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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,4
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028290Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028290Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028290Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 134. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1868-04-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll131. Sitzung 2889
- Protokoll132. Sitzung 2917
- Protokoll133. Sitzung 2937
- Protokoll134. Sitzung 2953
- Protokoll135. Sitzung 2997
- Protokoll136. Sitzung 3017
- Protokoll137. Sitzung 3047
- Protokoll138. Sitzung 3057
- Protokoll139. Sitzung 3063
- Protokoll140. Sitzung 3115
- SonstigesUebersicht über die um Schmeckwitz bei Kamenz in dem Umkreise ... 3146
- Protokoll141. Sitzung 3147
- SonstigesVerzeichniß der wegen verschiedener Eisenbahnangelegenheiten an ... 3227
- Protokoll142. Sitzung 3233
- Protokoll143. Sitzung 3271
- Protokoll144. Sitzung 3317
- Protokoll145. Sitzung 3353
- Protokoll146. Sitzung 3401
- Protokoll147. Sitzung 3439
- Protokoll148. Sitzung 3467
- Protokoll149. Sitzung 3477
- Protokoll150. Sitzung 3497
- Protokoll151. Sitzung 3521
- Protokoll152. Sitzung 3549
- Protokoll153. Sitzung 3565
- Protokoll154. Sitzung 3573
- Protokoll155. Sitzung 3593
- Protokoll156. Sitzung 3605
- Protokoll157. Sitzung 3621
- Protokoll158. Sitzung 3639
- Protokoll159. Sitzung 3661
- Protokoll160. Sitzung 3667
- Protokoll161. Sitzung 3719
- Protokoll162. Sitzung 3729
- Protokoll163. Sitzung 3763
- Protokoll164. Sitzung 3767
- Protokoll165. Sitzung 3779
- BandBand 1866/68,4 -
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Die Deputation bringt im Anhänge zu ihrem Be richte über die Regierungsvorlage annoch einige Aenve- rungen in Antrag, welche sie nach sorgfältiger Erwägung des Bedürfnisses und der Dringlichkeit nicht minder hoch anschlagcn darf, als die von der Regierung vvrgeschla- genen sind. Hicrnächst ist noch zu gedenken, daß dir Aenderungen des Strafgesetzbuchs, insoweit sie definitiv verabschiedet worden, nachträglich noch eine besondere Erwägung dar über erheischen werden, ob und inwieweit dieselben auf andere, nicht unmittelbar und ausdrücklich in den No vellen erwähnte Artikel des Strafgesetzbuchs und deren Fassung influircn und daher auch diese Artikel demgemäß einer durch jene Novellen bedingten redactionellen Ab änderung zu unterwerfen sein werden. Der Umfang dieser nachträglichen Prüfung ist vor definitiver Ver abschiedung nicht festzustellcn. Nun würde cs aber zu beklagen sein und den Werth der definitiv verabschiedeten Novellen wesentlich gefährden, wenn die Möglichkeit einer solchen nachträglichen Prüfung nicht gewährt würde. Es würde zugleich Aufgabe dieser Prüfung sein, sowohl die gegenwärtigen Novellen mit ihrem Anhänge, soweit sie definitive Annahme finden, als auch die bereits früher durch das Erläuterungsgesetz vom 25. September 1861 publicirtcn Novellen in das'Gesetzbuch selbst aufzunehmen und daher aus denselben ein harmonisches Ganze wieder herzustellen. Für den Practiker würde dies eine beson ders willkommene Erleichterung in der Handhabung und Anwendung des Gesetzbuchs bieten, während gegenwärtig bei den vielen, zum Thcile sich durchkreuzenden Novellen diese Anwendung nicht unwesentlich erschwert wird. Wie aus den Motiven zur Vorlage sich ergiebt, hat auch die Staatsregierung hierauf bezüglichen Erwägungen stattgegebcn. Allein das Mittel, welches sie zur Erledi gung der vorerwähnten Rücksichten in Vorschlag genom men, ist nach Ansicht ocr Deputation nicht ausreichend. Die Veranstaltung und Herausgabe einer amtlichen Aus gabe des Strafgesetzbuchs wird die nachträgliche, auf Grund der beschlossenen Novellen zu bewirkende Revision des Strafgesetzbuchs nicht ersetzen und die Möglichkeit einer nachträglichen redactionellen Aenderung einzelner Artikel des Gesetzbuchs nicht gewähren. Vielmehr wird es zweckmäßig sein, wenn aus Kammermitgliedern und Negierungsbcamten