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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1915/1917
- Erscheinungsdatum
- 1917
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1915/16,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028362Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028362Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028362Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1916
- Titel
- 55. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1917-10-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1915/1917 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- KapitelMitteilungen über die Verhandlungen des Landtags 1
- KapitelMitteilungen über die Verhandlungen des Landtags 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 5
- Protokoll3. Sitzung 9
- Protokoll4. Sitzung 17
- Protokoll5. Sitzung 21
- Protokoll6. Sitzung 29
- Protokoll7. Sitzung 35
- Protokoll8. Sitzung 75
- Protokoll9. Sitzung 81
- Protokoll10. Sitzung 87
- Protokoll11. Sitzung 93
- Protokoll12. Sitzung 127
- Protokoll13. Sitzung 139
- Protokoll14. Sitzung 157
- Protokoll15. Sitzung 171
- Protokoll16. Sitzung 185
- Protokoll17. Sitzung 197
- Protokoll18. Sitzung 223
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 283
- Protokoll21. Sitzung 297
- Protokoll22. Sitzung 319
- Protokoll23. Sitzung 345
- Protokoll24. Sitzung 359
- Protokoll25. Sitzung 401
- Protokoll26. Sitzung 421
- Protokoll27. Sitzung 447
- Protokoll28. Sitzung 465
- Protokoll29. Sitzung 517
- Protokoll30. Sitzung 529
- Protokoll31. Sitzung 533
- Protokoll32. Sitzung 541
- Protokoll33. Sitzung 553
- Protokoll34. Sitzung 559
- Protokoll35. Sitzung 573
- Protokoll37. Sitzung 585
- Protokoll36. Sitzung 581
- Protokoll38. Sitzung 591
- Protokoll39. Sitzung 619
- Protokoll40. Sitzung 623
- Protokoll41. Sitzung 629
- Protokoll42. Sitzung 637
- Protokoll43. Sitzung 645
- Protokoll44. Sitzung 657
- Protokoll45. Sitzung 681
- Protokoll46. Sitzung 697
- Protokoll47. Sitzung 707
- Protokoll48. Sitzung 717
- Protokoll49. Sitzung 729
- Protokoll50. Sitzung 739
- Protokoll51. Sitzung 761
- Protokoll52. Sitzung 781
- Protokoll53. Sitzung 805
- Protokoll54. Sitzung 831
- Protokoll55. Sitzung 837
- Protokoll56. Sitzung 859
- Protokoll57. Sitzung 875
- BandBand 1915/1917 -
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I. K. 55. Sitzung, am 12. Oktober 1917 844 tBirichterstatter Oberbürgermeister Nr. Ay.) OO an Kleinwohnungen voll zu decken. Waren doch bisher nach der Hedrichschen Ausgabe des'Landeskulturrenten- bankgesetzes bei Roßberg S. 31 nur 2,44 Prozent der im Königreich Sachsen vorhandenen Kleinwohnungen auf gemeinnütziger Grundlage errichtet. Es ist nicht unwahr scheinlich, daß sich mehr Kapitalien dem KleinwohnungS- bau zuwenden, wenn sie mit 5 statt nur mit 4 Prozent verzinst werden können. Es wäre sehr zu bedauern, wenn Gesellschaften, die eine solche Verzinsung zulassen, unter allen Umständen der Unterstützung durch die Landeskultur rentenbank nicht teilhaftig werden könnten. Daß eine Änderung der vorliegenden Bestimmungen in dem erstrebten Sinne den landesüblichen Zinsfuß merklich zu verändern in der Lage ist, muß bezweifelt werden. Dazu ist die Bestimmung doch von zu geringer Tragweite nnd der Wirkungskreis ein zu beschränkter. Nach 8 22 Abs. 7 des Entwurfs kann die Tilgung des zur Errichtung von Kleinwohnungen bei der Landes kulturrentenbank aufgenommenen Kapitals bis auf Prozent und bei einem Darlehen, das des Grund stückswertes nicht übersteigt, bis auf Prozent der ur sprünglichen Darlehnssumme ermäßigt werden. Die Peti tion will nun 3. diese Tilgung auf '/, bez. Prozent herabgemindert haben. Zur Begründung wird angeführt, daß bei ^prozentiger Tilgung die Tilgung mit 55'/z (v) Jahren und bei prozentiger Tilgung mit 63 Jahren vollendet sei. In