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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 249. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-09-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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ten. Wenn vorzüglich daraufRücksicht genommen worden, daß durch das Gesetz vom 28. Januar 1835 einem Eheverlöd- uifse die civilrechtliche Verbindlichkeit abgesprochen worden sei, so muß ich hierbei erwähnen, daß nur die Klage auf Vollzie hung der Ehe aufgehoben ist, und zwar aus dem sehr einleuch tenden Grunde, daß diese Klage, die früher zu der bereits abge- schaften Zwangstrauung führte, durch die Aufhebung derselben den eigentlichen Zweck verloren hatte, mit Nachtheilen für die Parteien verbunden war und zuletzt doch zu Zwangsmitteln führte, nach deren vergeblicher Anwendung die Trennung des Werlöbnisseserfolgte. Es ist aber dadurch dieHandlung selbst nicht für erlaubt erklärt. Die Klage auf Entschädigung ist keineswegs durch das Verbot der Klage auf Vollziehung der Ehe aufge hoben, vielmehr ist sie in der Erläuterungsverordnung zu dem erwähnten Gesetz den Parteien ausdrücklich nachgelassen. In diesem Artikel kommt noch zu dem Versprechen der Ehe, auf de ren Vollziehung nicht mehr geklagt werden soll, das Faktum der Verführung eines unbescholtenen Mädchens zum Beischlaf. Ob hinreichende Gründe zur Verweigerung der Ehe vorhanden sind, wird der Richter beurtheilen können; es ist wohl unstrei tig, daß dergleichen Gründe in den Verhältnissen der Ge schwächten liegen müssen. Es ist ferner angeführt worden, daß vor dem Erscheinen des Gesetzes vom Jahre 1834 die mei sten zur Untersuchung gekommenen Schwächungsfälle von Ehe versprechen begleitet gewesen; dies scheint auf einer falschen Voraussetzung zu beruhen. Früher, so lange die Consistorien als Ehegerichte existirten, lag es im Interesse der Sachwal ter, Alimentationsklagen bei denConsistorien anzustellen, und sie konnten dies nicht anders, als wenn zugleich auf Vollzie hung der Ehe aus einem Eheversprechen geklagt wurde. Im ersten Termine wurde das geleugnet, die Klägerin ließ die Klage aus Vollziehung der Ehe fallen, und es wurde dann bloß die Alimentationsklage vor dem Consistorium fortgestellt. Wenn auf die am 20. October 1808 ergangene Verordnung Bezug genommen ist, so ist darin vorausgesetzt, daß das Auf gebot bereits erfolgt war- Hier ist die Strafe angedroht we gen der auf diese Weife an den Lag gelegten Nichtachtung der christlichen Kirche und Gemeinde. Es kann also diese Strafe mit der im gegenwärtigen Artikel bestimmten concurriren, was umsoweniger zu bezweifeln ist, weil auch von Seiten des Mädchens die Verweigerung der Ehe erfolgen kann, und in einem solchen Falle auch gegen diese die durch das Reskript vom Jahre 1808 angehrohte Strafe eintreten würde. Uebri- gens will ich mich noch außer den Gesetzbüchern, welche in dem Deputations-Bericht bemerkt worben sind, auf das ältere Oesterreichische Gesetzbuch und auf Vas neue Norwegische be ziehen, in welchen beiden der Fall, wo die Verleitung zum Beischlaf durch ein Eheversprechea ausgeführt wird, mitStrafe belegt ist. Abg. Sachße: Meine abweichende Ansicht über diesen Ge genstand habe ich bei der Verhandlung in der Deputation ausge sprochen. Ich halte allerdings dafür, daß man bei dem Gesetz entwurf stehen bleibe. Ich finde darin keineswegs eine Inkonse quenz mit der Aufhebung der Strafe des Stuprum. Wer so schändlich ist, ein Mädchen durch das Versprechen der Ehe zum Beischlaf zu verführen, verdient wohl die Strafe, die in dem Art. 301. ausgesprochen worden. Und wenn es wahr, was die Deputation sagt, unter hundert Fallen wären 90 vorgekommen zu der Zeit, als das Stuprum noch bestraft wurde, daß das Versprechen der Ehe vorhergegangen sei, so ist dies gerade ein Grund mehr, eine Strafe darauf zu setzen, damit nicht durch das Eheversprechen ein Stuprum herbeigeführt wird, Ich halte dafür, es würde besonders dann zweckmäßig sein, den Artikel bestehen zu lassen, wie ihn der Gesetzentwurf vorschreibt, wenn die Worte: „hinreichende Ursache" noch wegsielen. Denn aller dings, welche Ursachen hinreichend fein sollen, das Eheverspre chen abzulehnen, dies wird von dem Criminalrichter wohl öfters schwer zu erörtern sein, und ich wünschte deshalb von dem Herrn Regierungs-Commissair zu wissen, welche Ursachen hinreichend seien, um die gedrohte Strafe gegen den, der ein Versprechen der Ehe zu erfüllen sich weigert, nicht anzuwenden. Mir ist das al lerdings zweifelhaft, ich halte dafür, es ist zweckmäßig, wenn diese Worte wegbleiben, und wenn der, welcher ein Mädchen durch ein Eheversprechen zum Beischlaf verführt hat, dabei Etwas fälschlich verschwiegen hat, so ist der Fall vorhanden, der ohnehin in dem Artikel ausgedrückt worden ist, so mag er se hen , wie er das Hinderniß beseitigt. Ein pekuniäres darf es nicht sein; denn die Verführung eines unschuldigen Mädchens durch betrügliche Versprechen ist eine zu große Schlechtigkeit, als daß man nicht jedes andere Hinderniß nichsig da halten sollte, wo von Bestrafung eines solchen Vergehens die Rede ist. Königl. Commissair v. Groß: Ich habe schon bemerkt, daß die hinreichende Ursache der Verweigerung in der Person der Geschwächten liegen muß, und es wird mithin der, welcher das Eheversprechen geleistet hat, Ursachenanzugebenhaben, die aus den Verhältnissen der Person hervorgenommen sind, mit welcher er sich eingelassen hat. Abg. Sachße: Die Entfernung meines Sitzes hindert oft, daß man nicht alle Worte der Königl. Commiffarien genau ver steht. Nach dieser Erklärung finde ich die Worte des Artikels: „hinreichende Ursachen" zweckmäßig. Stellvertretender Abg. 0. Klien: Gegen den Artikel selbst würde ich meinerseits wenig zu erinnern haben. Allein, meine Herren, auf die Gefahr hin, für einen Rigoristen, Pie tisten, oder was es sonst sei, angesehen zu werden — ghnerach- tet ich versichern kann, das ich weder das Eine, noch das An dere bin — fühle ich mich gleichwohl dringend aufgefordert, den bei diesem Artikel von der I. Kammer gestellten Antrag zu un terstützen und den Beitritt zu demselben zu empfehlen. Es veranlassen mich hierzu Wahrnehmungen, welche von vielen Seiten her gemacht worden sind, und ich erlaube mir solche zuvörderst kürzlich zu entwickeln und zu motiviren. Allerdings gehöre ich zu denen, welchen das Gesetz, wodurch die Stra fen der Fornikation aufgehoben wurden, nicht eben zur Freude gereichte, vielmehr mit Besorgnissen erfüllte,, welche nicht al lein eingetreten sind, soder.n noch fsrtdauern und das Wohl-
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