Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 259. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-09-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
meller Art: daß nämlich dieser Antrag eine Abänderung der Branntweinsteuerverordnung enthalte, mithin nur mit der Ge nehmigung und unter dem Einverständnisse der belheiligten Ver- einstaaten, namentlich Preußens und der Thüringischen Staa ten von Erfolg sein könne. Dann scheint cs aber auch bedenk lich, einen Steuerlast oder eine Rückerstattung der Treuer in so allgemeinen Ausdrücken zu gewähren. Denn setzen Sie den Fall, es habe ein Brennereibesitzer den Rauminhalt eines Maischgefäßes nur auf 1500 Kannen deklarirt, bei der 14 Lage oder 3 Wochen darauf erfolgende» hauptamtlichen Ver messung des Gefäßes ergiebt sich aber, daß selbiges 2000 Kan nen fass?, so würde in diesem Falle die Identität des Maischbot tichs sehr in Zweifel gezogen werden könnm, denn es könnte ja der Steuerpflichtige einen Bottich untergeschoben, d. h. dem ver messenden Beamten ein anderes Gefäß vorgezeigt haben, als welches er ursprünglich dekcarirt hatte; er brauchte dann nur ei nen Bottich von größerem Inhalte unterzuschieben, um die Stcuerrcstitution zu erlangen; der Fall wäre leicht denkbar. Referent Atenstädt: Das Erdenken des Herrn Com- missairs ist sonach nur gegen die Allgemeinheit der Fassung ge richtet. Königl. Commissair Wehner: Ich würde allerdings be antragen, daß in die vorgeschlagene Fassung dir Worte: „aus Irrthum" ausgenommen werden möchten, damit die Rückerstat tung der Steuer nur dann zu erfolgen habe, wenn der Raum inhalt der Maischgefäße irrthümlich zu groß angegeben wurde- Referent Atenstädt: Soviel die Verweisung auf die Genehmigung der Vereinstaaten anlangt, so ist man überhaupt von der Ansicht ausgegangm, daß hinsichtlich der Branntwein steuer nicht eher ein Antrag beschlossen werden könne, als bis die Vereinstaaten demselben beigetreten seien, cs müßte denn die Negierung die Zurückerstattung auf ihre allemigr Rechnung statt- sinden lassen wollen. Denn wenn das zuviel Bezahlte aus dem allgemeinen Fonds zurückgegeben werden soll, müssen die übri gen Vereinstaaten allerdings erst beitreten; auch geht der Antrag unstreitig dahin, dieSteueraus drmGesammtfvndszurückerstat- ten zu lassen. Königl. Commissair Wehner: Wohl selbst auf privative Rechnung unsers.Staates würde die Rückerstattung wegen ge werblicher Bedenken nicht gut stattsinden können, da durch sie die inländischen Branntweinbrenner besser gestellt werden wür den, als die Preußischen und Thüringischen; auch diese Art der Rückvergütung wäre also dem gemeinschaftlichen Interesse der Vereinstaaten zuwider. ReferentAtenstäd 1: Damit bin ich ganz einverstanden, daß der Antrag von der Genehmigung der Vereinstaaten ab hängig gemacht werde, und eben so wenig habe ich Etwas ge gen den Zusatz: „aus Irrthum" ernzuwenden; freilich hat die Deputation sich den Fall nicht gedacht, daß diese Rückerstat tung zu Steuerhintergehungen benutzt werden könnte. Abg. Heyn: Das von dem Königl.Commissairausgestellte Bedenken möchte sich leicht erledigen lassen; denn kaum wird der Fall eintreten können, daß ein früher mit 2000 Kannen deklarirtes Maischgefäß bis auf 1500 Kannen verkleinert werde; denn bei der Vermessung werden sowohl die äußern als die in- nern Peripherien, so wie auch alle übrigen Dimensionen so ganz genau angegeben, daß man wohl mit Recht bezweifeln kann, daß ein derartiger Fall stattsinde. Königlicher Commissair Wehner: Der Abg. befindet sich im Irrthum; der Fall ist der: Jemand, der die Absicht hat, ein Branntweinbrennereigeschäft zu etabliren, muß seine Be- triebsgeräthschaften, seine Betriebsräume mittelst eines bei dem Hauptamts einzureichenden Verzeichnisses drklarirm. Nun ist in der Branntweinsteuerverordnung §. 12. bestimmt, daß die amtliche Vermessung der Geräthschaften längstens binnen 14 Tagen von der Deklaration an erfolgen solle. Im Fall Ver- hinderungsursachen einträten, welche das Amt abhielten, die Vermessung binnen der gedachten Frist vorzunehmen, ist der Brennereibesitzer berechtigt, den Betrieb auch in unvermessenen Gefäßen zu beginnen. — Leicht könnte es nun kommen, daß das Steueramt in den ersten 14 Tagen verhindert wäre, jene Handlung vorzunehmen, und dann wäre es wohl auch möglich, daß dem Beamten ein anderer Bottich vorgezeigt würde, als welcher in der Deklaration stqnde. Wer steht dafür, daß es noch derselbe Bottich sei, es kann dies nicht nachgewiesen wer den. Der Fall ist also ein ganz anderer, als welchen der ge ehrte Abg. angenommen hat. Abg. Heyn: Ich sollte doch meinen, daß der frühere Bot tich nicht so leicht weggeschafft werden könne; der Brennerei besitzer darf nicht eher brennen, als bis das Gefäß deklarirt ist; wenn er also ein anderes unterschieben wollte, so weiß ich nicht, woher er das nehmen könnte, da es doch mit den gewöhnlichen Zeichnungen und Stempeln versehen sein muß. Auch das Weg schaffen derartiger Gefäße würde, da sie jeden Tag der Controle unterworfen sind, sehr schwierig sein. Königlicher CommissairWehner: Die Bezeichnung und Vermessung der Gefäße ist eben in dem Falle, von dem die Z. handelt, noch nicht erfolgt; sie erfolgt erst später nach bereits be gonnenem Betriebe und da könnte leicht der von mir angegebene Mißbrauch eintretm. Präsident: Ich weiß nicht, ob ein Antrag zu erwarten ist. Der Abg. H eyn vermint dies. Präsident: Zuvörderst würde auf den frühem Antrag zu §.23. zurückzukommen sein, den die Deputation in der Maße zu modisiziren vorschlägt, wie er von der I. Kammer beschlossen worden ist. Stimmt die Kammer damit überein? Einstim mig Jal Präsid ent: Dann ist ferner zu Z. 23. von der I. Kammer beantragt worden: daß, im Fall der Rauminhalt der angemel deten Maischgefäße zu groß angegeben worden, die zuviel be zahlte Steuer zurückerstattet werde; hierzu ist von dem Köni glichen Commissair ein Amendement gestellt worden, daß nach dem Worte: „Maischgefaße" eingeschaltet werde: „aus Jrr- thum." Ich weiß nicht, ob sich die Deputation damit einver standen erklären wird, daß dieser Zusatz ausgenommen werde;
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder