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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 289. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-10-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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Wegs damit ausgedrückt, daß, wenn der Advokat in einer causa mümts nicht zu den Akten liquidirt hatte, er dessen ungeachtet die Kosten von der Partei fordern könnte; es wurde nur in dem Urtheile nicht ausgesprochen, daß der Advokat die Kosten nicht fordern dürfe. Wäre hinterdrein die Frage entstanden von Sei ten des Klienten gegen den Advokat, so daß sie sich als Parteien gegenüber gestanden hätten, so konnten wir unmöglich von dem Gesetze abweichen; denn es steht im Gesetze ganz deutlich: „Der Advokat verliert die Kosten." So ist das zu verstehen, was bisher von manchen Behörden mißverstanden worden ist; wie man Wieners Nota genommen, ist es nie der Sinn gewesen, und sie kann auch nach Maßgabe der deutlichen Worte des Mandats von 1753 nicht anders verstanden werden, als der Advokat ver liert die Kosten, wo er nicht liquidirt hat. Staatsminister v. Könneritz: Es hat auch die geehrte Kammer bei Vorlage des Gesetzes über geringfügige Rechtssachen auf Einschränkung dieser Verordnung angetragen. Hier liegt allerdings eine »eue Bestimmung vor, und es ist wohl sachgemäß, daß, wenn auf Restitution der Kosten erkannt wird, nur auf diejenigen außergerichtlichen Kosten Rücksicht genommen werden möge, die vorder zu den Akten liquidirt waren. Allein die eigene Partei würde durch dieses ommlssum des Advokaten in einen schlimmen Stand gerathen, denn anstatt daß sie jetzt von dem Gegner die Restitution der Kosten verlangen könnte, würde sie derselben ohne ihre Schuld verlustig sein; deshalb, scheint mir, müßte man weiter gehen und in dem Falle, wo auf Kostenresti tution erkannt wird, aussprechen, daß dann der Sachwalter die Kosten seinem Klienten gegenüber zu restituiren hat. Abg. Atenstädt: Ein solcher Zusatz scheint nicht nöthig, denn wenn ein Sachwalter durch seine Schuld seine Partei in Nachtheil bringt, ist er derselben zum Ersatz verpflichtet, und es kann ihm, wenn er diese Kosten von seinem Machtgeber ver langt, entgegengesetzt werden, daß er zum Verlust derselben Veranlassung gegeben. Auch die Deputation wünschte daher nicht auszusprechen, was sich von selbst verstehe, gerade wie die Fakultät aus gleichem Grunde dies nicht aussprechen wollte. Abg. Roux: Nach der Aeußcrung des letzten Sprechers scheint es mir aber doch vorzüglicher, wenn dazu gesetzt wird, daß wenigstens in d?m Falle, wenn die Erstattung der Kosten der Partei abgesprochen wird, dieselbe dann auch nicht verbun den sei, das, was sie durch die Schuld ihres Sachwalters verliert, zu bezahlen. Beklagen könnten sich die Sachwalter über eine solche Bestimmung gewiß um so weniger, als wir bereits in Bezug auf die Richter und übrigen Unterbehörden die gesetzliche Vorschrift in einem besonder» Mandate vom Jahr 1WZ haben, daß alle Kosten, welche vor Abgang des Berichts an die höher» Instanzen nicht zu den Akten liquidirt worden sind, von den Unterbehörden nicht gefordert werden können. Abg. Eisenstuckr Ich weiß nicht, ob es passend ist, hier die einzelne Bestimmung aufzunehmen; ich glaube, will man einmal eine Bestimmung treffen, so ist es besser, man geht noch weiterund sagt im Allgemeinen, haß alle Advokatenge bühren vor Versendungen der Akten liquidirt werden müssen; das ist eine ungefährliche. Bestimmung. Aber bisher hatte man dreierlei Falle. In Dresden hat man nämlich weder beim Amte noch beim Stadtgerichte einen Bescheid gemacht, wobei in einer causa minnt» man die Kosten anerkannt hätte, wenn sie nicht liquidirt worden waren. Es ist mir selbst wäh rend der Berathung des Gesetzes in der Deputation dieses ganz als Novität vorgekommen, daß darin eine Ungewißheit geherrscht hat. Man hat unterschieden: in causa müntta, in causa cxs- eutiva und in causa orüinaria. Ich glaube, es wäre besser, lieber eine allgemeine Regel anzunehmen, aber in das vorlie gende Gesetz kann man sie nicht gleich so herein praktiziren. Ich glaube, es muß so eine allgemeine gesetzliche Bestimmung gegeben werden, daß die Advokatengebühren vor der Entschei dung zu den Akten liquidirt werden müssen; da muß freilich ein Jnrotulationstermin bestimmt werden, damit nicht der Richter die Advokaten um die Kosten bringen kann; aber das so theil- weise hereinzuflicken, dafür bin ich nicht. Deshalb möchte ich mich gegen das beschrankte Deputations-Gutachten erklären; denn ich habe mich davon überzeugt, daß, wenn man einmal eine Bestimmung machen will, man noch weiter gehen muß. Staatsminister v. Könneritz: Die Ansicht des letzten geehrten Abgeordneten ist unstreitig die richtigste. Das Mi nisterium hat selbst, wie es diesen Zusatz, der von der Depu- tion beantragt worden ist, in Erwägung zog, wohl gefunden, daß es am passendsten wäre, eine allgemeine Vorschrift zu ge ben; allein das würde ein besonderes Gesetz bedürfen, und in sofern ist anzurathen, daß man diesen Zusatz lieber wegließe und dagegen ein allgemeines Gesetz beantrage, was zum näch sten Landtage jedenfalls vorgelegt werden könnte. Präsident: Ein Antrag ist nicht gestellt worden, das Deputions - Gutachten zu modisiziren. Abg. Eisen stuck: Ich würde freilich den Antrag stellen, daß der Zusatz wegbliebe und als ein Antrag in die Schrift käme. Abg. Sachße: Ich bat mir vorhin das Wort aus; in zwischen hat aber die Sache eine ganz andere Wendung genom men. Es scheint, als ob der Antrag im Deputations-Gut achten nicht stattfinden sollte; sollte er aber stattfinden, so halte ich ebenfalls für angemessen, daß der Sachwalter, welcher die Kosten vor Versendung der Akten nicht liquidirt hat, derselben verlustig sei. Ich kann in dieser Beziehung dem Hrn. Refe renten nicht beipflichten, wenn er sagt, es sei auf Verlust der Kosten der Sachwalter, wenn sie nicht liquidirt worden wären, nicht erkannt worden, mir sind aber viele Fälle vorgekommen, mo das geschehen ist. Abg. Roux: Ich trete dem Hrn. Staatsminister in sofern vollkommen bei, als er äußert, er halte es für besser, wenn der Satz wegfiele und dafür ein allgemein gefaßter Antrag in die Schrift ausgenommen würde; ich glaube, die übrigen Deputa- tions - Mitglieder werden gewiß auch damit einverstanden sein. Die Deputations - Mitglieder in der Majorität erklären ihr Einverständniß.
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