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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 247. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-09-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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Stellveick. AbZ. v. Kli en: Nach mehrfacher Erwägung des vorliegenden Gegenstandes bin ich zu der festen Ueberzeu- gung gelangt, nur gegen das Deputations-Gutachten und für den Gesetzentwurf stimmen zu können, u. ich erlaube mir, diese Ansicht in Folgendem näher zu entwickeln. Allerdings läßt sich, wenn man die Sache näher betrachtet, Manches darüber sagen, daß der Wucher nur civilrechtltche Wirkungen haben, oder daß er nur polizeilich zu ahnden sei. Allein, wie man den ; Wucher auch ansehen möge, so viel bleibt gewiß, daß er im i hohen Grade gemeinschädlich erscheint, und faßt man beson ders die verschiedenen Arten desselben', die vielfältigen ver schleierten Geschäfte, unter welchen er ausgeübt wird, ins Auge, so ist wohl nicht in Abrede zu stellen, daß ihm mehr oder weniger immer ein Betrug züm Grunde liegt,' dem ein großer Lheil der Staatsangehörigen deshalb nicht entgehen kann, weil ihnen Nichts übrig bleibt, als unter zwei Uebeln nur das Ueiyere zu wählen. Je gemeinschadlicher sich aber ein Ver brechen ankündiget, je nachteiliger seine Folgen, wie auf Ein zelne, so auf ganze Familien zurückwirken, desto mehr liegt es wohl in der Verpflichtung des Staates, ein solches Uebel von seinen Angehörigen abzuwenden, oder demselben doch so weit wie es thunlich entgegen zu wirken, und ich glaube, daß dieser Grundsatz auf den nicht selten iw. Finstern schleichenden Wu cher volle Anwendung leide,- Erfahrung und Praxis, die man bei Beurtheilung von Gegenständen, wie. der vorliegende ist, wohl zu Rathe zu ziehen hat, lassen darüber kaum einen Zwei fel übrig. Betrachten Sie nun, kleine Herren, die Sache, wie sie sich im Leben darstellt, so werden Sie, ohne daß ich Ur sache habe, dies in Beispielen zu schildern, auf der einen Seite «ine große Menge von Leuten erblicken, welche Leichtsinn, ver schuldetes und unverschuldetes Unglück, nur zu häufig aber wahre Noth dahin bringt, den Wuäierern in die Hände zu fal len, weil ihnen zu ihrer vermeintlichen oder wirklichen Aus güsse und Rettung kein anderes Mittel übrig bleibt; Sie wer den aber auch auf der andern Seite eine nicht geringe Anzahl von Leuten finden, welche — man sollte es Einzelnen unter ahnen ost gar nicht zutrauen — die Nothverlegenheit derer, welche ihre Zuflucht zu ihnen nehmen, dazu benutzen, sich mehr «der weniger, ost auf die empörendste Weise an ihnen zu be reichern. Bekanntlich führt uns Kotzebue in einem seiner Theaterstücke einen Wucherer unter dem Namen: „Marksau- -ger" vor, und in der That sehr bezeichnend. Und in der That sind die Wucherer, wie verschieden auch die Form sein möge, unter welcher sie ihre entehrenden Geschäfte betreiben, Mark sauger in der menschlichen Gesellschaft, indem sie Erwerb da von machen, bei den verschiedenartigsten offnen oder verschleier ten Geschäften vonDenjenigen, welche sich in schwierigen Lebens verhältnissen, in Noth und Elend befinden und daher schon an sich beklagenswerth find, mit stoischem Gleichmuthe gegen Seufzer und Thränen nur zu profitiren suchen, den-Be drängten noch dazu mit dem Anschein christlicher Barmherzig keit bevortheilen, während sie ihm Hülfe zu leisten sich das An sehen geben, so daß, wer nicht schon ruinirt war, es auf diesem Wege gewöhnlich erst wird. Betrachte man ferner die Leute, welche den Wucherern in die Hände fallen, so sind cs ungleich seltener Reiche, und betrifft das Schicksal einen Reichen, daß er, um vielleicht Ehren- oder sonstige Schuld abzumachen, 100 Dukaten verschreiben muß, wo er deren nur80 erhielt, so kann ein solcher, so wenig es an sich zu billigen ist, noch verwin den. Gewöhnlich fallen ihnen aber Arme anheim, und dank gestaltet sich die Sache freilich ganz anders. Man wende mir nicht ein, daß es ja Sache des Einzelnen sei, ob er sich an einen Wucherer wenden wolle oder nicht, und daß namentlich für Arme, denen mit einer kleinen Summe geholfen werden könne, durch die Leihanstalten gesorgt sei: Ich leugne das Letztere nicht, obwohl ich bemerken muß, daß es Arme genug giebt, welche Nichts haben, um es dort zu versetzen, natürlich also auch von daher Hülfe nicht erwarten können. . Eben solche und andere Personen, welche sich auf andere Weise nicht helfen können, gleichwohl aber, wollen sie ost nicht ihre Existenz verlieren, auf Wucher borgen müssen, werden dann doppelt unglücklich. Will man alle diese Leute, welche auf solche Weise bevortheilt" wurden, auf den weitaussehenden Weg der Civilklage im Or- dinairprozesse verweisen, so liegt es einmal am Tage, daß ein Armer einen Prozeß selten anfangen und ausführen kann; dann aber, und wenn der Schuldner wirklich klagt, wird der Wucherer, besonders bei verschleierten Geschäften und in Fällen, wo er weniger gegeben, als verschrieben wurde, oder, wo er den Schultzner auf andere Weise empfindlich bevortheilt hat, demselben so viele und schwer zu elidjrende Einreden ent gegenstellen, daß er im ersten Fasse lieber auf die Verfolgung seines Rechtes verzichten, im letztem aber zu demselben auch nicht oder nur selten gelangen wird. Zudem handelt es sich, wie die Deputation in ihrem Vorschläge anzunehmen scheint, nicht bloß um Ueberschreitung des Zinsfußes. Diesen über schreitet der Wucherer, welcher sein Fach versteht, selten; er weiß aber schon durch eine Menge von Um- und Nebenwegen sein Ziel sicherer zu erreichen. Er läßt sich z. B. mehr ver schreiben, bedingt sich Prokurations- allerhand sonstige Vor theile pro 8tuüia et Iglwre, verleiht das Kapital nur auf kurze Zeit, so daß die Schuldner bei gesuchter Gestundung von Zeit zu Zeit immer wieder bluten müssen, kurz, es giebt eine zahl lose Menge von solchen Hausmittelchen, wodurch der Wuche rer seine Absicht sicher zu erreichen weiß. Was in dem Be richte als Motiv angegeben ist, daß Jeder sein Geld, da es eine Waare sei, so hoch benutzen können müsse, als es ihm möglich sei, so scheint mir das so wenig als das von den Kauf leuten entlehnte Beispiel ganz zu passens Was nach dem Naturrechte gilt, mag im Staatsverbande nicht immer geltend gemacht werden; sollte es Jedem erlaubt sein, Zinsen nach be liebiger Höhe zu nehmen, so sehe ich nicht wohl ein, woher dann dem Schuldner noch eine Klage zustöhen möchte, beson ders wenn der Wucherer so vorsichtig ist, der Einrede der Ver letzung über oder unter die Halste entsagen zu lassen. Der Kaufmann kann seineWaare nicht so beliebig schätzen, als man angenommen, denn es comurriren mit ihm so Viele, welche
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