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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1915/1917
- Erscheinungsdatum
- 1917
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1915/16,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028362Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028362Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028362Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1916
- Titel
- 5. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1915-12-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1915/1917 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- KapitelMitteilungen über die Verhandlungen des Landtags 1
- KapitelMitteilungen über die Verhandlungen des Landtags 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 5
- Protokoll3. Sitzung 9
- Protokoll4. Sitzung 17
- Protokoll5. Sitzung 21
- Protokoll6. Sitzung 29
- Protokoll7. Sitzung 35
- Protokoll8. Sitzung 75
- Protokoll9. Sitzung 81
- Protokoll10. Sitzung 87
- Protokoll11. Sitzung 93
- Protokoll12. Sitzung 127
- Protokoll13. Sitzung 139
- Protokoll14. Sitzung 157
- Protokoll15. Sitzung 171
- Protokoll16. Sitzung 185
- Protokoll17. Sitzung 197
- Protokoll18. Sitzung 223
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 283
- Protokoll21. Sitzung 297
- Protokoll22. Sitzung 319
- Protokoll23. Sitzung 345
- Protokoll24. Sitzung 359
- Protokoll25. Sitzung 401
- Protokoll26. Sitzung 421
- Protokoll27. Sitzung 447
- Protokoll28. Sitzung 465
- Protokoll29. Sitzung 517
- Protokoll30. Sitzung 529
- Protokoll31. Sitzung 533
- Protokoll32. Sitzung 541
- Protokoll33. Sitzung 553
- Protokoll34. Sitzung 559
- Protokoll35. Sitzung 573
- Protokoll37. Sitzung 585
- Protokoll36. Sitzung 581
- Protokoll38. Sitzung 591
- Protokoll39. Sitzung 619
- Protokoll40. Sitzung 623
- Protokoll41. Sitzung 629
- Protokoll42. Sitzung 637
- Protokoll43. Sitzung 645
- Protokoll44. Sitzung 657
- Protokoll45. Sitzung 681
- Protokoll46. Sitzung 697
- Protokoll47. Sitzung 707
- Protokoll48. Sitzung 717
- Protokoll49. Sitzung 729
- Protokoll50. Sitzung 739
- Protokoll51. Sitzung 761
- Protokoll52. Sitzung 781
- Protokoll53. Sitzung 805
- Protokoll54. Sitzung 831
- Protokoll55. Sitzung 837
- Protokoll56. Sitzung 859
- Protokoll57. Sitzung 875
- BandBand 1915/1917 -
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(Berichterstatter Oberbürgermeister vr. Ay.) des Krieges. Nach Ablauf eines Jahres werden die Schädengelder nicht mehr verzinst, und der Brandbeschä digte erleidet immer größere Verluste. Dieser Zustand aber entbehrt der inneren Berechtigung, denn die Landes-Brandversicherungsanstalt kann die Gelder, die sie aus diesem Grunde nicht auszahlen kann, infolge der reichen Nachfragen nach Geldern selbst recht leicht und recht nutzbringend verwenden. Obwohl diese Gelder schon feit langem in die Hunderttausende gehen, liegen bei der Brandversicherungskammer keine Gelder brach. Das beweist also, daß die Anstalt tatsächlich über diese Gelder verfügt hat und guten Nutzen daraus zieht. Es ist natürlich nicht die Absicht des Gesetzes und auch nicht die der Brandversicherungskammer, die Brand versicherungsanstalt hierdurch zu bereichern und die Brand- kalamitosen zu schädigen. Deshalb soll durch den mit Dekret Nr. 10 vorgelegten Gesetzentwurf hierin Abhilfe ge schaffen werden. Dabei empfiehlt es sich, nicht nur für den gegenwärtigen Krieg Bestimmungen zu treffen, son dern es ist zweckmäßig, den Organen der Landes-Brand versicherungsanstalt ein für allemal die Befugnis zu er teilen, eine längere Verzinsung eintreten zu lassen, wenn