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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 288. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-10-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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S1 schüft erhält er stets seine nothwendjgen Lebensbedürfnisse, er! tritt dadurch in eine Menge nützlicher und wohlthätiger Berüh rungen mit seinen Kirchkindern, er erhält dadurch Gelegenheit, zur Beförderung des Feld- und Gartenbaues durch Rath und That beitragen und damit der ganzen Gemeinde nützen zu können, Gelegenheit, seinen Kindern eine tüchtige landwitth- schastliche Erziehung geben zu können. Endlich wird auch bei den leider gering dotirten Stellen der Landgeistlichen öfterer der Grundbesitz zur Anhänglichkeit des Geistlichen an den Ort seiner Bestimmung beitragen, ein Resultat, was um so mehr zu beachten und zu erhalten ist, als außerdem beständige Ver änderungen stattsinden, die in mehrfacher Beziehung zum Nachtheil der Gemeinde gereichen. Aus diesen und manchen andern bereits geltend gemachten Gründen muß ich den Antrag des Herrn Vicepräsidenten 0. Haase sowohl für die Geistlichen selbst als für die Staatsverwaltung für nachtheilig halten und darum dessen Ablehnung wünschen. Stellvertr. Secr. Cuno: Nachdem der Herr Staatsmi- nister den Antrag des Herrn Vicepräsidenten so ausführlich be leuchtet hat, wird einem Jeden, der noch darüber zu sprechen wünscht, wenig übrig bleiben. Der Vicepräsident hat nun mehr , was sich vorher nur vermuthen ließ, bestimmt erklärt, daß er nämlich eine Fixation der Geistlichen nach dem ganzen Umfange ihrer Einkünfte beabsichtige, so, daß die Stolge- bühren und alle und jede Einnahmen in eine Masse geworfen und diese Masse von dem Staat vertreten werde. In dieser Beziehung erlaube ich mir, daran zu erinnern, welche Ansich ten in dem Bericht Ihrer 4. Deputation aufgestellt worden sind, der sich über die Heldrekchische Petition wegen Abschaf fung des Beichtgeldes verbreitete. Dort ist, wie mir dünkt, mit hinreichenden Gründen dargethan worden, daß es nicht ge- rathen sei, eine Firation der Geistlichen eintreten zu lassen, daß eines Theils die Ermittelung des Abgabenfußes höchst schwierig und anderer Seits es bedenklich sei, mit einemmale eine so große Last auf die Staatskasse zu werfen. Im Allge meinen beziehe ich mich auf die dort von der Kammer gefaßten Beschlüsse und erlaube mir nur eine Bemerkung. Ich will nämlich nur darauf aufmerksam machen, um welchen bedeu tenden Gegenstand es sich eigentlich handelt. Das Beicht geld und die Stolgebühren betragen nach einer wohl als zu verlässig anzusprechenden Berechnung, welche der 4. Deputa tion bei ihrer Vvrberathung über die Heldreichische Petition zuging, in den Erblanden, ausschließlich der Lausitz, nicht we niger als alljährlich 265,000 Thlr. Unerklärlich scheint es mir, wie diese Summe aufgebracht werden sollte, wenn sie von der Staatskasse übernommen würde. Wollte die Staats regierung die Einnahmen nach der gewöhnlichen Weise fort setzen und Beichtgeld und Stolgebühren auf eigene Rechnung erheben, so würde, wieder Herr Staatsminister sehr richtig angedeutet hat, der Betrag derselben ganz gewiß bis unter die Hälfte herabsinken, da jetzt mehrentheils die persönliche Zu neigung zu den Geistlichen, überhaupt das Verhältniß, in welchem sie zu der Gemeinde stehen, eine wesentliche Erhöhung 18 ! Mer Geldleistungen je nach Stand und Mitteln der Parochia- g.nen herbeiführen. Dem Staate gegenüber würden sich die Einzelnen hüten, mehr zu geben, als ihnen nach der Matri kel zur Pflicht gemacht ist. Daran, glaube ich, muß der ganze Plan scheitern. Dann ist auch zu berücksichtigen, was der Abg. Eisenstuck angeführt hqt. Der Antrag scheint näm lich in formeller Hinsicht unzulässig zu sein. Einmal hat sich bei der Berathung über die Heldreichische Petition in Be treff des Beichtgeldes die Kammer einstimmig dahin entschieden, daß keine Fixation desselben eintreten solle. Dann ist bei der jetzigen Berathung über das Parochiallastengesetz ein in der Tendenz ganz ähnlicher Antrag, der im Wesentlichen mit dem Haaftschen Antrag zusammensiel und alle Parochialleistungen in eine Masse geworfen, daraus aber die Bedürfnisse der ein zelnen Kirchen- und Schulgemeinden bestritten wissen wollte, abgelehnt worden. Ob unter diesen Umständen der vorlie gende Antrag überhaupt jetzt noch geltend gemacht werden kön ne, lasse ich dahin gestellt sein. Abg. Sachße: Ueber die Fixation der Geistlichen aus Staatskassen brauche ich dem schon Gesagten kaum Etwas hinzuzufügen. Es wäre zu hart, wenn die Zahl der Abga ben noch um eine neue vermehrt werden sollte. Muß man an nehmen, daß die Abgaben nichts Gutes, sondern ein noth- wendiges Nebel sind, so muß man eher auf deren Abminderung bedacht sein. Schon diese Rücksicht bestimmt mich, dem An träge des Herrn Stellvertreters nicht beizupflichten. Abgese hen von einer gänzlichen Fixation der Geistlichen, so kann ich auch die Verpachtung der Pfarrgüter durch die Communen, statt dm Pfarrern diese Sorge oder die eigene Verwaltung wie zeither zu lassen, nicht für eine Forderung ihres Interesses ansehcn. Wollte man den Geistlichen, welche aus den Pfarrgütern Nutz ungen haben, die Aussicht auf einen hohem und zwar bedeu tend höheren Ertrag dieser Güter, wenn sie durch die Gemein den verpachtet würden, zusichern, so würden sie auf Verpach tung gern eingehen, und sie waren darum nicht zu tadeln. Allein überläßt man den Gemeinden die Güter zur Verpachtung und will man dem Pfarrer die Nutzungen davon zuweisen, so halte ich dafür, daß der Letztere sich mit wenig Ausnahmen sehr benachtheiligt fühlen wird, dieses Verhältniß, bei dem er der Freude des freien Gebührens mit dem, während er die Stelle bekleidet, wie Eigenthum besitzenden Gute entbehrt, gewiß nicht wünschen, oder wenn er es ja wünscht, in der Länge nicht seine Rechnung dabei finden wird. Das gewöhnliche nahe Bei sammenwohnen des Pfarrpachters und Pfarrers selbst führt Unzuträglichkeiten mit sich, wenn der Pachter in keiner Ab hängigkeit von dem Verpachter, dem Pfarrer, steht. Wie viel Vortheile — ich setze voraus, daß die meisten Pfarrgüter verpachtet seien — sowohl dem Verpachter als dem Pachter zufließen, läßt sich daraus ermessen, daß immer ein Eheil der Pachtleistungen auf Naturalien und Fuhren zu den Filialen gesetzt sind. Unmöglich kann die Gemeinde bei der Verpachtung des Pfarrgutes auf dergleichen Verhältnisse Rücksicht nehmen; sie muß das ganze Gut — in der Regel wenigstens — zu ei-
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