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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 257. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-09-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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43 beimNamensaufruf sammtliche MitgliederderKammer für die Annahme des Deputations-Gutachtens. — — Man geht nun zu dem zweiten Gegenstände der Tages ordnung über; die Berathung betrifft den Bericht der 3. De putation .über die von 8 Mitgliedern der I. Kammer eingereichte Petition um Wiederherstellung des der Genrralverordnung vom 2. November 1836 entsprechenden einfacheren Verfahrens bei der neuen Katastrirung der Gebäude , zum BHuf der Brandversicherung. Es betritt die Rednerbühne Referent Secr. Hartz und trägt dm betreffenden Bericht vor, weicher in der Hauptsache Folgendes enthält: Acht Mitglieder der I. Kammer, Stellvertreter v. Deutrich, Bürgermeister Wehner, v. Beust, die Bürgermeister Hübler, Ritterstadt, Schill und Gottschald, und v. Schönberg haben sich unterm 19. vorigen Monats mit einer das Verfahren bei der neuen Katastrirung der Gebäude zum Behuf der Brandvcr- sicherung betreffenden Petition an die 1. Kammer gewendet, und es hat die 3. Deputation in Folge des ihr hierzu am 20. v. M. ertheilten Auftrags über diese Angelegenheit schuldigen Bericht zu erstatten. Das Gesuch der Petenten ist in der Hauptsache auf Zurücknahme der den Obrigkeiten unterm 5. Mai laufenden Jahres zugefertigten Zusammenstellung und Nachweisung aller bei dem Katastrationsgeschäfte zu beobachtenden Vorschriften und Rückkehr zur Generalverordnung vom 2. November 1836 gerich tet, und der Deputation scheint es nothwendig, ihrer Relation eine kurze Darstellung dessen, was hinsichtlich des neuen Kata- strativnsgeschasts bisher geschehen und angcordnet worden ist, vorausgehen zu lassen. Die Deputation beschrankt sich hierbei vornehmlich auf die spezielle Erwähnung derjenigen Bestimmungen, welche für den vorliegenden Gegenstand von Wichtigkeit sind. Mit dem Gesetze selbst, die Einrichtung der alterbländischen Jmmobiliarbrand- versicherungsanstalt betreffend, und unter demselben Datum, den 14. November 1835, ward nämlich zuvörderst eine Vollzie- hungsverordnungpublizirt, welche sich in der Hauptsache noch an die eben erwähnten Bestimmungen des Gesetzes hielt, jedoch ß. 25. flg. anorvnete, daß eine Probewürderung aller Arten von Gebäuden durch Distriklstaxatoren veranstaltet und das Resul tat derselben den Obrigkeiten zugefertigt werden solle, um das selbe bei Beurtheilung der Werthsangaben der Eigenthümer zu benutzen und Letztere hiernach zu berichtigen. Das Katastra- tionswerk sollte nach §. 17. sofort beginnen und binnen 6 Monaten beendigt sein. Es erschien hierauf auch unterm 20. November 1835 eine ziemlich umfängliche Instruktion für die Distriktstoxa- toren und unterm 25. Januar l836 eine Generalverordnung, welche mehrere ZZ. des Gesetzes und der Vollziehungsverordnung erläuterte, auch den Obrigkeiten die oben erwähnte Instruktion als Norm bei Würderung von Gebäuden und Brandschäden zu fertigte und H. 7. anordnete, daß alle Kataster zuvörderst im Con- zepte zur Prüfung eingereicht werden sollten. Auch dies schien indessen der Brandversicherungscommission, die sich, wie in der Thal nicht verkannt werden kann, keine Bemühung verdrießen ließ, der neuen Katastration alle immer mögliche Vollkommenheit zu geben, nicht zu genügen. Sie erließ schon am 19. Marz 1836 eine besondere Instruktion für die Behörden in Brandkassenange- legenyeiten, nach welcher in jedem Feuer-Commiffariatsdistrikte mehrere Probewürderungen stattsinden und bei Beurtheilung des Werths der zu katastrirenden Gebäude zum Grunde, gelegt wer den sollten, den Obrigkeiten schon ein ziemlich umständliches Verfahren vorgeschrieben, jedoch Z. 17. und 18. die Erleichterung g.stattet ward, daß man nur in