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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 246. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-09-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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nur im Allgemeinen dieser Behauptung als unbegründet zu widersprechen. Die Deputations-Mitglieder Secr. v. Zedtwitz und v. Biedermann erklären sich ebenfalls mit dem Anträge des Secr. Hartz einverstanden. . - Pvä sident: Wenn also die Deputation beitritt, würde ich es als Deputations-Gutachten.im Ganzen zu betrachten haben und folglich daraus dm Namensaufruf eitttreten lassen. Ich würde glauben, weil nur ein Punct vorliegt, daß über denselben nun der Namensaufruf einzutreten hätte. Wenn nun die Deputation und die Kammer Nichts dagegen einwen den,- so würde ich nun zuerst den Antrag des Bürgermeister Wehner zur Abstimmung bringen, damit dies abgethan wäre, ehe wir zum Namensaufruf vorschreiten. Ich richte daher die Frage zuvörderst auf das Amendement:des Bürgermeister Wehner und bitte die Kammer, mit Ja und Nein zu antwor ten. — 29 gegen 3 Mitglieder lehnen den Wehnerschen An trag ab. ' Präsident: Ks würde nun der Namensanfruf ein zutreten haben. ! - Nach Entfernung der Königl. Commissarien richtet, der Prä stdent die Frage an die Kammer: Ob sie das. Gutach- ten der Deputation, wie es sich jetzt nach dem .Anträge des Secr.Hartz gestaltet, anzunehmen gemeint sei? Sämmt- liche Mitglieder sprechen sich bejahend aus. — Man geht nun zum zweiten Theile der heutigen Tages ordnung über, zur Berathung des Berichts der 1. Deputation über den Gesetzentwurf, die Ausmittelung des steuerfreien Grundeigenthums betreffend. Nach dem Vortrag des De krets und der Motiven zum Gesetzentwurf, so wie des Gesetz entwurfs selbst und des Gutachtens der Deputation bis zur tz. 1. bemerkt Referent v. Carlowitz: Zur Ergänzung habe ich noch hinzuzufügen, daß der hauptsächlichste Grund, weshalb die Deputation der jenseitigen Kammer dafür hielt, daß nicht bloß im Wege der Verordnung, sondern auf gesetzlichem hierüber Normen zu ertheilen wären, darin lag, daß das Gesetz Präju dizien enthalt, die Nichts weniger, als den Verlust des Rechts selbst betreffen. Unter solchen Umständen schien es angemessen, den Weg der Gesetzgebung einzuschlagen, wie denn dies auch die Ansicht der Regierung gewesen ist. Uebrigens ist hier die Gelegenheit geboten, sich im Allgemeinen über das Gesetz zu verbreiten, wenn dies Jemand wünschen sollte. Da Niemand zur allgemeinen Debatte das Wort begehrt, so geht man sofort zur speziellen Berathung des Gesetzentwurfs (vergleiche die Verhandlungen der H. Kammer in Nr. 220. d. Bl. S. 3596. Sp.1. flg.) über. — Weitz. 1.'(s. dieselbe a. a. O.), in welcher die H. Kammer die Worte: „oder an weltliche Besitzer^ eingeschaltet hat, räth die Deputation an, diesem Beschlüsse beizutreten. Dies erfolgt,' und wird auch Z. 1. von 6er Kammer sofort mit dieser Abände rung einstimmig angenommen. Bei Z. 2. (s. dies, in Nr. 220 d. Bl. S. 3596. Sp. 1. flg.) schließt sich die Deputation der II. Kammer allenthalben an und empfiehlt folgenden, von dieser Kammer beschlossenen Zusatz: Hierbei bleibt es ohne Einfluß, ob von dem Grund stücke zu sämmtlichen bisher bestehenden Grundabgaben anSchok- ken, Quatembern, Kavallerieverpflegungsgeldern, Rauch steuern und Grundanlage oder nur zu einer dieser Grundabgaben beizutragen war. I>) Auch sind diejenigen Rittergüter in den Erblanden und der Oberlausttz, welche ursprünglich Rustikalei- genschaft gehabt, deren EigeNthümer aber, um dadurch die Rittergutsqualität für ihre Besitzung zu erlangen, einen Dona tio- und resp. Mundgutsteuerbeitrag übernommen Haben, zur Entschädigung nicht für berechtigt zu achtem v) Dagegen sind die von Ritterguts Grund und Boden abgetrennten Grundstücke und darauf erbauten Häuser, - ingleichen die Parzellen von sol chen Gemeindegrundstücken, welche mit Grundsteuern nicht be legt sind, als steuerfreie Grundstücke.zu betrachten , und deren Besitzer deshalb bei der künftigen Zuziehung zu der Grundsteuer- mitleidung Entschädigung zu fordern berechtigt, wenn gleich Letz tere hinsichtlich der Nahrung auf diesen Grundstücken Quatem berbeiträge oder Grundanlage zu entrichten hatten. Dergleichen Beiträge zu den Quatembern und zu der Grundanlage werden eben so, wie die Donatio- und Mundgutsteuerbeitrage der Rit tergüter bei Ausmittelung der Entschädigungen berücksichtigt. Nicht minder sind ü) diejenigen wirklichen Rittergüter, bei de nen zur Entschädigung nicht geeignete Rustikalgrundstücke mit besessen werden, von deb Entschädigung in Bezug, auf den übri gen steuerfreien Grund und Bdden nicht auszuschließen. (Ver gleiche Z. 6.)"- . . Prinz.Jo Hann: Nur eine kleine Bemerkung will ich mir erlauben. Ich habe mir anfangs bei d. einiges Bedenken ge macht, weites schien, als ob Beitragsgüter nach tz. 1. steuer frei sein müßten. Es ist mir aber von dem Hm. König!. Com- miffair die Zusicherung gegeben worden, daß dies so gemeint sei, daß auch solche Beitragsgüter, wenn sie nach tz. 1. aus be- sondern Rechtstiteln und nach den im Landtagsabschied angezo genen Diensten wirkliche Steuerfreiheit genießen, dann auch auf Entschädigung Anspruch machen können. Secr. Hartz: Es kommt in der Oberlausitz zuweilen ein Fall vor, dessen weder in den Motiven noch in dem-Deputa- tions - Gutachten ausdrücklich gedacht ist. Er ist zwar von der Art, daß seine Entscheidung nicht zweifelhaft sein kann; ich wünschte indessen meine Ansicht wenigstens im Protokoll nieder gelegt zu wissen. Wenn nämlich von den Rittergütern einzelne Baustellen oder andere kleine Besitzungen getrennt und an Leute übergeben werden, die sich darauf anbauen, so wird Letztem oft ein Beitrag zur Mundgutsteuer aufgelegt, der häufig nur 1 oder 2 Pfennige beträgt. Wenn nun die Rittergüter der Oberlausitz wegen der ihnen aufliegenden Mundgutsteuern von der Entschä digung, die den Steuerfreien zukommt, nicht ausgeschlossen werden, so scheint daraus nothwendig zu folgen, daß auch,ver äußerte Dominialparzellen wegen der darauf haftenden Mund gutsteuerbeitrage nicht als besteuert angesehen werden dürfen, also bei Auflegung höherer Steuern entschädigt werden müssen. Da aber doch Zweifel darüber entstehen können, so scheint es wüttschenswerth, diesen Fall, im Protokolle zu erwähnen und die Erklärung der Königl. Herren- Beauftragten über ihr Einver- standniß mit der vpmmir aufgestellten Ansicht beizufügen. Eben
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