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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 258. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-09-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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4S13 rung auf keine Werse einverstanden erklären. Wenn ich zu-! ob er damit einverstanden sei? Um deswillen glaube ich, daß vörderst auf ihre Darstellung Rücksicht nehme und da als eine «durch das jetzige Verfahren das ganze Prinzip des Gesetzes Prinzipfrage aufgeworfen finde: „Was hat das Gesetz vom! über den Haufen geworfen werde. Es ist dies auch aus 16. 14. November 1835 durch die neue Katastration bewirken wol-l zu ersehen. Auch durch düse Paragraphe ist bezeichnet, daß len?" so muß ich antworten : Nichts weiter, als daß alle ver-l man dieses Verfahren.als etwas Wesentliches bei der Katastri- sicherungsfähige Gebäude des Landes nach den durch das neue I rung und Werthsermittlung betrachtet habe. Es ist ferner zu Gesetz vorgeschriebenen Grundsätzen verzeichnet und versichert! erwägen, daß außer den Stellen, welche bereits von der Depu- werden sollen. Ueberdie Art der W erthermittelung! tattonangeführt worden sind, noch mehrere in den siühernLand- hat das Gesetz auf keine Weise eine Vorschrift geben wollen, I tagsakten vorkommen, wo deutlich zu ersehen ist, daß man sich außer derjenigen, welche im Allgemeinen in der 18. tz. des Ge-! Seiten der Stände damals keineswegs ein solches Verfahren setzes enthalten ist. Es heißt in der von der Staatsregierung ! gedacht habe; ja, ich getraue mir zu behaupten, daß bei den gewordenen Mittheilung: „Unzweifelhaft setzt die Ermittelung! Schwierigkeiten, mit welchen das Gesetz bei den vori- dieser vom Gesetze ausdrücklich bezeichneten Faktoren des wah-1 gen Ständen zu kämpfen hatte, diese Letztem, wenn sie so ren WerthS der Gebäude eine spezielle Zergliederung und! Etwas vorausgesehen hätten, jedenfalls ohne Weiteres ihre Zu- Untersuchung «) der einzelnen Bestandtheile, /?) des Umfangs ! stimmung abgelehnt haben würden. Zn der §. 18. hat das und /) der baulichen Beschaffenheit im Ganzen und im Ein-1 Prinzip und weiter Nichts aufgestellt werden sollen, damit je- zelnen voraus. Da muß ich nun gestehen, ich halte diesen! der Eigenthümer eines Gebäudes wisse, wornach er sich zu rich- Satz nicht nur nicht für unzweifelhaft, sondern ich nehme das ! ten habe. Eben so hat die Deputation der II. Kammer zu Gegentheil an. Der Grund, warum das angenommen wer-! tz. 37. des den Ständen vorgelegten Entwurfs (jetzt tz. 40.) den müsse, liegt, glaube ich, schon im Gutachten der Deputa-1 über dieRevision bemerkt, daß diese angestellt werden solle, um tion, wo deutlich nachgewiesen ist, daß die Ansichten der Stände!zu sehen, wie die Eigenthümer von dem Rechte, die bei der frühem BerathuNg ganz andere gewesen sind, als welche ! Werthsangabe selbst zu bewirken, Gebrauch gemacht hätten, gegenwärtig denselben untergelegt werden wollen. Es geht ! Auch daraus läßt sich entnehmen, daß der Eigenthümer dies auch deutlich aus der Fassung des Gesetzes selbst hervor» I selbst sein Grundstück würdern und den Werth angeben solle, Es heißt in der §. 19.: „Hiernach hat zuvörderst jeder Zn-1 und erst später sollen die Obrigkeiten ermitteln, in welcher Leressent sich bei seiner von ihm selbst zu bewirkendenWerthsan-1 Weise er von diesem Rechte Gebrauch gemacht habe. Es heißt gäbe zu richten." Nun frage ich also, wenn diese Vorschrift! dann ferner tz. 20.: „daß nur erst dann, wenn die Vorstellun gen den Interessenten gegeben sind, kann man dann anneh-!gen, zu denen sich die Obrigkeit veranlaßt findet, keinen Ekn- men und glauben, daß ein solcher Interessent sich nun hinsetzen I gang finden, oder der Interessent die ihm Obrigkeitswegen ge sund eine Aufnahme und Werthsermittlung seines Grundstük-! schehenden Einwendungen nicht beseitigen könne, die Obrigkeit kes bewirken werde, wie sie jetzt durch die fragliche Verordnung « die Würverung des Gebäudes durch verpflichtete Gewerken zu vorgeschrieben ist? Das wird Niemandem in den Sinn kom-! veranstalten habe." Jetzt aber hat man durch die fragliche men. Es Heißtweiter: „und die Obrigkeiten haben zu er-! Verordnung nicht undeutlich zu erkennen gegeben, manwün- messen, ob solche der gedachten Vorschrift entsprechend feilsche, daß sofort Baugewerken hinzugezogen werden sollen, oder nicht." Hier bleibt ein allgemeines Ermessen in dir «und ich behaupte, es ist auch nicht anders möglich, daß eine Hand der Obrigkeit gelegt; sie soll im Allgemeinen be-1 Werthsermittlung, wie sie hier verlangtwird, anders als durch urtheilen, ob wohl bei der Werthsangabe des Interessenten ein t Zuziehung von Gewerken bewerkstelligt werden könne. In Bedenken obwalte, oder ob man annehmen könne, es sei eine! der Darstellung der Staatslegierung ist davon die Rede, daß den Grundsätzen der 18. angemessene Werthsangabe bewirkt! eine technische Ermittlung zur Grundlage dienen müßte; worden. Es heißt ausdrücklich in der 15. §.: „das bisher be-1 aber, wie ich bereits nachgewiesen habe, ist eine dergleichen t e ch- obachtete Verfahren bei Katastnrung der Gebäude, so wie die! nische Ermittlung in dem Gesetze nirgends verlangt; bloß Einrichtung der Lokalkataster und des Hauptkatasters bleiben I dann soll eine speziellere Ermittlung des Werthes erfolgen, im Wesentlichen unverändert, insofern nicht in nachstehenden! wenn der Berda cht vorliegt, daß die Werthsangabe entweder Paragraphen des Gesetzes selbst Abänderung erfolgt." Nun ! von dem Besitzer des Grundstückes oder von der Obrigkeit nicht glaube ich, daß Alle mit mir darüber einverstanden sein werden,! in gehöriger Maße erfolgt sei. Ich glaube dem beistimmen daß daö Wesen der Katastnrung und Abschätzung darin zu I zu dürfen, was vom Hrn. Stellvertreter bereits angedeutet suchen sei, was das Gesetz in der vorher angezogenen Paragra-! wurde, daß nämlich das Gesetz von vollkommen richtigen phe verfügt hat, nämlich, daß zuvörderst die Werthsangabe von! Grundsätzen ausgegangen ist. Dieses nimmt an, es solle eine dem Interessenten nach seinem Ermessen gemacht werden soll,! Werthsbestimmung dann für zulässig erachtet werden, wenn und daß dann erst die Obrigkeit eintritt. Allein wollte man! der Eigenthümer selbst, die Obrigkeit und endlich auch die Ge- das in Erfüllung bringen, was jetzt verlangt wird, so glaube ! meiade damit einverstanden sind, und dieses Verfahren, glaube ich, müßte das Verhättniß umgedreht werden, die Obrigkeit! ich, wird allemal zu einem zuverlässigen Resultate führen. Der müßte zuerst taxiren und dann der Interessent befragt werden, ' praktische Blick, den die Erfahrung des Lebens gewährt, wird
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