Reklamatwnsfällen ein förmli ches Protokoll erforderte. Schon nach wenigen Monaten mußte man sich indessen überzeugen, daß die Sache in der beabsichtigten Maße nicht ausführbar sei, und es erging deshalb unterm 28. Juni 1836 eine Verordnung an sämmtliche Amtehauptteme und durch diese an die Obrigkeiten, nach welcher nicht in jedem Feuer- Commissariarsdistrikte, nur in jedem amtshauptmannschaftlichen Bezirke besondere.Probewürderungen stattsinden, solche auch nicht mehr in ihrem ganzen Umfange, sondern nur die darauf ge gründeten Klassen - und Normalpreisrabellen den Obrigkesten zu gefertigt werden sollten., Allein auch dies war nicht ausführbar. Die Brandversicherungscommission, vermochte wegen Mangels an brauchbaren nicht schon anderweit beschäftigten Bauverstän- digen den Behörden die Klassen- und Normalpreißtabelky, ohne welche das Katastrationsgeschäft nach den frühem Anord nungen gar nicht begonnen Werden sollte, nicht zu verschaffen, sie überzeugte sich auch, daß diese Tabellen nur durch Sachver ständige benutzt werden könnten, und erließ deshalb unterm 2. November 1836 diejenige Generalverordnung, zu welcher die dermaligen Petenten zurückzukehren wünschen. Diese unterschei det sich von den früher ergangenen Anordnungen einmal wesent lich dadurch, daß sie die Obrigkeiten unter Beseitigung der frü hem Vorschriften anweist, nunmehr sofort das Katastrations- werk zu beginnen und dabei die Prüfung der Werthsangaben der Eigenthümer, ohne hierunter an ein anderes als das Z. 19. flg. des Gesetzes vorgeschriebene Verfahren gebunden zu sein, im All gemeinen nach bester Einsicht mit Sorgfalt und Pflichtmäßigkeit zu vollziehen, und dann dadurch, daß sie §. 3. ausspricht, welche Momente aus den dem einzureichenden Kataster beizulegenden Akten zu ersehen sein sollen. Es sind dies namentlich die Länge und Tiefe des Gebäudes, die Anzahl der Stockwerke, die äußere und innere Bauart derselben (z. B. ob sie massiv oder aus Bundwerk), die Art des Daches, der Ausbau desDachraums, das Material, womit das Dach gedeckt ist, und das ungefähre Alter des Gebäudes sammt dessen gegenwärtigem Zustande rück sichtlich der Unterhaltung und Abnutzung. ° Die Art und Spezia lität, in welcher alle diese Momente angegeben werden sollten, besagt die Generalverordnung nicht weiter, und es wurden erst durch Letztere die Obrigkeiten in den Stand gesetzt, nunmehr das Katastrationswerk zu beginnen, was ihnen denn auch bestimm test zur Pflicht gemacht ward und wohl fast allenthalben unver- längt geschehen ist. Es konnte unter solchen Umständen den Katastrationsbe- hördcn, die inzwischen ihre Arbeiten begonnen und großentheilH beendigt hätten, gewiß nur sehr unerwartet sein, als ihnen un term 5. Mai 1837 eine Zusammenstellung und Nachweisung aller von den Ortsobrigkeiten beim Katastralionsgeschäfte zu beobach tenden Vorschriften zugefertigt ward, welche nicht weniger als 44 Quartseiten Text und außerdem noch ein ziemlich umfängli ches Schema enthält, und gegen deren fortdauernde Gültigkeit eben der Antrag der Petenten gerichtet ist. Diese Zusammenstel lung besteht aus vier Hauptabschnitten, deren erster Z. 1. —10. allgemeine Bestimmungen und Grundsätze giebt, während der zweite §. n.—27. die Katastrationsprotokolle, der dritte tz. 28. die Kataster und der vierte tz. 29. die erwachsenden Kosten betrifft. Die Klage der Petenten ist insonderheit gegen den zweiten Ab schnitt gerichtet, und es ist daher nothwendig, auf dessen Jnhalr hier etwas näher einzugkhen. Die Brandversicherungscommission verlangt hier, .wie schon §. 3. der Generalverordnung vom 2. November 1836 ge schehen, daß den Katastern, wenn solche zum Behuf derGe- nehmigung eingesendet werden, die Katastrationsakten beige fügt werden sollen, und giebt nun an, was aus diesen Akten zu ersehen sein muß, wenn die Genehmigung soll erfolgen können.
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