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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 247. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-09-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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ihre Waare billiger geben. Die Wucherer hingegen sind von der Art, daß man zu Zehn unter ihnen kommen kann, ehe. man das Geld bei Einem derselben vielleicht nur um ein halbes oder ganzes Prozent billiger erhält. Nach Allem dem dürfte man wohl die Wuchergesetze noch nicht für ganz entbehrlich halten. Nun ist zwar auch gesagt wordeq, die Moralität des Volkes werde" die Wuchergesetze überflüssig machen; wenn ich aber auch viel von dem Volke hoffe und stets das Beste für dasselbe wünsche und suche, so gestehe ich doch, daß wir es wohl kaum erleben möchten, daß die Moralität gerade die Wucherer be kehren sollte; denn die Prozente schmecken ihnen zu gut, und man sieht, daß diese Leute auf die bequemste Weise reich wer den. Was endlich die/Schlußfolge anlangt, es hätten die Wuchergesetze bisher gar keinen Nutzen gebracht, deshalb, weil der Wucher durch sie nicht verhütet worden sei, so würde dasselbe auch von allen strafrechtlichen Bestimmungen gelten; denn vermöchten Strafgesetze allein, Verbrechen zu verhindern, so müßte bisher auch kein Diebstahl, keine Brandstiftung, kein Rauh rc. .vorgekommen sein. Wohl will ich endlich nicht ab- rehig sein, daß die Entdeckung des Wuchers schwierig ist, und. Fälle nicht eben häufig sind, wo man dem Wucherer Herkommen konnte; afler'n die Schwierigkeit der Exekutirnng eines Gesches« kann allein keinen ausreichenden. Grund für dessen Abschaffung abgeben. Ist nun aber das Gesetz vorhanden, und führt es nur in einzelnen Fallen zur Bestrafung des Wucherers, so ist das schon ein Gewinn, da man wohl Ursache hat, Nichts zu verabsäumen, was den Wucher, diese Giftpflanze, auszurotten oder doch möglichst unschädlich zu machen, geeignet erscheint. Referent v. v. May e r: Ich erlaube mir vor Allem einige Bemerkungen, um zu verhüten, daß nicht der Diskussion durch das, was der Abgeordnete äußerte, eine falsche Rich tung geben werde. Er scheint den Inhalt des Artikels ganz zu verkennen und dew betrüglichen Wucher mit der einfachen Ueberschrestung der Zinsbestimmungen zu vermischen. Ich muß also zur Erläuterung noch Folgendes hinzufügen: In dem von der Deputation vorgeschlagenen einzigen Artikel konnte und. sollte Nichts erwähnt werden, als daß Jeder straf los sei, der einen höhern Zins als den gesetzlichen nimmt. Für diese Art des Wuchers und nur für diese ist keine Strafe be stimmt, weshalb natürlich die sämmtlichen Bemerkungen des Abgeordneten über die verschleierten Geschäfte, über die An nahme von Maaren statt baaren Geldes, über das Zurückzah len von einer großem Summe Geldes, als man empfangen u. f. w., nicht treffend erscheinen. Es ist hier nur die einfache Bestimmung, ausgedrückt, daß die Ueberschreitung des gesetzli chen Zinsfußes keine Criminalstrafe nach sich ziehen, sondern nur nach -en civilrechtlichen Bestimmungen beurtheilt. wer den solle. Nun hat aber die Deputation bei dem Art. 279. die Bestrafung des verschleierten und überhaupt betrüglichen Wuchers beibehalten und empfohlen. Alle Fälle, die der Abg. mit so lebhaften Farben geschildert hat, sind also Nicht nur nicht aus dem Gesetzbuchs herausgeworfen, sondern haben bei den Artikeln 279. — 281., vollständige Erwägung gefunden. Der Abgeordnete scheint von dem Grundsätze auszugehen, als ob die Wuchergesetze dazu dienen sollten, denen zu Gelbe zu ver helfen, welche sich in Noth befinden. Niemand wird aber,. — mögen die. Bestimmungen in dem Artikel stehen oder nicht — dazu gezwungen werden können, Geld darzuleihen, weder überhaupt, noch weniger da, wo er Verlust befürchtet, oder doch zu wenig Gewinn sieht. Wer übrigens eine Summe vorstreckt unter der Aussicht einer sehr wahrscheinlichen Ge fahr, der hat als Gläubiger wohl einen Anspruch auf eine höhere Zinsprämie. Es kommt nur darauf an, ob er dabei offen und redlich zu Werke geht. Sagt er: das Geschäft ist zu gewagt, ich kann auf die gewöhnlichen Zinsen das Geld nicht darleihen, und werden dann beide Lheile um eine Prä mie, welche 5 p. 6. Zinsen weit übersteigt, einig, so kann ich das nicht strafbar finden; denn dann ist gar keine Bedrückung vorhanden. Der Schuldner kann ja hingehen zu den Leuten, welche bloß 5 p.O. Zinsen nehmen. Er wird aber Keine fin-, den, eben chül das Geschäft gewagt ist. Das bitte ich bei der Diskussion vorzüglich ins Auge zu nehmen, daß von be- trüglichem Wucher hiep keine Rede ist, sondern nur von Hand lungen gegen den Zinsfuß, welche zwischen beiden contrahiren- den Ehellen offen und unverstE verabredet werden. Stellvertretender Abg. V. Kliprr: Ich bin dem geehrten Referenten sehr dankbar dafür, haß er mich aufmerksam ge macht hat, wenn ich vielleicht, mir unbewußt, im Eifer für die gute Sache etwas zu weit gegangen wäre oder der Dis kussion irgend vorgegriffen hätte, insofern ich beiläufig den In halt späterer Artikel mit berührte. Daß ich indessen hierdurch der Diskussion eine ungehörige Richtung gegeben, muß ich be zweifeln. Es. hat mir bei pflichtmäßiger flZorbereitung nicht entgehen können, daß die geehrte Deputation den betrüglichen Wucher ausgenommen hat und ihn bestraft wissen will. Al lein einmal lag es in meinerAbsicht, über das Gemeinschädliche des Wuchers im Allgemeinen meine Ansichten offen auszuspre chen, und ich konnte dabei natürlich keine Art desselben unbe rührt lassen; dann aber handelt der Artikel, welchen die geehrte Deputation« gegen Wegfall der Artikel 275. — 278. vorschlägt/ nur von dem Ueberschreiten der gesetzlichen Zinsbestimmungen, und weil, wie ich bereits bemerkt habe, der Wucherer sich in der Regel hütet, das Zinsmaß zu überschreiten, wohl aber auf andere Weise seinen Zweck zu erlangen weiß, und derartige Handlungen mir durch die Strafbestimmungen, welche die geehrte Deputation beibehalten wissen will, nicht betroffen zu werden schienen, so mußte ich dieser gedenken, da ich nicht bloß dm betrüglichen, sondern auch den gewöhnlichen Wucher geahndet wissen will. Abg. Eisen stuck: Die Fragen: Ist der Wucher ein Verbrechen? odep: Ist er bloß ein Polizeivergehen? oder: Ist er einzig und allein nach civilrechtlichen Grundsätzen zu beurtheilen? alle diese Fragen haben sehr verschiedene Beant wortungen gefunden. Ich glaube, daß man auf Gründe zu rückgehen muß, welche in früheren Zeiten dem Wucher eine hohe criminelle Geltung gegeben haben. Diese Gründe hat
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