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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 289. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-10-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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Gründe für dre Sache angeführt worden, welchen ich nicht beitrten kann, aber ich finde auch, daß Gründe wider diesen Antrag aufgestellt sind, denen ich eben so wenig beitreten kann. Ich glaube, dieser Gegenstand läßt sich auf einen allgemeinen Satz zurücksühren. Ich erwähne nur noch vorher, daß dss Bezugnahme auf den Reichs-Deputations-Hauptschluß mir nicht statthaft zu sein scheint. Ich will mich über die Quali tät desselben nicht weiter aussprechen, da er allerdings einer Zeit angehört, der wir glücklich entronnen sind. Dieser Reichs- Deputations - Hauptschluß spricht bloß von Stiftern, welche früher als immrdiat bestanden und welche an die Landesherren übergehen sollten. Es ist aber hierbei nicht aus dem Auge zu verlieren, daß dort über diejenigen Stifter, welche nicht im- mediat waren und bereits in früherer Zeit Verträge mit den Landesherren abgeschlossen hatten, Etwasnichtverfügtworden ist und eben deshalb nicht verfügt werden konnte; solche Stifter sind nicht mit in jenem Beschluß eingeschlossen; denn jene Verträ ge hat man dabei nicht berührt und nicht bestimmt, daß sie auf gehoben werden sollen, und so, glaube ich, muß man diese Verträgerespektiren und den Stiftern ihre vertragsmäßigen Rechte lassen,' indem dieselben nuraufdem Wege des Vertrags abgeändsrt werden können. Es ist nun auch auf der andern Seite ein Grund gegen den Antrag aufgestellt worden, der darin besteht, daß die Existenz der Stifter gefährdet, daß sie mittelbar dann aufgehoben würden, wenn eine Veränderung mit deren Einkünften vorgenommen wird. Das ist nun aber ein Grund, den ich auf der andern Seite auch nicht anerken nen kann; denn die Stifter selbst sollen ja immer noch fortdau ern ; es ist nur davon die Rede, daß ein Lheil der Einkünfte derselben zu irgend einem andern Zwecke verwendet werden möchte, welcher den Verhältnissen, in welchen sie jetzt stehen, angemessener ist. Es kommt also Alles auf den Zustand der Dinge bei der Errichtung der Verfassungsurkunde an. Hier ist gewiß, daß die Stände die Ansicht hatten, daß diese Stif tungen, in sofern sie den Zweck, den sie ursprünglich hatten, nicht mehr erfüllen , auch zu andern ähnlichen Zwecken ver wendet werden könnten. Es ist das ganz deutlich ausgedrückt in der 60. tz. der Verfassungsurkunde. Es heißt dort: „Alle Stiftungen ohne Ausnahme," und eben diese Worte sind es, welche jene Meinung der Stände bei Errichtung der Werfassungsurkunde aussprechen. Es waraber auch der Nach satz in dieser Paragraphe sehr vorsichtig gefaßt worden. Es heißt: „Nur in dem Falle, wo der stiftungsmäßige Zweck — — darf eine Verwendung — der Stände erfolgen." Diese Fassung steht ganz im Einklänge mit dem Dekrete vom März 1831, und es zeigt sich, daß man schon damals eine zeitge mäße Umgestaltung der Stifter für nöthig erachtet hat. Das ist nun aber keineswegs eine solche, die das Bestehen der Stif ter ganz auflösen soll, nein, es ist bloß die Rede von einer Verwendung der Einkünfte zu andern ähnlichen Zwecken mit Zustimmung der Betheiligten, daß also diese Umgestaltung so erfolge, daß den Bethei'ligten Dasjenige, was sie besitzen, nicht entzogen werden soll. Daher finde ich auch jene Gründe nicht gewichtig, welche von der Stabilität hergenommen sind/ die man solchen Korporationen und Stiftern beilegt. Es sol« len ja diese Korporationen und Stifter fortbestehen, es ist von ihrer Aufhebung gar nicht die Rede, aber wohl ist davon die Rede, wie man den Sinn der 60. h. der Verfassungsurkunde verbinden könne und verbinden möge mit dem Inhalte des Dekrets vom März 1831. Ich bin aber fest überzeugt von der Nothwendigkeit, daß hier die Zustimmung sämmtlicher Betheiligten erforderlich sei, und ich habe auch wirklich die Aeu- ßerung der Deputation in ihrem Schlußantrage so zu verste hen gehabt, daß die in dieser Paragraphe der Wersassungsur- kunde enthaltene Grundbestimmung über die Art und Weise, wie dabei verfahren werden solle, festzuhalten, und daß von einer Abänderung derselben nicht die'Rede sein könne. Daher erkläre ich mich auch für die Fassung, wie sie von Sr. Königl. Hoheit jetzt vorgeschlagen worden ist, in soferne hierdurch noch eine größere Deutlichkeit hervorgebrackt werden kann, wenn man das Wort „Vernehmung" im zweifelhaften Sinne neh men könnte. Es scheint mir zwar wenig Hoffnung dazu sein, daß aus diesem Anträge irgend ein Nutzen erwachsen und der Zweck erreicht werde; wenn man aber erwägt, daß man doch wenigstens den Versuch zu machen habe, ob und auf welche Weise vielleicht für einen milden Zweck irgend einer Art von den Betheiligten Etwas bewilligt werden möchte, so glaube ich doch, daß man sich nicht abschrecken lassen darf, und daß man nicht gleich jetzt dieHoffnung zu Erreichung desZweckes ganz aufgebe. Daher erkläre ich mich für den Antrag auf Verhand lung mit den Stiftern, kann mich aber mit der Meinung der Deputation nicht einverstehen, sondern trete der Fassung bei, welche von Sr. Königl. Hoheit vorgeschlagen worden ist. Referent Secr. Hartz: Es ist so Viel u. so Mancherlei ge gen die Ansicht der Deputation vorgebracht worden, daß ich in der Thal nur mit Besorgniß um das Wort gebeten habe, ob es mir wohl auch gelingen werde, die so zahlreich gemachten Ein würfe zu beseitigen. Ich folge indeß meiner Referentenpflicht und meiner inner» Ueberzeugung, indem ich den Versuch wage. Was zuvörderst die Ansicht Sr. Königl. Hoheit anlangt, so ehre ich gewiß, wje Jeder unter uns, den Sinn, der sich hier ausspricht; allein ich bin unvermögend, dem Anträge beizutre ten. Er geht von der bestimmten Ansicht aus, es sei durchaus kein Recht da, zu verlangen, daß die Einkünfte der Stifter ganz ober theüweise anders verwendet werden müßten, als es gegenwärtig der Fall ist; es könne und dürfe eine Verände rung nicht anders vorgehen, als mit ausdrücklicher Zustimmung aller Betheiligten, und diese Betheiligten seien diedermaligen Präbendaten. Dies ist aber weder die Ansicht, die sich in der 11. Kammer ausgesprochen hat, noch die der Majorität der De putation, welche ich zu vertheidigen mich gedrungen fühle. Es ist in diesem Anträge die angegebene Voraussetzung enthalten, die des Beweises noch bedarf, und die vom Hm. Antragsteller nicht bewiesen worden ist. Anders verfährt die Majorität der Deputation. Ohne vvrzugreifen, ohne bestimmt zu entschei den, wie weit das Befugniß des Staats gehe, für Kirchen
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