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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 247. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-09-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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ÄV97 verschaffen, undhierdurchcherBedrDgte U seinem Verhältnisse - nicht noch mehr zurffckgebracht und am Ende zum Bettelstab per- ! wiesen werde. Ich gebe zu, daß. ursprünglich die Bestrafung des Wuchers auf einer falschen Jdeeberuhh.-haben möge,indem -nan früher, woWs Geld" nach nicht wendende, Kapitalvermögen MräsMtirte, die Entnehm,uNLMy MM für etwas Unmorali- scheshielt. .Allein djefe.Idee,istlängst.verschwunden, Und doch Hat man mehrere Jahrhunderte hindurch die Strafe für nothwey- -ig gehalten; doch hat man die-Gesetzgebung über den Wucher aufrecht.erhalten wissen wollen, um den. Unterthanen einen ge-! wlssmSchutz gegem die Habgser solcher Blutegekzu gewähren.! -JmDeputationsEericht h.atman sich auf-dieGefMehung ande-; .rer Maaten bezögen., Mein nicht Kanz mit-glücklichem Erfolge. - -Der Würtembergische Entwurf strqst allerdings nur dm betrüge? rischen Wucher; in den Motiven ist aber gesagt, daß im Uebrigen der Wucher der Polizeigesetzgebung unterliegen solle. Es ist nicht gesagt: er soll straflos bleiben, sondern nur, »er:kann'daher auch Hortmit Polizeistrafenchelegt-werdemi-^.DepHünnoversche Ent- ,wurf-erwähnt dies nicht,rund es bleibt zweifelhaft, O dortmicht Einmal Polizeistrafev Eintreten können.! -Wenn man sich-aberauf das Baiersche Gesetzbuch bezogenhat, so muß ,sich die Negierung zu Vertheidigung ihrer Ansicht gerade auf,die Baiersche Gesetz gebung berufen. Allerdings bestrafte das Baierfche Gesetzbuch -nur den betrügerischen Wucher.- Allein wiewohl das .Baiersche! -Gesetzbuch nur erst im Jahre.1813 erlassen wurde, ist man doch von dieser Bestimmung in dem spätem Entwürfe wieder abge-- gangen und hat auch den gemeinen Wucher, nicht bloß den be trügerischen mit Strafe belegt. Wohl mag daher die Erfahrung in jenem Lande gezeigt haben, daß die Straflosigkeit des Wu chers nachtheilkg wirke. Der geehrte Referent fragte, was die Wuchergesetze geholfen hätten? .Es ist ab« schort von einem, -geehrtenAbgeordneten erwähnt worden,.daß man nie von den. Verbrechen rückwärts auf-LftStrafverbote schließen und also aus der Fortdauer jener nicht die Ueberflüssigkeit dieser folgern dürfe; denn dann würden alle Criminalgesetze überflüssig sein, denn der Strafverbote und -der Strafvollziehung ungeachtet fal len fortwährend Untersuchungen vor. . Die Wirkung des Straf gesetzes laßt sich nicht-bloß darnach bemessen> ob-dennoch Ver- brechen-begangen werdens sondern man muß. sich fxagen: würde das Verbrech en nicht viel- öfterer vorgekommen fein ff hätte mau das Strafgesetz nicht gehabt? Im Uebrigen kann ich nicht zuge hen , daß die Strafhestimmung -Nichts helfe.- Ich glaube mich auf die Erfahrung beruftn.zu.ckönnen, daß seit dem Jahre.1811,; feit Er^aMW dos, Mandats.