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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 247. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-09-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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stellen lassen, ob die Strafe nach der Ansicht der Deputation, lediglich nach dem Betrage des Schadens abgemessen werden solle, als darauf: Ob die Kammer den Art. 271. nach Fassung der Deputation annehme? Referent v. v. Mayer: Gegen die Fragstellung habe ich Nichts einzuwenden, ich muß mich aber verwahren gegen die Auslegung, als ob die Deputation wenig tr Entscheidu^gs'- und Strafbestkmmungsgründe berücksichtigt wissen wolle als die Regierung. Stellvertretender Präsident: Zn den Motiven zum Artikel hat die Regierung allerdings mehrerer Verhältnisse ge dacht als auf die Strafe Einfluß übender. Referent v. v.Mayer: Diese stehen in den Motiven, aber nicht im Gesetzentwurf;, jene werden nicht mit dem letztem publizrrt, und ich kann daher von der Behauptung nicht zurück treten, daß die Deputation mehr Bewegungsgründe angege ben hat, als die Regierung. . Stellvertretender Präsident: Die Regierung hat be stritten, daß die Strafe hauptsächlich nach dem Betrage des Schadens abzumessen sei. Dies ist die hauptsächliche Diffe renz; die Regierung fühlte sich nicht bewogen, eine solche Be stimmung in den Gesetzentwurf aufzunehmen, die Deputation will aber den Betrag des Schadens hauptsächlich bei der Strafe ins Auge gefaßt wissen, ohne jedoch dabei die Berück sichtigung der Beweggründe zur That und des geleisteten oder möglichen Ersatzes dabei auszuschließen. Ich würde also zuerff die Frage auf die Prinzipfrage richten, ob nach dem Vorschläge der Deputation die im Art. 271. festgesetzten Strafen sich nach -em Betrage des Schadens richten sollen, und alsdann auf di. Annahme des Artikels nach Fassung der Deputation. Ich stelle also die allgemeine Frage an die Kammer: Ob dieselbe wolle, daß die nach Art. 271. bei Beschädigung oder Zerstörung fremden Eigenthums' auszusprechende Strafe sich nach dem Vorschläge der Deputation nach dem Betrage des angerichte ten Schadens richten solle ? Wird von 34 gegen 22 Stim men bejaht. Und dann: Ob die Kammer den Art. 271. in der Fassung annehme, die ihm von der Deputation gegeben worden ist? Wird von 50 gegen 6 Stimmen ange nommen. Art. 272. lautet: ° - „Ist eine solche Beschädigung an Kirchen oder Bethäusern, öffentlichen Bauwerken, öffentlichen Denkmälern, Friedhöfen, Gräbern oder Grabmälern verübtwsrden, so kann dieStrafe bis auf zweijähriges Gefangniß oder Zuchthaus zweiten Grades bis zu sechs Jahren gesteigert werden, «)" Referent 0. v. Mayer: Die Deputation wünscht hier, -aß nach „Denkmälern" die Worte eingeschaltet würden: „oder an öffentlichen Sammlungen für Kunst und Wissenschaft", z.B. in Gemäldegalerien, Antikenka- bineten, Museen m s. w. Die I. Kamm er (vgl. Nr. 73. d. Bl. S. 1084. Sp. I.flg ) hat sich dieser Veränderung ebenfalls angeschlossen, aber allerdings hierbei mehrere Zusätze und Ver änderungen gemacht. Sie wünscht folgende Fassung: „Ist eine solche Beschädigung an Kirchen oder Bethäusern, zum öffentlichen Gebrauche dienenden Bauwerken, ») öffentlichen Denkmälern, öffentlichen Sammlungen ür Wissenschaft oder Kunst,d) Friedhöfen, Grabern oder Grabmälern verübt worden, so ist, wenn die That aus bloßem Muthwillen verübt wurde, auf Ge- 'ängniß bis zwei Jahr öder Arbeitshaus bis sechs Jahr; wurde sie jedoch aus Bosheit verübt, auf Arbeitshaus bis Zuchthaus zweiten. Grades von ^echs Jahren zu erkennen.«)" Die Deputation sagt hierüber: Die Deputation findet die von der!. Kammer bei«, beschlos- ene Veränderung nicht geeignet, die unterliegende Absicht deut lich erkennen zu taffen, vielmehr zweideutig und nach Art. 169. unnythig." -Sie empsiehlt-daher, es diesmal beim Entwürfe zu lassen, wiederholt übrigens bei b. ihren früheren Vorschlag und schlägt vor, bei e. der 1. Kammer in ihrem Beschlüsse bei zutreten. ' Hierbei muß ich bemerken, daß durch den Ausdruck: „Zum öffentlichen Gebrauche dienenden Bauwerken" dieil. Kammer be sonders die Eisenbahnen treffen wollte; allein aüs diesem-Aus drucke möchte Niemand die Eisenbahnen herau.ssinden. Es giebt noch viele Bauwerke, welche zum öffentlichen Gebrauch die nen, und aus dieser Fassung könnten leicht Mißve rständnisse her vorgehen. Zur Sache selbst aber bemerke ich, daß Art. 169. eiuöweit größere Garantie für die Eisenbahnen giebt, als hier er reicht werdenkann. Es ist also kein Grund vorhanden, warum man sie gerade hier treffen wollte, wo von Werben der Architek tur die Rede ist. Die Deputation konnte sich mit dieser Ansicht nicht vereinigen, war aber übrigens derMeinung, dem Beschlüsse der 1. Kammer beizutreten. Staatsminister v. Könn eritz: In der I. Kammer hat man einen großen Werth auf die Worte: „zum öffentlichen Ge brauche dienenden" gelegt. Allerdings gebe ich zu, daß der Art. 169. diese Bestimmung zum Lheil ersitze, doch fügt dort der Zusatz: „Wodurch das.Leben oder die Gesundheit andererPer- sonen in Gefahr gesetzt wird," eine Beschränkung bei, die jene Handlungen nur unter einem gewissen Gesichtspunkt zu Ver brechen stempelt. Es läßt sich eine Beschädigung an der Eisen bahn denken, die das Leben oder die. Gesundheit nicht in.Gefahr sitzt, sondern bloß die Vernichtung verfolgt; namentlich würde der Verbrecherder dort angedrohten Strafe entgehn, wenn er. zur rechten Zeit von der erfolgten Beschädigung Nachricht giebt. Es kann die Eisenbahn unfahrbar gemacht werden, ohne daß das Leben oder die Gesundheit anderer Personen in Gefahr kommt. Es würde daher wohl Nichts schaden, wenn die Kammer mit der I. Kammer sich einverstanden erklärte, die Worte: „zum öf fentlichen Gebrauch dienenden" aufzunehmm. Ich glaube kaum, daß ein Mißverständnis! stattsinden würde. Stellvertretender Präsident: Ich weiß nicht, ob der Re ferent über diese Vertauschung der Worte noch Etwas zu be merken hat; sonst würde ich zur Fragstellung übergehen. ReferentD. v. Mayer: Ich habe Nichts weiter zu bei werken, als haß ich wünschte, diese Bemerkung Wäre der De putation bei der Berathung mitgethellt worden. . Wenn die i Staatsregierung glaubt, daß der Ausdruck: „zum öffentlichen
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