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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1915/1917
- Erscheinungsdatum
- 1917
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1915/16,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028362Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028362Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028362Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1916
- Titel
- 55. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1917-10-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1915/1917 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- KapitelMitteilungen über die Verhandlungen des Landtags 1
- KapitelMitteilungen über die Verhandlungen des Landtags 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 5
- Protokoll3. Sitzung 9
- Protokoll4. Sitzung 17
- Protokoll5. Sitzung 21
- Protokoll6. Sitzung 29
- Protokoll7. Sitzung 35
- Protokoll8. Sitzung 75
- Protokoll9. Sitzung 81
- Protokoll10. Sitzung 87
- Protokoll11. Sitzung 93
- Protokoll12. Sitzung 127
- Protokoll13. Sitzung 139
- Protokoll14. Sitzung 157
- Protokoll15. Sitzung 171
- Protokoll16. Sitzung 185
- Protokoll17. Sitzung 197
- Protokoll18. Sitzung 223
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 283
- Protokoll21. Sitzung 297
- Protokoll22. Sitzung 319
- Protokoll23. Sitzung 345
- Protokoll24. Sitzung 359
- Protokoll25. Sitzung 401
- Protokoll26. Sitzung 421
- Protokoll27. Sitzung 447
- Protokoll28. Sitzung 465
- Protokoll29. Sitzung 517
- Protokoll30. Sitzung 529
- Protokoll31. Sitzung 533
- Protokoll32. Sitzung 541
- Protokoll33. Sitzung 553
- Protokoll34. Sitzung 559
- Protokoll35. Sitzung 573
- Protokoll37. Sitzung 585
- Protokoll36. Sitzung 581
- Protokoll38. Sitzung 591
- Protokoll39. Sitzung 619
- Protokoll40. Sitzung 623
- Protokoll41. Sitzung 629
- Protokoll42. Sitzung 637
- Protokoll43. Sitzung 645
- Protokoll44. Sitzung 657
- Protokoll45. Sitzung 681
- Protokoll46. Sitzung 697
- Protokoll47. Sitzung 707
- Protokoll48. Sitzung 717
- Protokoll49. Sitzung 729
- Protokoll50. Sitzung 739
- Protokoll51. Sitzung 761
- Protokoll52. Sitzung 781
- Protokoll53. Sitzung 805
- Protokoll54. Sitzung 831
- Protokoll55. Sitzung 837
- Protokoll56. Sitzung 859
- Protokoll57. Sitzung 875
- BandBand 1915/1917 -
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(Berichterstatter Oberbürgermeister vr. Ay») H) jetzt inhaltlich mit der Petition insoweit schon beschäftigt haben, als wir dem Ersuchen der Zweiten Kammer unter 7 nicht beigetreten sind, so muß nun auch formell zu diesem Petitum Stellung genommen werden. Die Petition geht sehr weit. In den der Petition beigegebenen umfangreichen Denkschriften, deren Inhalt hier erschöpfend nicht einmal angedeutet werden kann, wird vom Staate gefordert: 1. daß er sich an einer zu gründenden Pfandbriefbank mit 10 Millionen Mark Aktienkapital beteilige und sich mit einer Höchstdividende von 2'/, Prozent begnüge; 2. daß er Kapital und Zinsen der Pfandbriefe garan tiere, damit sie die Mündelmäßigkeit erhalten; 3. daß er der Pfandbriefbank ein unverzinsliches Darlehen in Höhe des Kursverlustes der aus zugebenden vierprozentigen Pfandbriefe gewähre, der auf 22 V, bis 27 Millionen Mark bemesfen wird. Se. Exzellenz der Herr Finanzminister hat sich in der Zweiten Kammer ganz entschieden gegen eine so weit gehende Inanspruchnahme von Staatsmitteln für diesen Zweck gewehrt. Auch die Zweite Kammer ist dafür nicht eingetreten. Ihre Deputation kann dem nur beipflichten und muß daher beantragen, diese Petition auch in ihrem zweiten Punkte auf sich beruhen zu lassen. (S) Ich wende mich nun der Petition des Allgemeinen Mietbewohnervereins in Dresden zu. Darlehen, die die Gemeinden von der Landeskultur rentenbank erhalten und zu Zwecken