über die Darlehngeschafte mit den! Juden»Me Zahl-der- wucherlichrn Handlungen der. Juden um! Vielesgm'nger geworden. Es hat zwar der Abg. Eisenstuck he^ merkt, -mqn solle nur xMuhen, höhere Zinsen zu nehmen; dann; würden die verschleierten Geschäfte sich um so mehr vermindern, Ja, wenn die verschleierten Geschäfte nach dem DeputatioNs« Vorschläge bestraft werden sollten, dann könnte die Erlaubniß, offen-hötzere.AinW zu-nehmm, dazufführeft,chis:perschlekerte^ -Geschäfte zu vermindern. - Diese sollen aber nach dem Deputa- -^Gutachten nicht bestraft werden. Was wird übrigens da- wjt gewonnen? Es wird dann das, was mqn für schädlich halt, nur , offen, betrieben- Für-Len Staat ist es einerlei, ob der Darleiher.ltzO Prozent Zinsen, nimmt,, oder sich statt der Large? liehenen 100 Maler hie.Summe pon 200 Lhalern verschrxi- ,ben-laßt., -Fernex-Hap die Deputationworgeschlagen , man solle oivilrechtljch rlachhplftn. -Dies ist.abexfehr schwierig, weyn keW Strafbestimmung vorhanden ist, namentlich wenn das Geschäft verschleiert wird. Wenn nun allerdings, gar nicht zu übersehen ist, wohin die Aufhebung der Wuchergesetze führen kann, wenn man ferner erwägt , daß es.sich nicht um die Einführung einer neuen Straft, sondern ümchie Aufrechthulkmg Einer bestchenden handelt, so kann ich der geehrten Kammer, nur amathen, daß sie-LeMMntwurft beitreten möge. - - Stellvertretender Pr äsident: Bei der Vielseitigkeit Les Gegenstandes, da sich noch mchrere Sprecher angemeldet haben, und da auch auf die verschiedenen Deputationen, .welche heute Nachmittag noch Sitzung haben, 'schonendeRücksichten nehmen istwerde ich die' Sitzung für heute schließen und ersuche die geehrte Kammer^ -sich morgen um 10 Uhr zur Fortsetzung der Berathüng über den vorliegenden Gegenstand wieder zu ver sammeln. ' ! . . - Hundert und vierzigste öffentliche Sitzung , . der!!. Kammer, aM 9. August1837. Vyrtrag aus der Reglstrande. — Förtsetzung der Berathüng über " denbesondern Theil des Eriminalgesetzbuchs. (XV. Kapitel: Von andern Beeinträchtigungen fremden Eigenthums. Arti- kel275. — 283.)— Die Sitzung wird in Gegenwart von 59 Mitgliedern von dem Vicepräsident V. Haase durch folgende Mittheilung eröff nete Meine Herren, ich habe Ihnen vor allen Dingen eine an genehme Nachricht bekannt zu machen. So eben ist mir von einem der Herren Staatsminister ein offizieller Brief aus Lai bach vom 2. d. Monats mitgetheilt worden, in welchem gemel det wird, daß Se. Majestät der König vom Fieber befreit sind. Zugleich-wird darinnen die Hoffnung ausgesprochen,' daß die Kräfte Sr. Majestät Allerhöchst Demselben gestatten würden, nach Verffuß weniger Sage von Laibach abzureisen, so daß wir bald das Glück haben werden, unfern geliebten Landesvä- 'ter wieder in der Mitte seines treuen Volkes zu erblicken. . Hierauf wird das Protokoll verlesen, und- es bemerkt Lazu»- " -------- -Abg. V.v. Ma per:,Bei dem272. -Art. habe ich nicht bloß, wie im Protokoll gesagt wird, auf Art.169. verwiesen, sondern auch auf-en Artikel, der von gemeinenBeschädigungen 'handelt, und aufdas Strafgesetz wegen der indirektrnSteuertt, --das auch Bestimmungen in Bezug auf die.Chausseen enthält. Dann hat sich in Vie Fassung desselben Artikels 272.»ein Jrrthum eingeschlichen; Sl oder 6 Worte sind daraus weggeblieben. - Jrre .ich nicht, so habe ich nur verstanden: „auf Gefängniß bis zu sechs." - r -j S
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