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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 288. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-10-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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den allgemeinen Bemerkungen nachgewiesen worden, daß die Verbindlichkeit vorlängst ausgesprochen, früher schon durch die Gerichtshöfe erkannt, in §. 39. des Grundsteuergesetzes Entschä digung nur für die Befreiung von Grundsteuern zugesichert und in der darüber abgeschlossenen Bereinigung aller weitern, aus dieser Paragraphe herzuleitenden Ansprüche entsagt worden sei, wogegen der Fäll der §. 31. hier gar nicht vorhanden ist. — Wird daher, sobald die Kammer dem Gesetz beistimmt, darin zugleich der Beschluß liegen, daß auf den gestellten Antrag nicht einzugehen sei; so wird noch weniger der - Ute Antrag berücksichtigt werden können, welcher auf die besonderen Verhältnisse des Ritterguts Gnandstein zu der dorti gen Kirchengemeinde sich bezieht. , Zn dem Schloßgebaude zu Gnandstein soll sich nämlich, wie von dem Bittsteller angeführt wird, eine eigenthümliche und besondere Kirche für die Bewohner des dortigen Rittergutes befinden, in welcher neben allen anderen kirchlichen Verrichtun gen, wöchentlich ein- auch zweimal Gottesdienst gehalten werde, wofür dem Pfarrer und Schullehrer an der Dorfkirche daselbst vermöge Stiftung der Vorbcsitzer, und zwar jenem statt des Getreidezehnten^ von 171 Ackern Rittergutsfeldern nun eine jährliche Ablöfungsrettte vöü 171 Lhlr. neben unentgeldlicher Befreiung der Pfarrgrundstücke von der Schafhutung des Rit terguts, diesem 24 Lhlr. jährlich als Besoldung gewährt werde. Dieses kirchliche Verhältniß hat der Besitzer des Ritter gutes vor einigen 30 Jahren aufheben, jenen Getreidezehnten einziehen und dagegen mit den Seinigen der Parochie Gnand stein und der dortigen Dorfkirche sich anschließen wollen, in welcher sich für die Bewohner des Rittergutes zwei von diesem in Dach und Fach zu unterhaltende Kapellen, unter diesen aber die Sakristei befinden; es ist jedoch das Rittergut in die fernere Beibehaltung der erwähnten kirchlichen Verhältnisse, auch in Fortentrichtung des Getreidezehntens rechtskräftig verurcheitt worden. Wenn nun der Antrag auf eine Verwendung in der Maße gerichtet worden, daß entweder a) diese besonderen Ver hältnisse und nach Abgang des zeilherigen Pfarrers und Schul lehrers auch die Entrichtung der angegebenen Besoldungen auf zuheben und an die Parochie Gnandstein gegen Uebernahme der gesetzlichen Mitleidenheit zu den dortigen Parochiallasten sich anzuschließen, dem dasigen Nittergute gestattet, oder b) dasselbe bei seinen besonderen kirchlichen Verhältnissen unter Fortentrich tung der davon abhängenden Verbindlichkeiten an den Pfarrer und Schullehrer zu Gnandstein, nebst der Bauverbindlichkeit an den beiden Kapellen in der dortigen Dorfkirchegelaffen, da gegen aber mit allen Anlagen bei den Parochiallasten der Kir- chengememde zu Gnandstein verschont werde, so wird dieser Antrag schon darum zurückzuweisen fein, weil, abgesehen, daß derselbe aus verfassungsmäßigem Wege noch nicht bis zu dem betreffenden Ministerialde^artement gelangt und daß er allda ohne Abhülfe geblieben, nicht angeführt worden, überhaupt erst das Erscheinen dieses Gesetzes abzuwarten und dem Herrn Bitt steller zu überlassen sein wird, in wie weiter auf dem Grund desselben geeignete Anträge zu stellen sich veranlaßt finden möchte. Die Deputation rathet deshalb der Kammer, diese Petition an die I. Kammer mit der