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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 259. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-09-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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4341 Abg. v. v. May er: Es ist zwar die Frage gestellt, ich I Referent Atenstädt: Bei Z. 42. beschloß die I. Kammer muß mir jedoch noch folgende Bemerkung erlauben: Wegen in Folge der Vernehmung mit dem Herrn Regierungscommis- Verletzung der Verschlußmittel und der amtlichen Bezeichnun gen ist bereits in beiden Kammern Einverständniß vorhanden und deshalb der Artikel 104b. ins Criminalgesetzbuch einge schoben worden. Es kann also eine andere Bestimmung dafür in das Criminalgesetzbuch nicht mehr ausgenommen werden, weil auch insbesondere die Staatsregierung damit einverstan den gewesen ist. Es ist sonach der vorgeschlagene Vorbehalt ei gentlich nicht mehr möglich und kann mindestens von keinem Einfluß mehr sein. Es kann auch unmöglich in den Zollgesetzen eine andere Strafe ausgenommen werden, als solche in dem Criminalgesetzbuch dafür gegeben worden ist. Die Fälschung, das bezügliche Nachmachen von Attestaten und amtlichen Nach weisen wird nach andern Bestimmungen bestraft. Ich glaube, es ist nicht möglich, -aß noch einmal hierauf zurückgegangen werden kann, und es scheint dieser Umstand bei der Fassung von der ersten Kammer nicht berücksichtigt worden zu sein. Referent Atenstädt: Daraus scheint hervorzugehen, daß die II. Kammer einen solchen Vorbehalt überhaupt nicht mehr machen kann. Da Einverständniß zwischen beiden Kammern vorhanden ist, so bleibt das Gutachten der Deputation vollkom men richtig, daß der Antrag durch den Art. 104b, desCriminal- grsetzbuchs bereits erledigt worden sei. Präsident: Nach der nunmehrigen Sachlage würde die Frage zu stellen sein: Ob die Kammer nach dem Vor schläge unserer Deputation den geschehenen Antrag für erledigt ansehen wolle? Wird einstimmig bejaht. Referent Atenstädt: Bei der tz. 36 d. hatte die I. Kam mer gewünscht, es möge nach tz. 36. auch eine dem Criminal- gesetzbuche entsprechende Bestimmung über die Zusammenrech nung verschiedenartiger Freiheitsstrafen hier mit ausgenommen werden, weil, wenn gemeine Verbrechen mit Zollvergehen zusammentreffen, auch Arbeitshaus- und Zuchthausstrafen mit Gefängnißstrafen zusammenkommen können. Die Deputation glaubt aber, daß dem Anträge nicht beizutreten sei, da die Ver wandlung der Gefängnißstrafen in Arbeits- und respektive Zuchthausstrafe bei den Zollbehörden nicht vorkommen kann, für die Justizbehörden aber, in sofern diese neben den gemeinen Vergehen, nach tz. 16. und 18. des Gesetzes über das Unter suchungsverfahren rc. vom 27. December 1833 auch über Zoll vergehen mit zu erkennen haben, die im Criminalgesetzbuche ent haltenen Bestimmungen ein hinlängliches Anhalten gewähren. Präsident: Will die Kammer bei §. 36 b. den Antrag der I.Kammer ablehnen? Wird einstimmig bejaht. Referent Atenstädt: Zu §. 38. hat der Negierungscom- missair vorgeschlagen, im Satze unter v. nach tz. 19. auch noch 25. anzuziehen, weil auch die von Affekuranzgesellschaften statt der Consiskation ihrer Fonds nach §. 25. zu bezahlende Geldstrafe bei vorhandenem Unvermögen in Gefängniß zu ver wandelns«, und die Deputation räth an, hierin beizutreten.! Präsident: Will die Kammer in Bezug auf§. 38. -em Beschlüsse der I. Hammer beitreten? Einstimmig Ja! ' fair und resp. der von demselben gemachten Eröffnung, s)nach den Worten im ersten Absatz „amtlichen Beschlag" emzuschal- ten: „durch den Angeschuldigten, Eigenthümer oder auf deren Anstiftung oder mit deren sonstiger Lheilnahme durch Andere"; ingleichen b) die Worte im ersten Absätze: „so tritt ein ¬ tausend Thalern," mit folgenden zu vertauschen: „so hat der bisherige Eigenthümer anstatt der verwirkten Consiskation eine dem durch Würderung festgestellten oder sonst bekannten Werthe des Gegenstandes gleichkommende, oder, dafern jede Schätzung unmöglich wäre, eine Summe von fünf und zwanzig bis mit eintausend Thalern zu erlegen;" e) im zweiten Absätze nun, als Folge des Antrages unters, nach „Vindikationsanspruches (Z. 41.)" einzuschalten: „durch die Schuld des Defraudanten, des Eigenthümers oder Befrachters." Ihre Deputation räth an, den beantragtem Zusätzen und Abänderungen unter s, b. und v. beizutreten, da durch die Zusätze unter s. und«, der Fall ausgeschlossen werden soll, wenn die der Consiskation un terliegenden Gegenstände dem bereits aus dieselben gelegten amtlichen Beschlag ohne Schuld des Defraudanten, Eigenthü mers oder Befrachters wieder entzogen worden; b. die hier bestimmmte Strafe aber nur als Ersatz des entwährten Con- siskats betrachtet, mithin im Fall des Unvermögens nicht in Gefängniß verwandelt werden soll. Die Kammer tritt den beschlossenen Abänderungen und Gesetzen unters. b. und v. einstimmig bei. Referent Atenstädt: Bei tz. 50. beschloß die I. Kammer, unter b) zu beantragen: „daß die Bestimmungen dieser Pa- ragraphe mit den Bestimmungen des Criminalgesetzbuchs über Verjährung der Verbrechen, die Verjährungszeit abgerechnet, in Einklang gebracht werden möchten." Die Ansicht der Deputation ist, dem nicht beizutreten, da ein so allgemein gestellter Antrag bedenklich und von den Artikel 74. und 77. imCriminalgesetzbuche enthaltenen Bestim mungen weiter keine anwendbar sein dürfte, als die, daß die Zeitfrist vom Augenblick der That beginne und durch die Ver nehmung unterbrochen werde. Denn nach den Beschlüssen der beiden Kammern ist die zuletzt angeführte Bestimmung aus dem Artikel weggelassen worden und kann nun nicht wieder ausgenommen werden. Indessen wird dieser längst rechtlich bestehende und auch in das allgemeine Strafgesetzbuch aufgenommene Grundsatz auch hier in Anwendung gebracht werden. Präsident: Will die Kammer nach dem Anrathen un serer Deputation bei der Z. 50. dem Beschlüsse der ersten Kam mer nicht beitreten? Wird einstimmig bejaht. Referent Atenstädt: Bei der Z. 51. hat die erste Kammer gewünscht, daß der Ausdruck: „zur Untersuchung gezogene" in den „verhangenen" verwandelt werde. Die Deputation räth an, beizutreten, obschon die Voraussetzung, daß die Strafe des älteren Gesetzes eine mildere gewesen sein könne, kaum eintreten dürfte.
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