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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1911/12,5
- Erscheinungsdatum
- 1912
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1911/12,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028368Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028368Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028368Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1911/12
- Titel
- 115. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1912-12-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1911/12,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll96. Sitzung 3711
- Protokoll97. Sitzung 3761
- Protokoll98. Sitzung 3811
- Protokoll99. Sitzung 3837
- Protokoll100. Sitzung 3951
- Protokoll101. Sitzung 3965
- Protokoll102. Sitzung 3987
- Protokoll103. Sitzung 4083
- Protokoll104. Sitzung 4107
- Protokoll105. Sitzung 4117
- Protokoll106. Sitzung 4193
- Protokoll107. Sitzung 4267
- Protokoll108. Sitzung 4347
- Protokoll109. Sitzung 4439
- Protokoll110. Sitzung 4477
- Protokoll111. Sitzung 4549
- Protokoll112. Sitzung 4577
- Protokoll113. Sitzung 4613
- Protokoll114. Sitzung 4685
- Protokoll115. Sitzung 4735
- Protokoll116. Sitzung 4783
- Protokoll117. Sitzung 4793
- Protokoll118. Sitzung 4841
- Protokoll119. Sitzung 4877
- Protokoll120. Sitzung 4941
- Protokoll121. Sitzung 4963
- BandBand 1911/12,5 -
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II. K. 115. Sitzung, am 11. Dezember 1912 Berichterstatter Abg. Wilde.) Am 24. Dezember 1906 erhielt Viehrig eine Auf forderung vom Hafenmeister, an der Enteisung des Elbhafens teilzunehmen. Er leistete dieser Auf forderung Folge und mußte, um zu dieser Arbeits stelle zu gelangen, über die Gleise schreiten, ja teilweise neben und zwischen den Gleisen hingehen. Er hat sonst immer den Weg auf dem Eise zurückgelegt, da aber teilweise das Eis schon aufgehackt war, konnte er diesmal diesen Weg nicht wählen, sondern mußte eben zwischen den Gleisen hingehen. Nun war ein besonderer Umstand gerade verhängnisvoll für den Petenten. Zwischen den Bahngleisen und Ladegleisen in dem Raume, wo Viehrig ging, lagen von Zeit zu Zeit Schlackenhaufen. Viehrig mußte diesen Schlak- kenhaufen ausweichen und deshalb zeitweilig in den Gleisen gehen. Zu einer Zeit, wo er sich wieder in einem Gleise befand, wurden fünf Wagen rangiert. Einen Warnungsruf, der von einem Arbeiter nach ihm erging, hatte er überhört. Er wurde von einem Wagen erfaßt und überfahren, und es wurden ihm der rechte Unterschenkel zermalmt, und vom linken Fuße wurden ihm vier Zehen zerquetscht. Der einzige Augen zeuge des Unfalles war Naumann, der befand sich in einer Entfernung von 30 m. Dieser behauptet, daß Viehrig sich zur Zeit des Unfalls innerhalb der Gleise befunden habe. Viehrig hat nun bis zum 17. April im Krankenhause zu Riesa zugebracht. Er war darauf drei Jahre voll er werbsunfähig und kann erst seit letzter Zeit seiner Frau im Geschäfte mit behilflich sein. Viehrig hat nach diesem Unfälle sein Schiff verkaufen müssen. Er befand sich in einer Notlage und war auf die Unterstützung seiner Kinder angewiesen. Seine Frau hat sich dann später wieder ein Schiff gekauft, das aber stark verschuldet ist. Der Petent kann nur durch Kenntnis des Fahr wassers und Bedienung des Steuers seiner Frau im Geschäfte behilflich sein. Viehrig hat sofort nach dem Unfälle an die General direktion Entschädigungsansprüche gemacht; diese aber hat diese Ansprüche zurückgewiesen, weil angeblich die Generaldirektion keine Schuld an diesem Un fälle hat. Viehrig hat dann den Klageweg beschritten. Das Landgericht entschied am 1. Juli 1907, daß den Kläger- Wohl 1/5 der Schuld treffe, Vg der Schuld aber treffe den Fiskus. Nach diesem Urteile also hätte der Petent einen Anspruch von Vs seines Schadens an die Regie rung gehabt. Die Regierung hat gegen dieses Landgerichtsurteil beim Oberlandesgerichte Berufung eingereicht. Dieses hat am 15. Februar 1909 abweichend vom Urteile des Landgerichts entschieden, daß der Kläger mindestens zur Hälfte die Schuld trage und daß höchstens zur Hälfte dem Fiskus die Schuld zuzuschreiben sei. In diesem Stadium des Verfahrens hat nun die Regierung dem Petenten eine Abfindungssumme ge boten. Er verlangte aber 10 000 M., und das war der Regierung zu hoch. Deshalb haben sich die Verhand lungen wieder zerschlagen. Die Regierung legte nun gegen das Oberlandes gerichtsurteil beim Reichsgerichte Revision ein, und merkwürdigerweise hat das Reichsgericht dann ganz zuungunsten des Petenten entschieden. Es hat den Kläger kostenpflichtig mit seiner Schadenersatzklage abgewiesen. Das Reichsgericht ging bei einer Entscheidung davon aus, daß das Oberlandesgericht den § 1 des Haft pflichtversicherungsgesetzes und den § 254 des BGB. verkannt habe. H 254 des BGB. lautet: „Hat bei der Entstehung des Schadens ein Ver schulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersätze sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, ins besondere davon ab, inwieweit der Schaden vor wiegend von dem einen oder dem anderen Teile verursacht worden ist. Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, daß er unter lassen bat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen mußte, oder daß er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vor schrift des § 278 findet entsprechende Anwendung." Das Reichsgericht hat zunächst bei der Begründung des Urteils erklärt, daß für den Petenten kein zwingen der Grund vorlag, innerhalb des Gleises zu gehen. Es haben Zeugen erklärt, daß es nicht unbedingt not wendig war, darin zu gehen, der Raum zwischen den Gleisen Hütte schließlich zugelangt, deshalb treffe den Petenten ein großer Teil der Schuld. Außerdem wird dem Petenten zum Vorwurf gemacht, daß er es an der nötigen Vorsicht habe fehlen lassen. Hütte er sich von Zeit zu Zeit einmal umgesehen — und das Hütte er tun müssen, wenn er bei einer solchen Betriebs gefahr in den Gleisen ging —, dann würe dieser Un fall vermieden worden. Selbst wenn ein grobes Verschulden des Verletzten vorliegt, ist ja nun ein Entschädigungsanspruch immer noch möglich, wenn ganz besondere Umstünde dabei obgewaltet haben. Die hat aber das Reichs gericht nicht als vorliegend ansehen zu müssen geglaubt.
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