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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 246. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-09-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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Ntt individuellen Meinung die Strafe ausfindig machen. Man wird das vielleicht übertrieben nennen; man glaubt vielleicht, es verstehe sich von selbst, daß man so weit nicht gehen könne. Man zergliedere die Skala der Strafen aber nur weiter. Wie weit kann ein Richter gehen? . Wenn er lebenslängliches oder zeitwieriges Zuchthaus oder auch nur kjähriges Arbeitshaus ohne bestimmte Kriterien erkennen kann, so könnte man we nigstens alle Verbrechen, die bis 6 Jahr Arbeitshaus nach sich ziehen, in die Hand des Richters legen und eine große Menge Bestimmungen des Gesetzbuchs ersparen. Weit entfernt.also, die Spezialisirung zu sehr zu begünstigen, muß es doch überall bestimmte Kennzeichen geben, welche dem Richter einen Anhalt gewähren, die gerechte Strafe zu finden. Giebt man sie nicht, so ist keine Sicherheitfür die Entscheidung da, sondern es kommt auf die eigne Meinung jedes Richters an, wie er strafen will. Dadurch aber wird eine nicht konstante und somit eine unge rechte Praxis herbeigeführt, und dieser muß entgegengetreten werden. So lange es keine andere Garantie giebt, so lange nicht Geschwornengerichte existiren, welche mit „Schuldig" oder „Nichtschuldig" verurtheilen und von der Strafe lossprechen können, darf man die Relativität der Strafen ohne Kriterium - nicht zu weit treiben. Wenn man erwähnt hat: die Bosheit müsse berücksichtigt werden, man könne die Strafe nicht auf den Betrag allein stellen, so gebe ich das zu. Es ist aber auch im Vorschläge der Deputation gesagt: „Unter Berücksichtigung der Beweggründe zur Lhat und des geleisteten und überhaupt möglichen Ersatzes." Die,Deputation ist allerdings der Mei nung, daß der Grad der Bosheit ein Zumessungsgrund sei, und daß innerhalb der gegebenen Strafbestimmungen der Rich ter den Grad der Bosheit durch eine gerechte Strafe mit zu treffen habe. Wenn erwiedert worden ist: der Betrug ent halte keine Skala für den Fall des Schadens, so ist das eine neue Auslegung des Art. 232., welche sich auf den zweideuti gen Ausdruck „Gegenstand" gründet. Hätte die Deputation gewußt, daß die Staatsregierung der Meinung sei, den Aus druck „Gegenstand" bloß auf den Vortheil und nicht auf den Schaden zu beziehen, so hatte man ein Amendement stellen müssen. Der Ausdruck „Gegenstand" aber schien der Depu tation so allgemein -zu sein, daß sie nicht auf dir Idee eines Zweifels hierbei kam. Die Deputation hat diesen Ausdruck nicht anders verstanden, als daß beim Betrüge der Betrag des Schadens auch nach der gegebenen Skala wie beim Diebstahl abgemessen werden solle. Wenn das nicht die Ansicht der Re gierung ist, so habe ich nur zu bedauern, d<^ diese Bemerkung nicht früher gemacht worden ist. Im Vereinigungsverfahren wird jedoch noch Gelegenheit sein, dieser Auslegung des Art. 232. Grenzen zu setzen. Die Deputation, sagt der Hr. Ju- siizminister, habe das xretinm stkektionis auch berücksichtigen wollen. Allein dies ist nicht der Fall; es ist ausdrücklich aus geschlossen. Darum eben heißt es: „Wenn die Schätzung 1) der Geringfügigkeit und 2) der Kostbarkeit wegen nicht mög- r ch ist." Der Ausdruck „Seltenheit" ist hier mit Bedacht ver mieden. Die Fälle, welche der Hr. Justizmim'ster genannt Druck und Papier von B. G. Teubner in Dresden. hat, werden zwar zurückschließen lassen auf einen höhern Grad der Bosheit. Wenn Jemand weiß, daß ein Anderer ein Erb stück besitzt, welches nur 8 Gr. werth, ihm aber unschätzbar ist, und wenn er es, um ihn dieses Andenkens zu berauben, zerstört, so ist ein großer Grad-von Bosheit vorhanden, und es wird, des geringen Betrags des Schadens unerachtet, die Bosheit hinlänglich bestraft werden können mit Gefängniß bis zu 1 Jahr; der Thäter wird da Zeit genug haben, über die Bosheit feines Vergehens nachzudenken. Warum aber soll bloß bei der Beschädigung ein solcher Unterschied gemacht wer den in der Bosheit? Warum wird Derjenige, der denselben Gegenstand stiehlt, ihn aber bei sich hinsetzt oder weiter versen det, ohne Berücksichtigung des Affektionswerths nur nach dem wahren Werthe bestraft? Wenn der Becher oder die Katze nicht vernichtet oder getödtet, sondern aufgehoben oder verkauft worden, so bekommt der Dieb nach Art. 214. wenige Tage, höchstens 6 Tage Gefängniß. Wo soll Nun der Grund Her kommen, daß er, weil er dieselbe Sache nicht gestohlen, son dern vernichtet hat, mit 6 Jahren Arbeitshaus gestraft werden könne? Somit glaube ich nickt, daß es besser sei, den Artikel anzunehmen, wie er im Entwürfe steht; der Richter kann da durch nur in Verlegenheit kommen. Leicht kann eine Unge rechtigkeit begangen werden, wo die Auslegung nur nach der persönlichen Stimmung des Richters, wohl gar nach seiner guten und schlechten Laune erfolgen darf. Man sage nicht, das Oberappellationsgericht könNees ins Gleiche bringen. Nicht alle Sachen gelangen dahin, und es kann dieses, wenn die Strafe zu hoch ist, zwar mildern, aber nie, wenn sie zu nie drig ist, erhöhen; denn es darf nie in äurius erkannt werden. Es scheint daher zweckmäßiger, gewisse Bestimmungen aufzu nehmen, welche der richterlichen Willkühr Schranken setzen und eine gleichförmige Praxis herbeisühren. König!. Commissair v. Groß: Ick kann nicht glauben, daß im Gesetzentwurf eine Bestimmung fehle, nach welcker bei den einzelnen Verbrechen der Richter die Strafe abmessen könne. Die Frage kann nur die sein, ob bei den in diesem Art. erwähn ten Verbrechen es angemessen sei, den angerichteten Schaden als hauptsächliche Basis der Strafbestimmung anzunehmen, und das ist es, was das Ministerium bezweifelt. Wenn das xr«- tium LtkeeUonk beim Diebstahl und andern Verbrechen aus gewinnsüchtiger Absicht nicht berücksichtigt worden ist, so ist der Grund davon der, daß der Dieb durch Wegnahme des Gegen standes nicht dem Besitzer einen empfindlichen Verlust zufügen, sondern sich bereichern wollte, mithin ihm das mögliche xrs- tium aLevtionis ganz gleichgültig war. Wenn aber der Be schädige« den Werth, den der Besitzer auf einen solchen Gegen stand legt, kennt und, um ihm wehe zu thun, den Gegenstand vernichtet, so hat der geehrte Referent selbst anerkannt, daß hier ein Höherer Grad von Bosheit vorwalte und Umstände eintreten können, wo die Bestrafung dieses Verbrechens weit angemessener nach dem Grade derBpsheit, als nach dem Grade des eigentlichen Werthes abzumessen ist. (Beschluß folgt.) Mit der Redaktion beauftragt! vr. Gr et scher.
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