es durch besondere, nicht vorauszusehende Umstände all gemeiner Natur geboten erscheint. M Bei der Prüfung des mittels Dekret Nr. 10 vor gelegten Gesetzentwurfs ergab sich zunächst ein formeller Mangel. Es fehlte ihm nämlich der allgemein übliche Eingang unserer Gesetze, der auf der Vorschrift des 8 87 der Verfassungsurkunde fußt. Ihre Deputation beantragt daher: „die Kammer wolle beschließen: 1. den Eingang des Gesetzentwurfs wie folgt, zu fassen: „Wir, Friedrich August, von Gottes Gnaden König von Sachsen usw. usw. usw. ver ordnen zur Abänderung des Gesetzes über die Landes- Brandversicherungsanstalt vom 1. Juli 1910 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 159) mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt":" Präsident: Wünscht jemand das Wort? — Das ist nicht der Fall. Genehmigt die Kammer den ersten Antrag der Deputation? Einstimmig. Ich bitte fortzufahren. Berichterstatter Oberbürgermeister vr. Ay: Durch Nr. 1 des Gesetzentwurfes soll die Zuständigkeit des Verwaltung-ausschusses für die Gebäudeversicherung dahin erweitert werden, daß in seine Hände die Be fugnis gelegt wird, die Frist für die Verzinsung von V Schädenvergütungen für Gebäude zu verlängern. Die Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses regelt 8 14 des Brandversicherungsgesetzes. Hier muß die neue Befugnis deS Verwaltungsausschusses für die Gebäudeversicherung mit aufgeführt werden. Das Dekret wollte zu diesem Zwecke eine neue Ziffer 4 einschalten und den Ziffern 4—8 die neuen Ziffern 5—9 geben. Ihre Deputation glaubt, daß sich das gesetzestechnisch einfacher gestalten läßt dadurch, daß man nicht eine neue Ziffer 4, sondern eine neue Ziffer 3 a einfügt. Man erspart dann eine Änderung der bestehenden Ziffern, die schon wegen etwaiger Zitierungen immer mißlich ist, und man erspart weiter eine Änderung des Absatzes 3 von 8 14, der be stimmt, in welchen Fällen die Beschlüsse der Verwaltungs ausschüsse der Bestätigung des Königlichen Ministeriums des Innern bedürfen. Der Beschluß über die Ver längerung der Verzinsung soll nämlich, wie auch andere wichtige Beschlüsse der VerwaltungSausschüffe, der ministeriellen Genehmigung unterliegen. Ihre Deputation beantragt daher, die Kammer wolle beschließen: „2. der Nr. I. nachstehende Fassung zu geben: Im 8 14 Absatz 1 wird hinter Ziffer 3 folgende Ziffer 3 a eingeschaltet: „über die Verlängerung der Frist für die Verzinsung von Schädenvergütungen (v für Gebäude";" Präsident: Wünscht jemand das Wort? — Das ist nicht der Fall. Genehmigt die Kammer auch diesen Antrag? Einstimmig. Ich bitte fortzufahren. Berichterstatter Oberbürgermeister vr. Ay: Durch Nr. II des Gesetzentwurfes soll im 8 49 des Brandversicherungsgesetzes, der die Verzinsung der Schädenvergütung regelt, ein Absatz 2 angefügt werden, der nun die eigentliche materiell rechtliche Änderung ent hält. Nach dem Dekrete sollte eine Verlängerung der Frist für die Verzinsung nur verfügt werden können „aus besonderen, die Allgemeinheit oder mindestens einen wesentlichen Teil der Gebäudeeigentümer betreffenden Gründen". Das schien der Deputation zu eng gefaßt zu sein. Sie teilt zwar durchaus die Auffassung der Königlichen Staatsregierung, daß eine solche Fristver längerung nicht aus persönlichen Gründen und nicht aus Gründen, die vom Willen des Brandbeschädigten ab hängig sind, soll gewährt werden können. Sie möchte auch nicht falsche Hoffnungen erwecken, indem sie die Fristverlängerung ganz in das freie Ermessen der Ver waltungsausschüsse und des Ministeriums des Innern b*
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