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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1913/14,2
- Erscheinungsdatum
- 1914
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1913/14,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028366Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028366Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028366Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1913/14
- Titel
- 41. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1914-02-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1913/14,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll35. Sitzung 1033
- Protokoll36. Sitzung 1047
- Protokoll37. Sitzung 1141
- Protokoll38. Sitzung 1209
- Protokoll39. Sitzung 1219
- Protokoll40. Sitzung 1261
- Protokoll41. Sitzung 1315
- Protokoll42. Sitzung 1373
- Protokoll43. Sitzung 1439
- Protokoll44. Sitzung 1451
- Protokoll45. Sitzung 1489
- Protokoll46. Sitzung 1503
- Protokoll47. Sitzung 1565
- Protokoll48. Sitzung 1591
- Protokoll49. Sitzung 1605
- Protokoll50. Sitzung 1619
- Protokoll51. Sitzung 1633
- Protokoll52. Sitzung 1663
- Protokoll53. Sitzung 1727
- Protokoll54. Sitzung 1739
- Protokoll55. Sitzung 1761
- Protokoll56. Sitzung 1799
- Protokoll57. Sitzung 1875
- Protokoll58. Sitzung 1881
- Protokoll59. Sitzung 1897
- Protokoll60. Sitzung 1921
- Protokoll61. Sitzung 1955
- Protokoll62. Sitzung 1967
- Protokoll63. Sitzung 1987
- BandBand 1913/14,2 -
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(Staatsminister v. Seydewitz.) (L) Sachsen bereits durch das Gesetz vom 24. Dezember 1908 für unsere Altpensionäre geschehen ist. Der neue preußi sche Etat für das Jahr 1914 enthält jedenfalls, wie ich nebenbei bemerke, eine gesetzliche Aufbesserung der Bezüge der Altpensionäre nicht. Und nun noch über das, was im Jahre 1908 bewilligt worden ist, hinauszugehen und insbesondere die teilweise Pensionsfähigkeit des Wohnungs geldzuschusses sowie die neuen Sätze des Witwen- und Waisengeldes rückwirkend zu machen, erachtet die Regierung zu ihrem Bedauern als unmöglich. Eine solche Maßnahme würde sich sowohl aus grundsätzlichen, als auch aus tech nischen und finanziellen Gründen verbieten. Ich muß diese Gründe hier nochmals näher ausführen, obschon der Herr Antragsteller sie teilweise berührt hat. Als vom 1. Januar 1909 ab die Besoldungen erhöht wurden, blieben die Grundsätze der Pensionsgesetzgebung vollständig unberührt. Unter diesen besonderen Umstän den erschien es damals angängig, die bereits laufenden Pensionen durch prozentuale Zuschläge zu erhöhen. Ich habe ihre Höhe bereiis vorhin angegeben Im Jahre 1912 aber wurde teils durch Artikel II der Novelle zum Wohnungsgeldznschußgesetze, teils durch die Witwen- und Waisenpensionsgesetze die bisherige Regelung des Pen sionswesens geändert und, was die Witwen- und Waisen versorgung betrifft, vollständig neu geordnet. Eine solche M Neuregelung kann — ich habe das schon am 16. Novem ber 1911 in diesem Hause ausgeführt — schon aus all gemeinen Rechtsgrundsätzen nicht auf Rechtsverhältnisse rückwirkend gemacht werden, die auf dem Boden des bisherigen Rechts erwachsen find', ihrem ganzen Inhalte nach durch das bisherige Recht bestimmt werden und mit dem Ausscheiden des Beamten, Lehrers oder Geistlichen aus dem aktiven Dienste endgültig abgeschlossen sind. Hierzu kommt, daß die Gesetze vom Jahre 1912, die ich vorhin berührt habe, keineswegs Notstandsgesetze waren, die den eingetretenen Preissteigerungen