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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 246. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-09-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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Fische mit der Angel fangen, aber auch mit der Hand, z. B. die Forellen. Abg. Sch olzer Ich wollte mir noch die Bemerkung er lauben, weil- immer noch Zweifel darüber stattsindöt, ob das Angeln strafbar sei oder nicht, weil man es nur als einen Zeit vertreib und als eine Belustigung ansehe, und nur aus die sem Grunde habe ich das Amendement gestellt. Abg. Bonitz: Wenn der geehrte Abgeordnete das Wort: „Geräthschaften" in den Artikel bringen will, so muß ich mich dagegen erklären; es drückt dies einen zu bestimmten Begriff aus, und die Fassung des Artikels würde dadurch den Fischdiebstahl unbestraft lassen, der ohne Geräthschaften zum Fischen begangen wird. Und doch ist dieser Diebstahl sehr häu fig, namentlich in den Gebirgsbächen und Flüssen bei niedri gem Wasserstand. Dann werden die Fische, vorzüglich die Forellen weder durch Netze noch Reusen, oder andre Geräth schaften, sondern bloß mit den Händen in den Holungen un ter den Steinen und der Ufer gefangen, und dadurch große Strecken ganz ausgefischt. Diese Entwendung würde also ungestraft bleiben, und ich kann mich nicht damit einverstehen, daß das beantragte Wort: „Geräthschaften^ in das Criminal- gesetz mit übergeht. AbgiPuttrich: Ich wollte mir Nur Auskunft darüber erbitten, warum man hier die Teiche nicht erwähnt hat. Es heißt zwar: „in Flüssen, Bächen oder andern Gewässern." Hier weiß ick aber nicht, ob man unter dem Wort: Gewässern auch Teiche mit verstehen kann. Wie oft ist nicht der Fall, daß die kleinern Teiche Diebstählen unterworfen sind. Ich glaube daher, wenn das Wort: „Teiche" noch hinzukäme, so könnte es keinen Nachtheil bringen. Referent 0. v. Mayer: In dem ersten Deputations-Be richte ist darüber eine Erklärung gegeben. Abg. P u ttri ch nimmt hierauf seinen Antrag zurück. Abg. Scholze: Ich erlaube mir noch zu bemerken, daß es mir nicht um das Fischfängen zu thun ist; ich habe weder Jagdberechtigung, noch Fischfang, aber die ungeheuren Kla gen, die ich wegen des Grafts vernommen habe, lassen mich hauptsächlich wünschen, daß die beantragten Worte eingerückt werden möchten, und weil ich öfter Zweifel darüber gehört habe, ob das Fischfängen mit der Angel strafbar sei oder nicht. Uebrigens gebe ich zu, daß in dem Artikel vom Fischfänge Al les begriffen, sei es was es sei, ob man die Fische mit dem Netze, mit der Angel, oder mit den Händen fange. Staatsminister v. Könneritz: Das, was dergeehrte Abgeordnete erreichen will, erreicht er durch den Zusatz nichts Er will hauptsächlich die Beschädigungen der Wiesen bei dem Angeln verhindern. Diese ist aber gleich, auch wenn die An gelnden zum Angeln befugt sind. Was der Abgeordnete meint, ist ein andres Verbrechen, Beschädigung fremden Eig'enthums, die unter einen andern Artikel fällt. Abg. Hartenstein: Ich erlaube mir an den Herrn Re ferenten die Anfrage: Ob hier bei dm Worten: „Ist aber die Entwendung begangen worden,"'auch das Abziehen der Teiche darunter zu verstehen ist. Im Voigtlande kommt es häufig vor, daß Landwirthe einzelne kleine Teiche besitzen,'in welchen sie sich Fische heranziehen. Solche Teiche laufen ge wöhnlich nicht länger als 3—4 Stunden, und sie werden sehr häufig von Dieben in der Nacht abgezogen und die Fische dar aus gestohlen. Nun weiß ich nicht, ob es nicht zweckmäßig wäre,, wenn mach den Worten m dem Art. 265.: „Ist aber die Entwendung — — oder Behälter" noch hinzugefügt würde: „oder durch das Abziehen der Teiche." Das scheint mir doch ein besonderer Fall zu sein. Referent v. v. M ayer: Die Teiche sind unter den Ge wässern mit verstanden. Wenn Jemand einen Teich ablaßt, so scheint das derselbe Fall zu sein, als wenn Jemand, um Fo rellen zu fangen, den Bach mit Rasendämmen versetzt und an geeigneten Orten das Wasser ausschöpft. Es war bei der De putation allerdings in Frage, ob nicht wenigstens diejenigen kleinen Teiche, welche als Behälter nach gemachtem Fischzug benutzt werden, mit darunter verstanden werden können; al lein die Königl. Commissarien erklärten, daß man doch hier darauf Gewicht legen müsse, daß diese Behälter verschlossen eien, so daß eine gewaltsame Handlung nöthig sei, um sich Zugang zu selbigen zu verschaffen. Da also nicht einmal diese Fischhälter, welche als kleine Teiche bei den Fischerwohnungen ich befinden, als Fischkästen angesehen werden, so zweifle ich, daß es im Sinne des Gesetzes liegen könne, den Fall, welchen der Abg. Hartenstein erwähnt hat, das Ablassen von Teichen, unter den zweiten Fall zu stellen. Staatsminister v. Könneritz: Das Fischen in Gewäf- 'sern, wo man keine Gerechtigkeit dazu hat, ist als Fischdieb- iahl zu bestrafen. Auf welchem Wege Jemand Fische fängt, ob durch die Angel, oder andere Geräthschaften, ob durch Ab lassen des Wassers, ob mit der Hand, ist in Beziehung auf die Strafe einerlei. Nur conftquent mit der Unterscheidung, die man bei dem Diebstahl überhaupt gemacht hat, ist das Erbre chen von Filschbehältern und Fischkasten dem ausgezeichneten Diebstahl mit Erbrechung gleichgestellt worden. Referent v. v. Mayer: Gegen das Amendement gehen mir auch die angezeigten Bedenken bei; die Deputation muß wünschen, daß der Abgeordnete sein Amendement fallen lasse, weil es den Zweck nicht erfüllt, sondern den Sinn, des Ge setzes stört. Abg. Scholze: Ich will es dahin abändern, daß nur d'as Angeln allein möchte dort eingeschaltet werden. Referent v. v. May er: Es ist bereits von dem Herrn Staatsminister dem Abgeordneten eingehalten worden, daß die Absicht, welche der Abgeordnete hat, durch das Amende ment nicht getroffen wird. Der Abgeordnete will nämlich das Beschädigen der Gräserei bestraft wissen, was bei Gelegenheit des Angelns verübt wird. Nun kann aber davon in diesen Artikel Nichts hereinkommen, denn er betrifft die Beschädigun- ' gen nicht. Ich kann aber dem Abgeordneten die Beruhigung geben, daß im Art. 220 b. als ein eigenthümlicher Ersch.we- rungsgrund zu betrachten ist, wenn sich Jemand anmaßt einen
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