des KleinwohnungS- baueS weitergeben, sind der Regel nach unkündbar. Die Gemeinde kann sich aber die Kündbarkeit Vorbehalten für den Fall, daß die DarlehnSsumme innerhalb einer zu bestimmenden Frist nicht ihren Zwecken entsprechend ver wendet oder daß das Grundstück seiner Zweckbestimmung entzogen wird oder daß die vorhergehenden Rechte am Grundstücke nicht mehr für Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts oder für Stiftungen oder un kündbar mit Tilgungszwang bestellt sind. Der Petent bittet nun unter 1, daß die Gemeinden sich die Kün digung für diese Fälle nicht bloß Vorbehalten dürfen, sondern Vorbehalten müssen. Eine Begründung hierfür ist nicht beigegeben. Erfahrungsgemäß machen die Ge meinden von den Rechten, die ihnen eingeräumt sind, auch tatsächlich Gebrauchs ES dürfte deshalb nicht not wendig sein, eine Gesetzesänderung in dem erstrebten Sinne vorzunehmen. Weiter soll die Kündigung noch Vorbehalten werden für den Fall, wenn ohne berechtigten Grund die Auf nahme von Familien mit Kindern als Mietern verweigert wird. Zur Begründung weist die Petition auf die satt sam bekannte Wohnungsnot der Familien mit Kindern, (y) nicht nur der kinderreichen, hin. In einer Zeit, wo wir die Erhaltung eine» gesunden, wehrfähigen Nachwuchses mehr denn je brauchten, empfänden es alle tief bedauerlich, wenn Familien ihrer Kinder wegen keine Wohnung fänden. Dieser Begründung kann die Deputation nur zustimmen. Wenn sie aber trotzdem eine beifällige Ent schließung nicht befürworten kann, so geschieht das, weil den Gemeinden möglichste Freiheit bei der Ausleihung von Geldern belassen werden soll, damit sie von der Möglichkeit, Gelder von der Landeskulturrentenbank zu entnehmen und dafür Kleinwohnungen zu schaffen, ja recht regen Gebrauch machen, und weil man zu den Gemeinden das Vertrauen haben kann, daß sie für solche Grundbesitzer keine Darlehen vermitteln werden, die kinderreichen Familien kein Unterkommen bieten, denn solchen Familien gute Wohnungen zu verschaffen, ist ja gerade ein Hauptzweck des gemeinnützigen KleinwohnungS- baues. Die Petition bittet weiter unter 2, den § 22 Abs. 4 des Gesetzes dahin abzuändern, daß eine Bereinigung nur dann als gemeinnützig angesehen wird, wenn sie satzungsgemäß die Einlagen der Mitglieder nicht höher als mit 4 Prozent statt 5 Prozent verzinst. Der Ver band der gemeinnützigen Bauvereinigungen im Königreich Sachsen halte an einer Höchstdividende von 4 Prozent unbedingt fest, auch die LandeSsiedelungsgesellschaft „Sächsisches Heim" sei nur auf 4 Prozent zugekommen. Die Bauvereinigungen bedürften für ihre Mitglieder des Anreizes der fünfprozentigen Verzinsung nicht; das fünfte Prozent sei eine Last des Vermieter- und müsse aus den Mieten herausgeholt werden, deshalb sei die Festsetzung der Höchstgrenze von 4 Prozent auch eins der Mittel, um die Lasten des Hausbesitzers und die des Mieters zu verringern. 4 Prozent sei überhaupt der angemessene Höchstsatz, dessen vorübergehende Überschrei tung durch die Kriegsverhältnisse wir so schnell wie möglich wieder zu beseitigen suchen müßten. Die Königliche StaatSregierung hat in der jenseitigen Deputation erklärt, man müsse umgekehrt wegen des all gemein gestiegenen Zinsfußes die Zinssätze von 4 auf 5 Prozent zu erhöhen bestrebt sein. Die Mehrheit der Deputation der Zweiten Kammer ist dem beigetreten. Was die gemeinnützigen Bauvereinigungen und die LandeSsiedelungsgesellschaft „Sächsisches Heim" anlangt, so werden sich diese durch die jetzigen gesetzlichen Bestim mungen nicht bewogen finden, ihre Satzungen zu ändern. Insofern sind die jetzigen Bestimmungen also mindestens unschädlich. ES muß aber bezweifelt werden, ob diese Gesellschaften immer in der Lage sein werden, den Bedarf
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