Rechnung tragen sollten, sondern daß sie ihren hauptsächlichen Be stimmungsgrund darin hatten, die Bezüge der sächsischen Beamten und Pensionäre denen der Reichsbeamten und Reichspensionäre zu nähern. Daß es sich nm keine Not standsvorlage handelte, geht schon daraus hervor, daß keineswegs eine durchgehende oder gar gleichmäßige Er höhung der Pensionssätze vorgeschlagen wurde, daß viel mehr der bisherige Mindestprozentsatz von 20 Prozent beibehalten und auf ihn staffelförmig die Erhöhungen aufgebaut wurden. Ständen sonach der Rückwirkung der neuen Pensions bestimmungen schon aus grundsätzlichen Erwägungen die erheblichsten Bedenken entgegen, so wäre eine solche Maßregel auch technisch nicht wohl ausführbar Ich möchte besonders darauf eingehen, weil der Herr Abge- (0) ordnete vr. Böhme vorhin an der technischen Undurch führbarkeit zweifelte. Die Beamten, die sich zurzeit im Ruhestande befinden oder deren Hinterlassene jetzt Pen sionen beziehen, haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Dienste zum Teil noch gar kein Wohnungsgeld erhalten, zum Teil nur Wohnungsgeld in einer Höhe bezogen, die unter der Hälfte des jetzigen Satzes der 1. Orts klasse zurückblieb, das ist die pensionsfähige Grenze. Man würde ihnen also bei Neubemessung ihrer Pension oder der Pensionen ihrer Hinterlassenen zum Teil Bezüge anrechnen müssen, die ihnen während ihrer aktiven Dienstzeit gar nicht oder nicht in der maßgebenden Höhe zugestanden haben. Wollte man dies vermeiden, so müßte man unter den Altpensionären verschiedene Kategorien schaffen, je nachdem sie überhaupt kein Wohnungsgeld oder ein Wohnungsgeld nach Höhe der jetzigen Sätze oder ein solches nach niedrigeren Sätzen bezogen haben. Eine solche Regelung würde praktisch sehr schwer durchführbar sein und jedenfalls viel Unzu friedene schaffen Fast noch schwieriger würde sich eine Rückwirkung der neuen Witwen- und Waisenpensionssätze durchführen lassen. Ich habe soeben und auch früher schon, so insbesondere anläßlich der Verhandlung über die Petition der Frau verw. Herrmann in diesem Hohen Hause am 13. Dezember 1912, darauf hingewiesen, daß durch die neuen Witwenpensionsgesetze der bisherige Witwengeldsatz von V5 des letzten Diensteinkommens des Verstorbenen keineswegs schlechthin erhöht worden ist. Vielmehr wurde im Hinblick auf die Regelung im Reiche eine nach dem Dienstalter des Verstorbenen aufsteigende Staffel eingeführt, die mit dem bisherigen Satze von '/z oder 20 Prozent des letzten Diensteinkommens ein setzt und mit 30 Prozent des letzten Diensteinkommens endigt. Wollte man daher jetzt alle älteren Witwen- und Waisenpensionen nach den neuen Sätzen umrechnen, so würde man bei allen solchen Pensionsfällen auf das Dienstalter des Verstorbenen zurückgehen müssen. Das würde eine äußerst schwierige und aufhältliche Arbeit sein; es würde sogar die Ermittlung des Dienstalters des Verstorbenen bei den Witwen und Waisen derjenigen Beamten, die im Dienste gestorben sind, für die also das Dienstalter gelegentlich der Pensionierung gar nicht fest gestellt worden war, in zahlreichen Fällen nicht mehr zweifelsfrei möglich sein; denn bis zum 1. Juli 1912 war die Witwenpension im Gegensatz zur Beamtenpension ohne vorherige Feststellung des Dienstalters des be treffenden Beamten lediglich nach dem letzten Dienstein kommen zu berechnen. Auch eine Erhöhung der älteren Witwenpensionen nach Pauschalbeträgen würde keine Ab-
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