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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 247. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-09-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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würden bei dessen Fortdauer noch unterdrückt werden. Miß brauch hebt den Gebrauch nicht auf. Wenn alle Wuchergesetze, wie zu wünschen ist, aufgehoben werden, so werden Mißbräuche staitsinden wie zesiher; es werden ebenfalls Bedrückungen vor kommen, wie sie schon jetzt öfters vorkommen. Allein durch all gemeine Freiheit des Geldverkehrs wird sich die Sache ausglei- chen, der Gewinn aber für die Volkswirthschaft und den Na- tionalreichthum wird ein bleibender sein. Wie es schon jetzt der Fall ist, jeder gute Hausvater wird seinen Kredit zu be nutzen wissen, wird nicht HU hohem Zinsen erborgen als zeither, eher zu niedrigeren; es werden Andere, wie es jetzt trotz der Wucherstrafen geschieht, 6 und mehr Prozent erlangen. Diejeni gen aber, welche einen schwächer» oder keinenKredithaben, wer den sich durch Prämien Geld verschaffen können. Ist es ein leichtsinniger Mensch, der nach Abschaffung der Wücherstraft um sein Eigenthum kommt, so giebt es ja auch noch andere Weisen, sein Eigenthum zu verlieren. Der Grundstückbesitzer, welcher angeklagt ist, und welcher, um sich zu retten, das Inven tar oderÄorräthe, Mobilien zu einem niedern Preis verkauft, hat auch keinen Schutz gegen den seine Verlegenheit wucherlich benutzenden Käufer. Den Liederlichen hindert Nichts, seine Habe auf jede Art durchzubringen, allein nur aufnehmen soll er kein Geld für höhere Zinsen, als die gesetzlichen. Bedenkt man end lich noch die Verschleierungen der Wuchergeschäfte, so sind sie meist von solcher Art, daß sie nicht entdeckt werden können. Es suchtz. B. Einer einKapitalbei-einem Kapitalisten; dieser schlägt es ab. Er sucht nun Mobiliar von ihm zu kaufen, es mögen nun Kleidungsstücke oder eigentliche Mobilien sein. Er kauft es zu einem hohen Preise und verspricht, den Scheinwerth dessel ben binnen einer gewissen Frist zu zahlen; wird er da nicht an gehalten werden können, zu zahlen? Die Fälle kommen sehr ver wickelt vor, das eigentliche Geschäft wird fast nie entdeckt, und äußerst selten ist der Fall, daß Jemand in die Strafe des Wu chers verfallt. Dagegen hat man fast täglich Gelegenheit, zu beobachten, welcher Schaden dadurch angerichtet werde, daß der Geldverkehr nicht frei gegeben ist, wie der Verkehr in dem übri gen Eigenthume. — Aus allen diesen Gründen kann ich mich, wie ich es bereits als Mitglied der Deputation gethan habe, nur dafür aussprechcn, daß diese Artikel nach dem Vorschläge der Deputation in Wegfall kommen mögen. Slaatsminister v. Könneritz: Es können bei diesem Ar tikel zwei Fragen entstehen. Einmal, in wie weit der Wucher bestraft werden solle, und dann die zweite Frage, in wiefern die Strafbestimmung in das Criminalgesetzbuch ausgenommen wer den solle? Die zweite dieser Fragen ist leicht zur Erledigung zu bringen. Es verkennt das Ministerium nicht, daß die Strafe des Wuchers eigentlich eine Polizeistrafe sei; die Regierung hat aber um deshalb geglaubt, sie t'n das Criminalgesetzbuch mit auf nehmen zu müssen, weil der Wucher namentlich in den Civilpro- zeffen zur Sprache und Anzeige kommt, daher in der Regel zuerst den Justizbehörden bekannt wird und die Untersuchung oft mit dem Civilprozesse