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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 246. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-09-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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Scheffels" und dem Zusatze: ,,Sollte die Höhe" u. s. w. ein stimmige Annahme, welche auch den tztz. 7., 8. und 9. (s. dies. a. a, O.) ohne Abänderung und der h. 10. unter Vertau schung des Worts: „Beweis" mit: „Nachweis" zu Theil wird. — - .Bei tz. II. hat die II. Kammer (s. Nr. 220. d. Bl. S. 3599. Sylt. 2. sig.) mehrere kleine Veränderungen vorge nommen. Unter Beachtung derselben schlägt die Deputation eine ganz neue Fassung vor, wie folgt: „Dieser Nachweis ist bei dem Kreissteuerrath binnen einer Frist von 6 Wochen, bei Verlust desselben , zu führen. Die Frist kann auf Ansuchen aus anderweite 6 Wochen durch den Kreissteuerrath verlängert werden. Glaubt derselbe aber, daß sie nicht zu bewilligen sei, so hat er an die tz. 8. gedachte colle- gialifche Behörde Bericht zu erstatten und deren Entscheidung einzuholen. Nach Verlauf dieser Frist, gegen deren Ver- säumniß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattfin det, hat die tz. 8. genannte Behörde auf Bericht des Kreis steuerraths anderweit zw entscheiden." Diese Fassung wird einstimmig, die tz. 12. (s. Nr. 220. d.Bl. S. 3600. Splte. 2.) aber ohne Abänderung ebenfalls einstimmig angenommen. Auch bei §. 13, hat die H. Kammer (s. a. a. O.) die Worte: „binnen doppelter Sächsischer Frist von zwei Mal 6 Wochen 3 Tagen" mit den Worten: „binnen 3 Monaten" vertauscht und am Schlüsse den angegebenen Zusatz: „der Rechtsweg bleibt rc," beigefügt. Beides, so wie mit diesen Abänderungen die Paragraphe selbst und §. 14. (s. Nr. 221. d.Bl. S.3602. Sylt. 1.) werden unverändert einstimmig genehmigt, und sind damit, daß der von derII. Kammer (s. a. a. O.) beschlossene Zusatz: .„In diesen Angelegenheiten ist, so lange die Sache nicht im Rechtswege verhandelt wird, stempel- und kostenfrei zu expediren" als tz. 14b. eingeschaltet werde, alle Anwesenden einverstanden, welche auch die tz. 15. ohne Abänderung genehmigen. Hiermit war die Berathung über diesen Gegenstand been digt, und es äußert daher Präsident: Es würde nun die Frage über Annahme des Gesetzes, wie es nach den verschiedenen angenommenen Modifikationen sich gestaltet, der Namensaufruf einzu treten haben. Es verlassen demnach der anwesende Staatsminister und der Königl. Commissair den Sitzungssaal, und das Resultat der gedachten Abstimmung ist ein einstimmiges Ja! Präsident: Mr haben heute Nichts weiter vorliegen, ich kann daher für die nächste Session dermalen noch Nichts auf die Tagesordnung bringen und werde durch Karten für die nächste Zusammenkunft einladen lassen. Somit wird die Sitzung nach I Uhr geschlossen. Hundert neun und dreißigste öffentliche Sitzung der II.Kammer, am8.August 1837. Vortrag aus der Registrande. — Fortsetzung der Berathung über denbesondernTheildes CriminalgesetzLuchs. (XV. Kapitel: Von andern Beeinträchtigungen fremden Eigenthums. Arti kel 265. — 274. Art. 275. — 278. Wucher.)). — Der Vicepräsident eröffnet in Gegenwart von 56 Mitgliedern die Sitzung I II Uhr, das Protokoll der vorigen Sitzung wird verlesen, nach einer hierzu von Seiten des Kö nigl. Commissair 0. Groß gemachten kurzen Bemerkung ge nehmiget und von dem Abg. Scholze und dem stellvertre tenden Abg. Hartmann mit unterzeichnet. Die Registrande enthält: I) Den 7. August. Petition der Häusler Gottlieb Gro ßer und Genossen zu Ottendorf um Erlaß oder Ermäßigung der ihnen wegen Lheilnahme am Lottospiele züerkannten Stra fen, (An die 4. Deputation.) — 2) Den 8. August. Proto kollextrakt der I. Kammer vom 3. August über die bei dem Ge setze, die bürgerlichen Verhältnisse der Juden betr., zwischen beiden Kammern stattgefundenen Differenzpuncte. (An die 1. Deputation zuruck.) Zur Tagesordnung übergehend ersucht der stellvertretende Präsident den Referenten, in dem Vortrage über den spe ziellen Theil des Criminalgesetzbuchs fortzufahren. Art. 265. lautet: „Wer in Flüssen, Bächen oder andern Gewässern unbefug terweise Fische oder Krebse fängt, ist mit der Strafe des einfa chen Diebstahls zu belegen. Ist aber rc." Referent v. v. Mayer: Die Deputation hat hierzu Nichts erinnert, die I. Kammer (s. Nr. 73. d. Bl. S. 1082. Splt. 2.) hat den Artikel unverändert angenommen und nur das Wort „Diebstahl" in „Wilddiebstahl" verwandelt. Es ist für uns kein Grund vorhanden, warum das Wort „Wilddiebstahl" ge braucht werden sollte, und die Deputation ist daher der Meinung, daß der 265. Art. unverändert anzunehmen sei. Abg. Scholze: JchvermlssehierindieserParagrapheden Fischfang mit der Angel; er ist nicht mit ausgenommen, u. ich habe in meiner Gegend gehört, daß deshalb viele Klagen vorwalten. Sie stehlen hier nicht allein die Fische, sondern sie machen auch im Grase vielen Schaden. An der Neiße und an der Man- dau, wo bedeutende Wiesen liegen, strömen sie schaarenweise dahin und machen Fußsteige und Lagerplätze im Grase. An der Elbe kann das nicht so vorfallen, weil dort Steige zum Schiffziehen vorhanden sind. Nun weiß ich zwar wohl, daß die Angler mit unter dem Fischfang begriffen sind. Ich wollte mir aber doch erlauben, den Antrag zu stellen, daß hinter dem Worte: „unbefugterweise" gesetzt werde: „mit der Angel oder andern Geräthschaften." Stellvertretender Präsident: Ich frage die Kammer: Ob sie diesen Antrag unterstützen wolle? Wird ausreichend unterstützt, . Königl. Commissair'v, G roß: Es ist Wohl gleichgültig, ob die Worte: „mit der Angel oder andern Geräthschaften" hereingesetzt werden oder nicht. Der allgemeine Ausdruck: ,,Fischfang" bezeichnet jede Art des Fangens; man kann, die
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