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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1915/1917
- Erscheinungsdatum
- 1917
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1915/16,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028362Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028362Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028362Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1916
- Titel
- 5. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1915-12-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1915/1917 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- KapitelMitteilungen über die Verhandlungen des Landtags 1
- KapitelMitteilungen über die Verhandlungen des Landtags 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 5
- Protokoll3. Sitzung 9
- Protokoll4. Sitzung 17
- Protokoll5. Sitzung 21
- Protokoll6. Sitzung 29
- Protokoll7. Sitzung 35
- Protokoll8. Sitzung 75
- Protokoll9. Sitzung 81
- Protokoll10. Sitzung 87
- Protokoll11. Sitzung 93
- Protokoll12. Sitzung 127
- Protokoll13. Sitzung 139
- Protokoll14. Sitzung 157
- Protokoll15. Sitzung 171
- Protokoll16. Sitzung 185
- Protokoll17. Sitzung 197
- Protokoll18. Sitzung 223
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 283
- Protokoll21. Sitzung 297
- Protokoll22. Sitzung 319
- Protokoll23. Sitzung 345
- Protokoll24. Sitzung 359
- Protokoll25. Sitzung 401
- Protokoll26. Sitzung 421
- Protokoll27. Sitzung 447
- Protokoll28. Sitzung 465
- Protokoll29. Sitzung 517
- Protokoll30. Sitzung 529
- Protokoll31. Sitzung 533
- Protokoll32. Sitzung 541
- Protokoll33. Sitzung 553
- Protokoll34. Sitzung 559
- Protokoll35. Sitzung 573
- Protokoll37. Sitzung 585
- Protokoll36. Sitzung 581
- Protokoll38. Sitzung 591
- Protokoll39. Sitzung 619
- Protokoll40. Sitzung 623
- Protokoll41. Sitzung 629
- Protokoll42. Sitzung 637
- Protokoll43. Sitzung 645
- Protokoll44. Sitzung 657
- Protokoll45. Sitzung 681
- Protokoll46. Sitzung 697
- Protokoll47. Sitzung 707
- Protokoll48. Sitzung 717
- Protokoll49. Sitzung 729
- Protokoll50. Sitzung 739
- Protokoll51. Sitzung 761
- Protokoll52. Sitzung 781
- Protokoll53. Sitzung 805
- Protokoll54. Sitzung 831
- Protokoll55. Sitzung 837
- Protokoll56. Sitzung 859
- Protokoll57. Sitzung 875
- BandBand 1915/1917 -
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24 1 K. 5. Sitzung, am (Berichterstatter Oberbürgermeister vr. Ay.) (L) stellt. Sie möchte aber andererseits diesen Organen nicht die Möglichkeit nehmen, auch in anderen geeigneten Fällen, die nicht die Allgemeinheit und nicht einen wesentlichen Teil der Gebäudeeigentümer betreffen, eine Fristverlängerung eintreten zu lassen, z. B. wenn Bauten in Überschwemmungsgebieten oder in Kohlenabbaugebieten zeitweise nicht ausführbar erscheinen. Die Deputation hofft, das durch den von ihr gewählten Wortlaut ihres Antrages unter 3 zu-erreichen, und beantragt daher, die Kammer wolle beschließen: „3. die Nr. II. wie folgt zu fassen: Der 8 49 er hält folgenden Absatz 2: „Aus besonderen Gründen allgemeinerer sachlicher Natur kann der Verwaltungsausschuß für die Gebäudever sicherung vorübergehend durch Erlaß abweichen der Bestimmungen, auch mit rückwirkender Kraft, eine Verzinsung über die im Absatz 1 bestimmte Zeit hinaus eintreten lassen.";" Präsident: DaS Wort wird nicht begehrt. Die Kammer genehmigt auch diesen Antrag? Einstimmig. Ich bitte fortzufahren. Berichterstatter Oberbürgermeister vr. Ay: Gegen Überschrift und Schluß hatte die Deputation keinerlei Bedenken vorzubringen. Sie beantragt: „4. Überschrift und Schluß unverändert nach der Vorlage zu genehmigen." Präsident: Wird auch dieser Antrag genehmigt? Einstimmig. Berichterstatter Oberbürgermeister vr. Ay: Endlich beantragt die Deputation: „5. den ganzen Gesetzentwurf nebst Überschrift, Ein gang und Schluß mit den beschlossenen Ab änderungen im übrigen unverändert nach der Vorlage anzunehmen." Präsident: Wünscht jemand das Wort? — Herr Oberbürgermeister Keil I Oberbürgermeister Keil: Meine Herren! Der Gesetzentwurf, den wir jetzt endgültig annehmen sollen, ist die erste Abänderung des Gesetzes über die Brandver sicherungskammer vom Jahre 1910, die seit dem letzten Landtage vorgelegt wird. Es fragt sich nun — ich bitte um die Erlaubnis, das jetzt vorbringen zu dürfen —, (Präsident: Bitte!) ob nicht im gegenwärtigen Landtage noch eine andere Änderung an diesem Gesetze vorgenommen werden soll. 15. Dezember 1915 Es handelt sich um die Frage, die wir gegen Schluß des «N letzten Landtages in diesem Hohen Hause behandelt haben, ob die Staatsregierung berechtigt ist, den von den Ver- waltungsausschüsfen der Brandversicherungskammer auf gestellten Etat abzuändern, ehe sie ihn dem Gesetze gemäß den Ständen vorlegt. Diese Frage ist, wie ich schon er wähnte, bei der Beratung des Etats der Brandversicherungs kammer im vorigen Landtage hier angeregt worden, und damals hat die Königliche Staatsregierung den Ständen eine Erklärung zugehen lassen, die folgenden Wortlaut hat — ich darf es wohl vorlesen. (Präsident: Bitte!) Es ist unter dem 9. Mai 1914 mitgeteilt worden: „Das Ministerium des Innern behält sich vor, bei der nächsten Änderung des Gesetzes über die Brand versicherungsanstalt vom 1. Juli 1910 eine Fassung der einschlagenden Vorschriften dieses Gesetzes vorzu schlagen, die eine Anwendung des Aufsichtsrechtes in obigem Sinne außer allen Zweifel stellt." Es ist uns also hier in verbindlicher Form eine Zusage gegeben worden durch eine schriftliche Erklärung der Staatsregierung. Ich weiß nicht, ob im gegen wärtigen Landtage noch eine Vorlage nach dieser Rich tung hin zu erwarten ist. Ich bin auch gar nicht novurnin 1«AUM auxiäns, daß ich unbedingt jetzt in dieser Kriegszeit darauf bestände, im Gegenteil, ich liebe die übermäßige Gesetzfabrikation nicht; aber es handelt sich hier doch um eine Sache, die auch für die König liche Staatsregierung einmal nicht unwesentlich werden kann. Die Streitfrage ist einfach folgende: Die Ver- waltungsausschüsie stellen einen Besoldungsetat auf, und die Ständeversammlung war bisher der Ansicht, und zwar beide Kammern, daß das Ministerium des Innern diesen Etat abändern kann und ihn dann erst der Ständever sammlung zur Zustimmung vorzulegen hat. Das Ministerium des Innern hat sich zunächst nicht für befugt gehalten, diese Abänderung vorzunehmen. Wir haben im vorigen Landtage erlebt, daß das Dekret über diesen von den Verwaltungsausschüssen aufgestellten Besoldungsetat, das vom Herrn Minister des Innern gegengezeichnet war, von dem Herrn Finanzminister in der Zweiten Kammer bekämpft wurde; schließlich ist dann eine Vereinbarung zustande gekommen. Im letzten Landtage haben beide Kammern der Vereinbarung zugestimmt, aus der ich schon einen Satz vorlas. Es ist dort gesagt, daß sich vorläufig das Ministerium des Innern kraft 'seines Aufsichtsrechter für befugt erachte, eine Ab änderung des Besoldungsetats vorzunehmen. Immerhin bleibt die Möglichkeit, solange nicht klare gesetzliche Vorschriften bestehen, daß einmal die Brandversicherungs-
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