetzbuchs. In den Fällen dieses Artikels tritt eine Erhöhung der nach Art. 201 .verwirkten Strafe nicht ein, vielmehr sind die hier aufgeführtcn Erschwerungsgründe nur inner halb des Strafmaßes bei Bestimmung der Strafe nach Art. 201 zu berücksichtigen. XVI. Zu Art. 171 des Strafgesetzbuchs. Dieser Artikel wird aufgehoben. An die Stelle desselben tritt folgende Bestimmung: Sind vorsätzlich zugesügte Körperverletzungen 1. mittels hinterlistigen Anfalls, oder 2. von Mehreren nach vorgängiger Verabre dung, oder 3. an Verwandten oder Verschwägerten in auf steigender Linie, an Pflegeeltern während der Dauer dieses Verhältnisses oder an Wahl eltern begangen worden, .so ist dies bei Abmessung der nach Art. 167, 168, 169, 170 verwirkten Strafen als Erschwerungsgrund zu berücksichtigen. 456*
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