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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 247. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-09-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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geringere, niedrig stehende Interessen in Bewegung gesetzt wird. Es kann nicht bezweifelt werden, daß der Staat das Recht hat, Prämien auszusetzen zur Entdeckung von schweren Verbrechen, aber zu Entdeckung von Baumfreveln, die an Privaten verübt worden sind, scheint es für den Staat nicht recht angemessen, ausnahmsweise Prämien zu bestimmen. Etwas Anderes ist es wiederum, wenn der Eigenthümer eine Prämie aussetzt; die sem ist es nicht zu verdenken, und wird auch von der allgemei nen Meinung nicht gemißbilligt werden; aber wenn eine solche Bestimmung, wie hier in dem Gesetzentwürfe, als einzig da steht, so dürste dies der öffentlichen Mißbilligung wohl kaum ent gehen. Königs. Commissair 0. Groß: Durch den Artikel wird nichts Neues eingeführt, sondern es bestehen diese Denunzia tionsprämien nach dem Mandat von 1822; man hat sie hier nur wieder mit ausgenommen, weil allerdings das häufige Vorkom men dieses Verbrechens und die Nichtswürdigkeit desselben be sondere Veranlassung geben, die Entdeckung desselben möglichst zu befördern. Auch muß man erwägen, welcher große Schade für dieZukunft durch solche Baumfrevel verursacht werden kann, was bei andern Verbrechen dieser Art weniger stattfindet. Wollte man die Bestimmung aufsiehmen mit dem Zusatze, daß -ie Prämien aus der Staatskasse bezahlt würden, so könnnte dir Staatskasse auf eine große Weise belästigt werden^ Es könn ten übrigens Collusionen stattsinden, um die Prämie zu ver dienen; da nämlich kein Minimum der Strafe festgestellt wor den ist, so könnten sich 2 Personen bereden, daß der Eine einen ganz geringen Baumfrevel begehe und der Andere denselben anzeige, um der Prämie aus Kosten des Staats theilhastig zu werden. Abg. Wieland: Ich will dem Delatkonswefen nicht das Wort reden, allein aus andern Gründen möchte ich doch wünschen, daß der Artikel von der Kammer nicht abgelehnt werde. Der Baumfrevler, der aus Muthwillen und Bosheit ein junges Bäumchen beschädigt oder vernichtet, verrath einen besonders hohen Grad von Schlechtigkeit. Dazu kommt,daß kein Gegenstand der Landwirthschaft mehr oer öffentlichen Diskretion und dem öffentlichen Vertrauen anheim gegeben werben muß, als die Baume, die meistentheils ohne Schutz und ohne Einfrie digung sind. Wenn ich hierbei än die obstarmen Gegenden des Erzgebirges denke, so fehlt es dort nicht an Behörden und Pri vatleuten, die sich befleißigen, die Baumzucht zu befördern. In keinem Theile des Landes sind aber die Bumfrevel häufi ger als gerade in diesem Landestheile; und es ist daher um so mehr wünschenswerth, daß ein besonderer Schutz den Baum pflanzungen gewährt werde. Ein solcher erhöhter Schutz wird aber dadurch vermittelt werden, daß man denen, welche einen Baumfrevler ertappen, eine Prämie zusichert und gewährt. Ich glaube, das geschieht am schicklichsten aus dem Vermögen dessen, der auf eine boshafte Weise den Baumfrevel begeht. Ich würde nach meiner individuellen Ansicht nicht änstehen, einen boshaften Baumfrevler der Behörde zu denunziren, und wenn ich auch die Prämie ablehnen würde, so giebt es doch viele Personen geringem Standes, zumal solche, die als Wachter angenommen sind, in deren Interesse es liegt, dergleichen Wer lohnungen zu verlangen; und es ist darum zu thun, dadurch das allgemeine Jnteresse für Beförderung der Baumzucht, nicht bloß der Landesverschönerung halber,, sondern auch aus natio- nalwirthschaftlichen Rücksichten, mehr anzuregen. Sind die Baumfrevler Leute, die im Stande sind, die Strafe zu bezah len, so sehelch nicht ab, warum nichtdem, der die Anzeige macht, eine solche Prämie gewährt werden sollte. Ich habe mich also für die Beibehaltung des Artikels auszusprechen. Abg. ä) onitz: Unter den jetzt am meisten vorkommenden Vergehen gegen das ländliche Eigenthum steht unstreitig der Baumfrevel, wenigstens in gewissen Gegenden des Landes, mit oben an. Ich muß im Allgemeinen dem Abg. Wieland beipflich- Len, ich muß aber auch erwähnen, daß, wenn wir im vorigen Artikel die Beschädigung und Zerstörung der Bäume gerechter weise bestraft wissen wollen, wir noch einen Schritt weiter gehn und auf die Anzeige eines solchen Verbrechens eine Belohnung setzen müssen, aus der faktischen Ursache, weil sonst unter 100 Fäl len nicht 10 entdeckt werden, da dasselbe meistens nächtlicher weise unh von jugendlichen Personen begangen wird. Wenn eine Belohnung aus die Anzeige gesetzt wird, denn eine Denun ziation möchte ich es nicht genannt wissen, würde dem mehr vorgebeugt und die Baumfrevler öfterer zur gerechten Strafe ge-. zogen werden können. Ich kann versichern, daß in meiner Gegend, wo Thaler und klimatische Verhältnisse die Anpflanzungen von Fruchtbäumen recht gut ermöglichen, doch keine angepflanzt wer den, bloß weil sie gestohlen und abgeschnitten oder sonstruinirt I werden, und dann diejahrelangeMühesichumsonstgezeigthat. Und doch möchte ich recht sehr wünschen, daß das, was bis jetzt Bosheit u.Muthwille unräthlichmacht,sicherkünnteausgeführt werden, und unsere Landleute auf ihren Grundstücken Obstbäu me anpflanzen und sie mit eben der Sicherheit gegen den Ruin dem öffentlichen Vertrauen übergeben könnten, wie dies in den niedern Gegenden des Landes der Fall ist. Die hohe Staats regierung hat Prämien auf Anpflanzung mehrerer Holzarten, z.B. des Ahorns, der jetzt ein so unentbehrliches Bedürfniß für gewisse Industriezweige geworden ist, gesetzt. Wer aber wird solche Anpflanzungen machen, da es nur zu begründet ist und vielleicht selbst Herren in der Kammer mit mir die eigene Erfah rung darüber gemacht haben, daß die schönsten Anpflanzungen dieser Art von ruchloser Hand verdorben worden sind. Ein sol ches Verbrechen, das jahrelangen Fleiß und Mühe, die Freuden des Besitzers daran u. die Aussicht auf einen dereinstigen lohnen den Ertrag vernichtet, u. uns durchaus hindert, diesen wichtigen Zweig der Landwirthschast uns anzueignen, muß doch auf jede Weise verhindert werden; ich kann mich also nur für Beibehal tung des Artikels 274. entscheiden und kann darin nicht zu'viel finden, wenn man das Denunziationswesen, wie man es zu nennen beliebt, dabei begünstigt. Das Rechts- und Pflichtge fühl verlangt, daß, wenn man zurKenntnißnahme eines Ver brechens gelangt, man dies anzeigt; kann man nun bei der nie dern Volksklaffe nicht allemal auf diesen Standpunkt rechnen,
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