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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1873/74,2
- Erscheinungsdatum
- 1874
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1873/74,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028296Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028296Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028296Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1873/74
- Titel
- 53. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1874-10-30
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sachentsprechend und gerechtfertigt anzucrkennen seien? endlich 3. ob die Königl. Staatsregierung, insoweit sie hierzu der ständischen Genehmigung bedurfte, genöthigt war, eine unter § 88 der Verfassungs urkunde fallende Verordnung zu erlassen? Für die erste Frage ist nach Ansicht der Deputation vorzüglich der historische Hergang der Sache bis zum Erlaß dieser Verordnung von wesentlichem Gewichte. Hierüber liegt allerdings der Deputation nichts weiter vor, als die in der Beilage unter 3 zu dem Allerhöchsten Decrete von der König!. Staatsregierung gemachten Er öffnungen und einige Stellen in der bereits von mir er wähnten Eingabe des Herrn Fürsten Schönburg-Walden burg. Es hätte daher in Frage kommen können, ob die Deputation vor der Beschlußfassung sich nicht noch weitere Auskunft von dem Herrn Commissar zu erbitten gehabt habe. Der Deputation ist aber Dasjenige, was sie aus der Beilage des Dccrets und aus der Eingabe des Herrn Fürsten zu entnehmen gehabt, ausreichend erschienen, um sich eine bestimmte Ansicht von dem Gange der Sache zu bilden. Nach der Decretsbeilage 9 hat nämlich die Königl. Staatsregierung, um zu dem in § 36 des Orgauisations- gesetzes vom 21. April vorigen Jahres vorausgesetzten Einverständnisse des Hauses Schönburg zu gelangen, so bald das Zustandekommen des obengcdachten Gesetzes und der damit zusammenhängenden Verwaltuugsgesetzc ge sichert erscheine, wegen der Einführung dieser Gesetze in den Neceßherrschafteu Verhandlungen mit dem Hause Schönburg eiugeleitet. Dieselben sind durch einen Be vollmächtigten der Staatsregierung und durch zwei von dem Oberdirectorium des Hauses Schönburg ernannte Bevollmächtigte gepflogen worden und haben seinerzeit zu der Vereinbarung eines Abkommens geführt, welchem die Absicht einer umfassenden Revision des gesammten, zwischen der Krone Sachsen und dem Hause Schönburg rcccßmäßig bestehenden Verhältnisses zu Grunde gelegen hat. Das Zustandekommen einer Uebercinkunft auf dieser breitere« Basis ist aber schlüßlich daran gescheitert, daß ein Theil der Mitglieder des Gesammthauses Schönburg ihr die Zustimmung versagt hat. Hierauf hat die Staats- rcgierung nach dem weiteren Inhalte der Decretsbeilage sich gemässigt gesehen, zu dem ersten Ausgangspunkt der Verhandlungen zurückzukehren und hat, von der in der Decretsbeilage bezeichneten zweifellos richtigen Annahme ausgehend, an das Haus Schönburg eine Aufforderung des in der Decretsbeilage unter 1, 2, 3 und 4 bezeichneten Inhalts erlasstu. Auf diese Aufforderung sind der Königl. Staatsregierung, wie diese weiter mittheilt, nur separate, in ihren principiellen Auffassungen von einander ab weichende Meinungsknndgebungen einzelner Receßherr- schaftsbesttzer zugegaugen. Eine aus Uebereinstimmung seiner Mitglieder beruhende Erklärung des Gesammthauses Schönburg ist überhaupt nicht erfolgt. Hierzu stehen nun zwei Stellen in der Eingabe Sr. Durchlaucht des Fürsten von Schönburg in Beziehung, die ich der Hohen Kammer wörtlich mittheilen will. Es heißt darin: „Was zunächst die von der Königl. Staatsregie rung mit dem Hause Schönburg gepflogenen Unter- handlungrn anbetrifft, so muß anerkannt werden, daß sic dieselben rechtzeitig eröffnet hat, leider aber sind dieselben nicht in corrccter Weise fortgeführt worden. Die Königl. Negierung ist nämlich mit Bevoll mächtigten in Unterhandlungen getreten, denen, wie ihr bekannt war, die erforderliche Legitimation ermangelte. Da die Königl. Staatsregierung in diesem Falle ab weichend von sonst auf eine Prüfung der Legitimation verzichtet hat, so können die von ihr mit dem jetzigen Herrn Polizeirath von Bose rc. gepflogenen Unter handlungen, welche nicht nur ohne Zustimmung, sondern anch ohne mein Wissen angeknüpft worden sind, nur als eine vorläufige Qrientirung darüber betrachtet werden, wie sich einzelne Mitglieder des Hauses Schön burg mit ihr abzufinden gedächten." Eine zweite Stelle lautet: „Als eine Eröffnung der Unterhandlungen kann es nicht angesehen werden, daß die Königl. Staats- regicrung von mir, als einem Theil der Betheiligten, nichts als nur eine Zustimmung zu dem verlangte, was der andere Theil in seinem Interesse für geeianet aer— - stunden hatte!" Zu Begründung dieser Angaben wird sich in der Ein gabe des Herrn Fürsten auf eine umfängliche Correspon- denz desselben mit der Königl. Staatsregierung mit dem Anträge bezogen, von dieser Einsicht zu nehmen. Von dieser Einsichtnahme hat die Deputation absehen zu dürfen geglaubt, weil nach ihrer Ansicht den dadurch zn belegenden Behauptungen des Herrn Fürsten jedes Gewicht abzu sprechen ist. Die Königl. Staatsregierung hat nach den gemachten Eröffnungen, die in dieser Beziehung von dem Herrn Fürsten nicht bestritten werden, die bezüglichen Ver handlungen mit dem Hause Schönburg eingeleitet, sobald das Zustandekommen der einschlagenden Gesetze gesichert erschienen, also noch vor der im Mai v. Js. erfolgten Publication dieser Gesetze. Die Eröffnung der Verhand lungen Seiten der Königl. Staatsregierung ist also gewiß rechtzeitig uud so zeitig geschehen, daß wohl vorausgesetzt werden durfte, es werde bis zum October 1874, wo die Einführung der Gesetze in Aussicht genommen war, das Einverständniß des Hauses Schönburg, soweit es eines solchen überhaupt bedurfte, erlangt sein. Auch der von dem Fürsten Schönburg der Königl. Staatsregierung ge machte Vorwurf, daß die letztere die Verhandlungen nicht in correcter Weise fortgeführt habe, erscheint der De putation unbegründet, Nach der von der Königl. Staats- regierung in der Decretsbeilage 3 den Ständen gemachten Mittheilungen ist die Verhandlung gepflogen worden durch
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