im nahen Zusammenhänge steht. Es ist auch wohl einerlei, ob die Strafbestimmung in dem Criminalgesetzbuch oder in einem besonderen Gesetze ausgesprochen werde. WD^ ein geehrter Abgeordneter gesagt hat, man habe schon den Begriff des Wuchers nicht recht finden können, da er hier unter die Verbrechen gegen das Eigenthum ausgenommen worden sei, so rührt diese Stellung daher, daß man ihn mit anderen Verbrechen aus Eigennutz verbinden wollte. Der Wucher könnte ebensowohl ein besonderes Kapitel bilden. Selbst angenommen, daß der Wucher ein Polizeivergehen ist, würde es jetzt um so weniger be denklich sein, ihm seinen Platz imEriminalgefetzbuche zu lassen, nachdem auf den Antrag der geehrten Kammer auch andere Poli- zeivergehe.n in das Gesetzbuch ausgenommen werden sollen. Wich tiger ist überhaupt die Frage: In wie weit der Wucher bestraft werden solle? Die Deputation will nur den betrüglichen Wu cher bestraft wissen, und zwar, wie ich zur Unterstützung der Aeußerungen des geehrten Abg. v. Klien bemerken muß, nur solche verschleierte Geschäfte, bei denen der Schuldner betrogen wird, bei denen derselbe nicht weiß, welches Geschäft er ein geht. Denn der Artikel 279., welcher beibehalten werden soll, lautet so: „Hat ein Gläubiger, um den Schuldner zu täuschen, den wucherlichen Contrakt so eingekleidet, daß der Schuldner daraus das wahre Verhältniß der Zinsen oder statt derselben be dungenen Vortheile zu dem Kapital nicht erkennen konnte, so sind gegen den Gläubiger die Strafen des einfachen Betrugs in Anwendung zu bringen." Es wird mithin ein verschleiertes Geschäft der Art, wenn Jemand z. B. im Voraus 20 Prozent von der darzuleihenden Summe.abzieht, oder sich ein viel größe res Kapital verschreiben läßt, als er gegeben hat, nach hem Anträge der Deput. nicht zu bestrafen sein. Die Differenz zwi schen dem Gesetzentwurf und dem Deputationsvorschlage ist so? nach viel größer, als es nach den Aeußerungen des Referenten scheinen könnte. Was nun die Frage über die Strafbarkeit des Wuchers selbst anlangt, so verkennt die Regierung nicht, daß es nach dem Naturrecht eigentlich ein Verbrechen, ein Vergehen nicht ist, sein Geld einem Anderen für höhere Zinsen zu leihen; nach dem Naturrecht kann man sich hierbei Bedingungen stellen, Vor theile ausbedingen, wie man will, denn es steht ganz in der Hand des Erborgers, ob er seinem Darleiher die verlangten Zinsen oder Vortheile gewähren wolle, oder nicht. Nach dem Naturrecht ist ein solcher Vertrag nicht strafbar. Allein die Gesetzgebungspoli- tik und die Rücksicht auf den Staatsverband hat manche Hand lung, welche naturrechtlich nicht strafbar war, verbieten und mit Strafe belegen müssen. Dahin gehören ja alle Handlungen, welche durch Polizeigesetze mit Strafe bedroht sind. Auch hier beim Wucher tritt eine ähnliche Rücksicht ein, wie bei anderen Polizeivergehen. So waltet z. B. bei Festsetzung einer gewissen Taxe für den Verkauf von Lebensmitteln ein ähnliches Verhält niß vor. Daß man den Wucher bestraft, beruht darauf, daß der Staat diejenigen Unterrhanen, welche in Verlegenheit kommen, in ihren Verhältnissen aufrecht erhalten zu müssen glaubt und zu verhindern bemüht sein muß, daß Derjenige, welcher das Geld darleihen will, nicht auf bösliche Weise die Noch oder augenblickliche Verlegenheit, oder auch die Unbedacht samkeit des Erborgers brnutze, um sich unmäßigen Vortheil zu
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