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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 247. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-09-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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40S9 genöthigt, zu borgen, um ein'dringendes Bedürfniß damit zü bestreiten ; er kann keine andere Sicherheit als. seine Hand schrift gebenein Anderer, um eine Verbesserung in seiner Wirthfchaft zu machen, wovon aber die Folgen sehr weitaus sehend sind' Hier glaube ich denn-doch, ist es nöthig, daß -matt dieZinfett Nicht dem.Angefähr überläßt, sondern daß auch schon hier gesetzliche Bestimmungen eintreten, um , wir der Hr.Staatsministev schon-gestern bemerkt hat, die Verhältnisse solcher Leute aufrecht zu erhalten. Nun kommen über freilich auch viele Fälle vor, wo Menschen aus Leichtsinn und aus Hang zur Verschwendung borgen,, und wieder andere Fälle, Äo Menschen sich in Unglück, in Bedrängniß und drückender Nöth befinden und zu dem Borgen ihre Zuflucht nehmen müs sen. Hier girbt eS nun freilich ganz eigene Spekulanten, welche die Noch und Bedrängniß ihrer Mitmenschen dazu miß brauchen, um enorme Zinsen von ihnen zu erzwingen, so hohe 'Zinsen, daß sie öfters völlig zu Grunde gerichtet werden und 'physisch und moralisch untergehn« Wenn Jemand aus Noch Än Kapital von 100-Lhlr. auf 3 Monate borgen muß, und 'der Gläubiger zieht ihm 20 Lhlr. sogleich ab, oder wenn viel- MchtHer Arme für einen Lhaler Kapital wöchentlich einen Groschen Zins geben muß, so ist das eine große Ungerechtig keit,und der Staat muß allerdings nach meiner Meinung über solchen Unfug gehörige Aufsicht führen. Dieser Unfug, ein solches Verbrechen verfällt nach meiner Meinung allerdings der Btrafgerechtigkeit, und ich kann in dieser Beziehung nur dem Entwürfe beitreten. ' Abg. v. Dieskaur Ich kann.den einfachen Wucher, so wie ihn die Deputation annimmt, keineswegs für ein Ver brechen und daher auch nicht für strafbar, insbesondere im cri- 'ininalrechtlichen Sinne, erkennen. Zinsen von Kapitalien zu nehmen,' ist'ein Ausfluß dds Eigrnthümörechts- .und-jedem Elgenthümer muß freistehen, sein Eigenthum so zu benutzen, wie es möglich ist, ohne dabei der Rechtlichkeit zu nahe zu tre ten. Verletzt er diese, macht er sich eines Petrugs schuldig, sö wird er in die Strafe verfallen, die dieserhalb die criminal- rechtlichen Bestimmungen an die Hand geben. Höhere Zinsen voneinem Kapital-' welches ausgeliehen wird-/ zü nehmen, -als im Gesetz bisher bestimmt gewesen ist, beruht auf einem, 'Vertrage zwischen zwei CoNtrahenten. Derjenige, welches 'ein Kapital gegen höhere' Zinsen vorstveckt, hat dabei zu berück sichtigen, daß er in jeder Hinsicht ein großes Risiko übernimmt. Der, welcher ein Kapital gegen hohereZinsen aLNimmt, wird -eiDäßrü-- daß ihmch'ad'ürch Vortheile gewährt werden, welche e^üußerdM nichd würde'erreichet Gnuett', ^:daß, ihm dadurch DekegenMkdai^MtMMM sich^etttnteddr aus einer dringen den Verlegenheit zü helfen oder vielleicht einen- andM großen Nutzen 'zü ziehen, als außerdem- der'Fall- fein' würden Die seither und jetzt noch bestehenden Wuchergrsetze sind jedenfalls selbst die Veranlassung dazu, daß der einfache Wucher in einer so gehässigen Gestalt erscheint, und daß er überhaupt noch be schlossen werden würden, wodurch