Erklärung zurückzugeben: „daß man dieselbe zu berücksichtigen sich nicht habe veranlaßt finden können." Abg. v. Friesen: Es ist keineswegs meine Absicht, ge gen das Gutachten der Deputation zu sprechen, sondern nur die Staatsregierung und die Kammer aufmerksam zu machen, wie schonungslos dieses Gesetz in bestehende Rechtsverhältnisse eingrer'ft und wie gefährlich es ist, bestehende Verhältnisse in das Netz allgemeiner Rechtsprinzipien hineinzuziehen. Der Antrag des Rittergutsbesitzers von Gnandstein ist theils ein allgemeiner, theils ein spezieller. Der allgemeine Lheil des Antrags geht auf die Entschädigung der Rittergutsbesitzer für die Uebernahme der Parochiallasten, der spezielle Lheil dessel ben aber, berührt ein besonderes Rechtsverhältnis Was den allgemeinen Lheil anlangt, fo kann ich ihn nicht unterstützen. Ich habe für Entschädigung der Rittergutsbesitzer nicht gespro chen und glaube also einer weitern Ausführung überhoben sein zu können, warum ich dem Antragenicht beistimmen kann. Allein der zweite Gegenstand scheint mir mehr Aufmerksamkeit zu verdienen. Die Gebäude des Ritterguts Gnandstein liegen im Dorfe Gnandstein, oder nahe dabei, und im Schlosse selbst befindet sich eine ziemlich geräumigeKirche. Ein vorma liger Besitzer des Rittergutes machte die Stiftung, von welcher in dem Berichte der Deputation die Rede ist, und bestimmte dazu den Zehnten von 171 Ackern Rittergutsfeldern und ei nige andere Prästationen, welche noch heut zu Tage entrichtet werden, obgleich der Zehnte in eine jährliche Rente von 171 Thlrn. verwandelt worden ist. Für diese Stiftung muß der Pfarrer des Dorfes Gnandstein wöchentlich ein « oder zweimal Gottesdienst in der Kirche des Schlosses halten, das heilige Abendmahl austheilen, Krauungen und überhaupt alle kirch lichen Handlungen verrichten, welche nur ein Pfarrerin seiner Parochie zu verrrichten hat. Das Rittergut Gnandstein bil det also eine eigene für sich bestehende und abgeschlossene Paro chie. Das Verhältniß selbst ruht auf einer Stiftung, und ich bin weit entfernt, zu glauben, daß diese Stiftung zurück genommen werden könne. Sie ist so heilig und so unverletz lich, wie jede andere Stiftung, und sie muß fortbestehen, es müßte denn, was ich nicht weiß, in der Stiftungsurkunde der Widerruf ausdrücklich Vorbehalten sein. Wenn man dem Rittergutsbesitzer ferner das Recht läßt, seine Parochie zu un terhalten, so daß sie für sich besteht, so geschieht ihm meines Dafürhaltens kein Unrecht, und ich glaube, daß es nach tz. 4a. des Gesetzes geschehen kann und geschehen muß. Es heißt in der angeführten Paragraphe: „Ganze Gemeinden sowohl, als einzelne bebaute oder nicht bebaute Grundstücke, welche zu kei ner Kirchen - und Schulgemeinde gehören, sind einer nahe ge legenen Parochiezuzutheilen, insofern nicht solche Ge meinden ein selbstständiges Kirchspiel bilden wollen und können." Ich glaube, daß der Besitzer des Ritterguts Gnandstein sich auf diese Paragraphe berufen kann. Von derselben Ansicht scheint auch das-Erkenntniß ausgegangen zu sein, welches in früherer Zeit auf das Fortbestehen dieses Rechtsverhältnisses erkannt hat und rechtskräftig geworden ist. Wollte man aber den Besitzer des Ritterguts mit dem Rittergut und dessen Bewohnern zu der Parochie des Dorfes ziehen und zwingen, sich damit zu vereinigen und dem zufolge auch zu den Parochiallasten des Dorfes Gnandstein beizutragen, so würde das eine offenbare Ungerechtigkeit sein; denn , daß er in 2 Parochieen nicht beitragen kann, das versteht sich von
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