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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 249. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-09-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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4135 abgeleugnet haben." . Nach der Fassung der Deputation in ih rem frühern Berichte soll der Artikel so heißen: „Wenn Jemand, um seine Lüste zu befriedigen, unbeschol tene Personen durch Betrug oder Arglist zur Unzucht verleitet, oder im Falle eines dabei vorgekommeyen Ehe versprechens die ihm bereits bekannten Ehehin dernisse betrüglich verschwiegen oder abgeleug net hat, s.) so findet gegen den Verführer einmonatliche bis einjährige Gefängnißstrafe statt. Es ist jedoch u. s. w." Die I. Kammer ((vergl. Nr. 75. d. Bl. S. 1119. Spl. 2.) hat jedoch den Artikel nach der Fassung des Gesetzentwurfs an genommen. Um eines von den Bedenken, welche die Deputa tion aufgestellt hat, zu beseitigen, ist von der I. Kammer in dem mittler» Satze statt des Wortes: „unverheirathets" das Wort: „unb^scholtene" wiederholt worden. Am Schlüsse im dritten Satze ist unter den Personen, welche eine Untersu chung verlangen können, neben der Verführten oder ihren Aellern von der I. Kammer noch der Pflegeältern gedacht worden. Die Deputation hat nach abermaliger Berathung über diesen Artikel nur zu dem Resultat kommen können, daß sie bei dem früher an gegebenen Vorschläge stehn bleiben müsse, will jedoch den Zusatz bei«.) (oder Pflegeältern) zur Annahme empfehlen. Es ist, ohne die bereits mitgetheilten Gründe wiederholen zu wol len, die Lage der Sache gegenwärtig diese: Am vorigen Land tage ist ein Gesetz gegeben worden, in welchem der erste und dritte Satz des Art. 301. gleichlautend enthaltend ist. Jetzt wird ein zweiter Satz hinzugebracht, und dadurch bekommt nun die Verführung eine so weite Ausdehnung, daß fast immer das einfache Stuprum mit darunter begriffen sein wird. Es liegt also die Einführung der Strafe des Stuprum, freilich unter ei niger Beschränkung, aber so wieder vor, daß die Mehrzahl der Falle, welche nicht mit, bekannten feilen Personen begangen werden, hierunter fallen.' Dieser Wiedereinführung einer Strafe des Stuprum stehen hauptsächlich folgende Bedenken entgegen: 1) daß sie am vorigen Landtage erst abgeschafft wor den ist, 2) daß am vorigen Landtage ausdrücklich ein Gesetz ge geben worden ist, welches gar keinen Grund gelten laßt, Jeman- i den zur Ehevollziehung anzuhaltcn, daß also der Richter in den l Fällen dieses Artikels nicht im Stande ist, zu ermessen, was eine hinreichende Ursache sei, die Ehe zu verweigern. Denn hinrei ch end zur Nichteingehung der Ehe ist schon die einfache Erklä rung, man möge nicht. Wenn aber das als hinreichend angese hen wird, so wird der Artikel zwecklos und die Strafe niemals eintreten können. Soll aber etwas Andres darunter verstanden bestraft werden. Dies ist der Grund, warum von der Deputa tion dieser Satz aus dem zweiten Satze herausgenommen und mit dem ersten Satze verbunden worden ist. Mit dem übrigen Inhalte des zweiten Satzes aber kann sich die Deputation nicht einverstanden erklären. Sie hat in Folge ihrer Ansicht vorge schlagen, daß, wenn der Artikel nach ihrem Vorschläge angenom men werden sollte, er hier ausfallen und hinter Art. 249. einge schaltetwerdenmöge. Man kann die darin enthaltenen Fälle näm lich nur,bezügliche Handlungen nennen; es ist zwar die Sitt lichkeit dabei noch in Frage, aber der Betrug die Hauptsache. Die I. Kammer hat eine andere Ansicht geäußert; ihr war es nicht um die indirekte Einführung der Strafe des Stuprum zu thun, sie wollte sie direkt wieder einführen. Nach einer langem Diskussion über die Sache kam es zu einem sich widersprechen den Beschlüsse, und in Folge dessen zu dem Anträge in die Schrift, welchersolautete:„Die Staatsregierung zu er suchen, dem Gegenstände fortwährend ihre beson dere Aufmerksamkeit ^u schenken und, sobald sich nachtheilige Folgen der Aufhebung der Strafe der Unzucht wirklich zeigen sollten, den Kammern einen Gesetzvorschlag wegen Wiedereinführung einer solchen Strafe vorzulegen." Die Deputation kann aber diesen Antrag nicht be Vorworten, schon darum nicht, weil es völlig unzweckmäßig erscheinen möchte, der Re gierung zu empfehlen, sie solle fortwährende Aufmerksamkeit der Sache schenken. Das liegt in ihrer Pflicht ohnehin, und wenn hier der,Antrag geschehn soll, so möchte er noch an vielen andern Orten ebenfalls geschehen. Eben so gut könnte beantragt werden, die Regierung solle den Fall dec Brandstiftung in Äugen behal ten u. s. w. So Etwas dürfte sich von selbst verstehn, und es ist sehr zu zweifeln, ob es der I. hohen Kammer wirklich Ernst mit diesem Anträge gewesen sei. Es scheint derselbe fast nur ein Auskunftsmittel, um aus den widersprechenden Beschlüssen heravszukommen, gewesen zu sein. Aus diesem Grunde tragt die Deputation darauf an, daß dieser Antrag in die Schrift nicht ausgenommen werde. , Königl. Commissair v. Groß: Das Ministerium hat schon bei den Verhandlungen über diesen Gegenstand in der I. Kammer erklärt, daß die Regierung keineswegs die Absicht hege, die bei dem vorigen Landtage berathenen gesetzlichen Be stimmungen aufzuheben und die Strafe wegen der einfachen Unzucht wieder einzuführen. Es liegt aber hier ein anderer Fall vor, nämlich der, wo eine unbescholtene Person durch das werden, will man auf die alten Ursachen zurückkommen, aus welchen von dem Eheverlöbniß zurück getreten werden konnte, so geräth man in einen Widerspruch mit der Bestimmung des Ci- vilgesetzes, welche am vorigen Landtage gegeben wurde. Nur ein einziger Fall ist hier aufzunehmen aus dem zweiten Satze, der nämlich, wenn Jemand ein unbescholtenes Mädchen verfährt vorliegen, von denen er wußte, daß sie vorhanden waren, die er aber betrüglicherweise verschwieg. Darin liegt eine brtrügliche Handlung, und diese kann wie andere betrügliche Handlungen scheinen, welche für dis Aufnahme dieses Artikels sprechen dürf- Bersprechen der Ehe zum Beischlaf verleitet worden ist. Der Unterschied zwischen dem Gesetzentwürfe und dem Antrag der Deputation besteht darin, daß die Regierung schon die Strafe auf die Verführung zum Beischlaf durch das Versprechen der Ehe bezieht, die Deputation aber die Strafbarkeit im Fall ei nes Eheversprechens auf die Verschweigung der dem Verführer durch das Versprechen, es zu heirathen, ungeachtet Ehebindernisse ! bekannten Ehehindemiffe beschränken will. Die Deputation hat in ihrem Berichte die Gründe für diese ausgestellte Ansicht dar gelegt; ich gestehe aber, daß sie nichtganzdieGründezubeseitigen
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