ein großer Vortheil für den, der das Kapital darleiht, erwächst. Ich schreibe, also die Nachtherle, die dem Wucher zugeschrieben werden, einzig und allein den jetzt darüber vorhandenen Gesetzen zu. Laßt matt den Darleihern zu, die Kapitalien! zu höheren Zinsen auszu- leihen, so möchte ich -glauben, daß gerade hierdurch Betrüg und Benüchtheiligung Dritter vermieden werden wird. Es ist zwar vorhin-angeführt worden, daß Mancher, der sich ein Kapital von 100 Lhlr. darlerhen läßt, davon sofort 20 Lhlr. zurückgeben müsse, um das Darlehn nur zu bekommen ; daß vielleicht auch von einem geringen Kapital sehr hohe Zinsen M nommen werden. Ich kann hierin, wenn nicht besonders betrüge liche Handlungen dabei Vorkommen, kein Vergehen erblicken'; denn der, welcher das Kapital erborgt und sich dergleichen Ab züge gefallen läßt, oder welcher sich ein geringes Kapital dar leihen läßt und hohe Zinsen giebt, hat, wie ich vorhin gedachte, seinen eignen Vortheil dabei, wenn er auch das Darlehn aus augenblicklicher Noth und Verlegenheit aufnimmt.. : Glaubt man aber, daß vielleicht mancherLeichtsinnige dadurch zu leicht sinnigem Aufborgen veranlaßt und dies von den Wucherern bet nutzt werden würde, nun, so möchte ich wohl der Meinung sein, daß dann der leichsinnige Erborger seine eigene Schultz zu tragen habe, und daß ihn dagegen wohl selbst die strengsten Gesetze nicht zu schützen vermögen. Daß seither so häufig.be trügerische Geschäfte in Bezug'auf Wucher vorgekommemsind, rührt insbesondere auch daher, daß bisher die Darleiher nicht allein das Risiko des Kapitals- sondern, auch das Risiko dex Strafe hatten, so daß sie befürchten mußten, durch-irgend eine Anzeige oder sonst auf andere Weise in dett Verlust des Kapitals oder sonst in große Nachthelle versetzt zu werden. Wenn aber ÜvilrechtlicheBestimmungen getroffen werden, wo durch der, welcher höhere Zinsen- zu geben hat, Schutz gegen Bedrückung erlangt, so glaube ich, daß gewiß dem Wucher der sicherste Dämm entgegengesetzt werden wird. Dazu kommt noch, daß jetzt—-was ebenfalls für das Fortbestehen der Wuchergesetze sehr häufig angeführt wird — der Aermere durch Aufhebung dieser Gesetze schwerlich leiden möchte. Ueberall giebt eS Sparkassen und Leihinstitute, und es kann der AM Mere also itt dringenden Fällen aus dergleichen Anstalten sehr leicht Hülfe erlangen. Der Vorschlag der geehrten Deputa tion scheint mir daher der vorzüglichsten Berücksichtigung wür dig zu sein, und ich möchte nicht glauben, daß eine criminelle Bestrafung und überhaupt eine Bestrafung des Wuchers noch zu gestatten sei. Ein Anderes ist es, wenn betrügliche Hand lungen dabei vorfallen; dann versteht es sich von selbst,- daß dergleichen Vergehungen in Gemäßheit der über den Betrug bestehenden gesetzlicheNBestimmüngen zu bestrafen sind. - . Abg. At'etistädt: Was mich bestimmt, der Ansicht der Deputation beizutreten, ist, abgesehen von den Gründen, weicht von andern Abgeordneten gestern und heute schon hervorgehoben worden sind, die Bestimmung in dem 283. Artikel, nach wel- steht. Wären die Wuchergesetze nicht, so bin ich überzeugt, chem die Strafbestimmungen gegen den Wucher nicht zur An- daß auch keineswegs so viele verschleierte Darlehngeschäfte gr- j Wendung kommen sollen bei kaufmännischen Geschäften. Ich
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