dieser Zeit gehe ein solid gebautes Haus keinesfalls unter, ganz abgesehen davon, daß ja nicht bloß das Bauwerk, sondern das ganze Grundstück hafte. Werde die von der Petition erstrebte Tilgung überschritten, so gehe das zu Lasten der Gegenwart und zugunsten der Zukunft. Wir müßten aber jetzt jede nur mögliche Entlastung erstreben und dürften keinesfalls Lasten zugunsten der Zukunft übernehmen. Wenn ein Haus immer Pfleglich benutzt und sorgsam unterhalten wird, so können schon unter günstigen Ver hältnissen die in der Petition angegebenen Zahlen stimmen. Aber anerkanntermaßen ist die Abnutzung der Kleinwoh nungen eine sehr starke. Für kleine Eigenwohnungen hat überdies das Königliche Ministerium des Innern beson dere baupolizeiliche Erleichterungen, z. B. bezüglich der Mauerstärke, geschaffen, die entschieden auf die Lebens dauer dieser Eigenheime einwirken. Die Deputation hat daher schon bei der Herabsetzung der Tilgungsbeträge auf und Vr Prozent ihre Bedenken nicht unter drücken können und hat die Gemeinden ermahnt, ja recht vorsichtig zu sein, wenn sie von dieser Bestimmung Ge brauch machen. Es ist der Deputation daher nicht mög lich, hier noch weiter zu gehen. Endlich muß nach 8 24 Abs. 2 unter b der Grund stückseigentümer, der ein Darlehen aus der Landeskultur- (v) rentenbank zur Beschaffung von Kleinwohnungen erhalten hat, der Gemeinde ein Mitbestimmungsrecht über die Höhe der Mieten einräumen, die den ortsüblichen Satz nicht übersteigen sollen. Die Petition will nun den Ge meinden zur Pflicht machen, bei Bemessung der Mieten Zuschläge nur insoweit einzurechnen, als sie dem sich allmählich vollziehenden Untergange des Bauwerks ent sprechen. Es sei eine Erfahrungstatsache, daß alle Lasten eines Grundstücks ohne jede Rücksicht auf ihren Grund von den Mietern des Grundstücks getragen werden müßten. Soweit die Tilgungssätze der natürlichen Entwertung des Bauwerks entsprächen, müßten sie selbstverständlich von den Mietern mit aufgebracht werden. Seien sie aber wie gewöhnlich höher, so sei der Erfolg der, daß die Mieter dem Hausbesitzer nicht nur das Bauwerk, sondern das ganze Grundstück mehrfach tilgten; denn die einmal in die Mieten aufgenommenen Tilgungszuschläge würden nach erfolgter Tilgung nicht wieder aus den Mieten her ausgelassen. Auch dieser Teil der Petition ist von der Mehrheit der jenseitigen Deputation abgelehnt worden, und die Zweite Kammer ist dem beigetreten. Eine Begründung ist nicht gegeben worden. Ihre Deputation pflichtet der Ansicht der Königlichen Staatsregierung bei, die sie in der Deputationssitzung erklärt hat, daß eS sich D) empfiehlt, den Gemeinden möglichste Freiheit bei der Ausleihung von Geldern zu lassen, sich möglichst auf Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen Landeskultur rentenbank und Gemeinde zu beschränken und nur die notdürftigsten Bestimmungen für das Rechtsverhältnis zwischen Gemeinde und Grundeigentümer zu treffen. ES genügt daher, den Gemeinden ein Mitbestimmungsrecht über die Höhe der Mieten zu geben. Nun noch weiter zu gehen und ihnen auch noch vorzuschreiben, wie die Höhe der Mieten zu berechnen ist, hieße, die Gemeinden zu sehr binden, würde vielleicht manche vor den Kopf stoßen und von der gemeinnützigen Schaffung von Klein wohnungen überhaupt absehen lassen. Solche Einzelheiten will und kann man gesetzlich nicht regeln. Die Deputation beantragt hiernach allenthalben, die Kammer wolle beschließen: den Beschlüssen der Zweiten Kammer unter 7 und 8 in deren Drucksache Nr.446 nicht beizutreten, und weiter, in teilweiser Abweichung von den Beschlüssen der Zweiten Kammer: die Petitionen der Sächsischen Bauvereinsbank, e. G. m. b. H. in Dresden, und des Vorstandes des Allgemeinen Mietbewohnervereins in Dresden auf sich beruhen zu lassen.
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