eine besondere Revisionscommission, welche diese nachträgliche Prüfung, sowie die Verschmel zung der Novellen, einschließlich derer des Jahres 1861, in das Gesetzbuch vornimmt, gebildet wird. Auf Grund dieser Arbeit wird sodann das Strafgesetzbuch uach der neuen Ncdaction in dem Gesctzblatte vollständig wieder zum Abdrucke zu bringen und als Landesgcsetz zu ver künden sein. Bei jener neuen Redaction wird die Bei bchaltung der Artikelrcihcnfolge und die Numerirung der Artikel jedenfalls unerläßlich sein, damit die Practiker, an dieselbe einmal gewöhnt, das Gesetzbuch, als ihnen in seiner Oekonvmie bekannt, sofort leicht handhaben können, und insbesondere es erspart werden kann, die vielfachen Verordnungen und Instructionen, welche auf der zeit- hcrigen Reihenfolge der Artikel mit ruhen und auf die selbe Bezug nehmen, einer Umarbeitung zu unterziehen. Nach Ansicht der Dcpmqtivn soll die Redactions commission nicht darauf beschränkt sein, einzelne Allegate zu verbessern und in gleicher Richtung Ergänzungen zu treffen, sondern auch alle bei den einzelnen, mittels der allerhöchsten Decretc Nr. 83, 94, 97, 108 und 110 ein geführten Vorlagen nach den gefaßten Beschlüssen sich nöthig machenden Aenderungen vornehmen. Hierbei kann cs Vorkommen, daß infolge der gefaßten Beschlüsse ein zelne Artikel des einen oder des anderen Gesetzes einer redactionellen Ergänzung, oder auch einer durch jene Be schlüsse gebotenen Aenderung, welche den Artikel mit ihnen in Ucbercinstimmung bringt, zu unterziehen sind. So wird z. B. die Aufhebung der Todesstrafe eine Abänderung des Art. 109 Abs. 2 nach sich ziehen. Wei ter kann cs Vorkommen, daß durch Einschaltungen, welche für einzelne Artikel beschlossen worden, eine anocrwcite Fassung der betreffenden Artikel nothwendig wird. Es gilt dies namentlich auch von den Novellen des Jahres 1861, deren vollständige Einarbeitung in das Straf gesetzbuch und in die Strafproceßordnung dringend wün- schenswerth ist. Hierüber wird daher die Deputation am Schlüsse ihres Berichts mit einem der bezeichneten Revision gel tenden Anträge bei der Kammer einkommen. Präsident Hab er körn: Jetzt ist der Zeitpunkt ge kommen, wo eine allgemeine Debatte stattfinden kann; doch wird anznrathen sein, daß'diejenigen Herren, welche über nur specielle Theile der Gesetzvorlage sprechen wollen, dies bis zu dem Zeitpunkte verschieben, wo die einzelnen Novellen zur Debatte gestellt werden. Ums Wort hat Herr Di-, Platzmann gebeten. Abg. Or. Platzmann: Meine höchstgeehrten Herren! Wenn ich der hohen Staatsregierung allein gegenüber mich auszusprcchen hätte, so könnte ich mich des Wortes begeben; denn ich bin ohnlängst in anderer Eigen schaft aufgefordert gewesen, über den heute vorliegenden Gegenstand, über Beibehaltung oder Abschaffung der Todesstrafe mich gutachtlich auszulasscn, und ich darf vor- aussetzen, daß die abgegebene Erklärung einem oder dem anderen -Pugan der hohen Staatsregierung nicht fremd ge blieben sein wird. Der geehrten Kammer gegenüber glaube ich verpflichtet zu sein, mich mit Gründen ausführlich aus- zusprechcn, und ich thue dies, indem ich im Voraus erkläre, daß ich entschieden und aus voller Ueberzengung für die Majorität der Deputation, mithin für die Abschaf fung der Todesstrafe zu stimmen beabsichtige. Prüft mau die Gesichtspunkte und Gründe, aus welchen gegen die Todesstrafe gesprochen wird, so findet man einige darunter, welche zwar keineswegs zu unterschätzen, vielmehr sehr eipwirkend sind, jedoch eine endliche Entscheidung herbei zuführen nicht vermögen. So ist es z. B. ganz gewiß, daß für einen jeden gebildeten und gefühlvollen Menschen die Todesstrafe ein entsetzliches Uebel ist und daß sic auf jedes gesunde Gefühl empörend einwirkt. Ich stimme dem voll kommen bei; nichtsdestoweniger kann mich dieses Gefühl zu einer Entscheidung der Sache selbst führen. Dem Gefühle in unserer Brust liegt oft eiue weichherzige Senti mentalität sehr nahe; der Abscheu vor begangenen Ver-
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