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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 259. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-09-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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sonst würde ich eine besondere Frage auf den Antrag des Com- missaws richten. Sämmtliche Deputations-Mitglieder erklären sich damit einverstanden. Präsid ent: Ich frage also die Kammer: Ob sie sich dem Anträge der 1. Kammer zu §. 23., jedoch mit der Einschaltung derWorte: „aus Jrrthum" nach dem Worte: „Maischgefäße" anschließm wolle? Einstimmig Ja! Referent Atenstädt: Dis I. Kammer beschloß bei Z. 25., das auf der zweiten Zeile befindliche Wort „erwiesen" mit dem Ausdruck „glaubhaft nachgswiesen" zu vertauschen, damit nicht hier ein förmlicher juristischer Beweis verstanden werde. Ihre Deputation räch an, beizutrsten, so jedoch, daß das vorgesetzte Wort: „glaubhaft" wegfalls, da durch dasselbe das angedsutetr MiAverständniß wieder hervorgemfen werde, und um auch diese tz. mit dem Zollstrafgesetz Z. 18. in Uebrrein-. stimmung zu bringen. Präsident: Ist man m dieser Beziehung bei Z. 25. der Meinung der Deputation? Es erfolgt einstimmig Ja! ReferentAtenstädt: Bei Z. 29. beschloß dis I. Kammer, den Anfang des zweiten Satzes in Folge des 3. unter s. ge faßten Beschlusses dahin abzuandern: „Wer als Besitzer unge stempelter Karten mit solchen spielt, oder rc." Ihre Deputa tion bemerkt: Obschon di?, diesseits angenommene Fassung des zweiten Satzes mit dem Beschluß bei Z. 3. unter e. nicht in Widerspruch sichen dürste, weil in dieser der Begriff der De fraudation festgestekt ward, wahrend hier nur Ordnungswi- drigkeitM bestraft werden sollen, unter bisse aber das Spielen mit ungestempelten Karten, auch ohne Besitzer derselben zu sein, wohl zu rechnen sein dürste, (vergl. tz. 59. desMandats vom 11. Januar 1819) so wird doch der veränderten Fassung, da Seiten des Herrn Regierungscommissair em Bedenken nicht geäußert worden, beizutrrten sein. Präsident: Will die Kammer dem Beschluß der Z. Kam mer zu Z.2S. beitteten? Einstimmig bejaht. ReferentAtenstäd t: Bei §Z.32., 34., 35. und 36. beschloß die 1. Kammer anzutragen, daß diese Paragraphen dem vorlie genden Gesetz entnommen und mittelst besonderen Gesetzes pu- blizitt werden möchten, weil diese Bestimmungen rein polizei lich und in ein Strafgesetz nicht gehörig wären, durch die Ver weisung dahin aber die Aufsuchung derselben sehr erschwert werde. Ihre Deputation räth an, dem Anträge nicht beizustimmen, da diese Bestimmungen die Chausseepolizei betreffen, diese von jeher von den Abgabenbehörden gehandhabt worden; die Verweisung der Chauffeepolizei an die untern Polizeibehörden für den Ver kehr sehr erschwerend sein, und durch die Trennung dieser Bestim mungen von den übrigen auf der Chaussee zu befolgenden an schneller Uebersicht Nichts gewonnen werden würde. Gegen den Antrag spricht schon, daß man die Z. 33. hat stehen lassen müs sen, weil sonst das eigenmächtige Eröffnen der Einnahmebarrie ren nicht nach diesem Gesetz hätte bestraft werden können. Je der, der das Gesetz Zur Hand nimmt, übersieht, wie er sich auf der Chaussee und wegen der Chausseeabgabe Zu verhalten habe; es wird kaum Zweckmäßig sein, diese Paragraphen herauszuneh men. Uebrigens hat auch die k. Kammer sich für diese Paragra phen entschieden, sie will nur ein besonderesGesetz daraus machen; ich glaube, wir haben der Gesetze genug, und können bei dem, was bis jetzt bestanden hat, stehen bleiben. König!. Commissair Wehner: Es betreffen eigentlich diese Paragraphen bloß Ordnungswidrigkeiten, die gegen die Vor schriften der Chauffceverwaltung vorkommen können, und die Bestimmungen in denselben haben bloß den Zweck, die Chausseen gegen Beschädigungen sicher zu stellen. Die §.33. handelt von dem Fall, wo Jemand dieGarrieren eigenmächtig eröffnet. DiesesVer- gehn soll nur die Abgabenentrichtung sicher stellen. Wer eigen mächtig die Barriere öffnet, fahrt auch durch, ohne die Abgabe zu bezahlen. In Z. 34. ist eine Strafe verordnet wegen unter- laßnen Ausweichens aufStaatschauffcen. Das ist um deswil len geschehen, damit die Dossirung,'Prellsteine und Steinhau fen nicht muthwilligerweise zerstört und zerfahren werden. Z. 35. verbietet: Beladung der Wagen unter nicht Beobachtung der vorgeschriebenen Normalbreite. Breitere Ladungen sind natür lich auch schwerer, und schwerere Frachtwagen ruiniren bekannt lich die Chausseen schneller als leichtere, deshalb ist hier ein Maß für die Breite der Ladung angemessen erachtet.worden. Dann i ist es auch in anderer Hinsicht ein Uebelstand, wenn die Wagen über die Gebühr breit geladen worden sind. Dieses Unwesen hat nämlich zu vielen Klagen Anlaß gegeben, weil bei schmalen Chausseen es kaum möglich ist, einem solchen Wagen mit einem anderen vorbeizukommen, ohne in den Straßengraben zu stür zen. Was die übrigen Bestimmungen in Z. 36. betrifft, so sind es großentheils Verbote des Fahrens im Trabe über Brücken, das Ackern dicht an den Chauffeegräben, überhaupt solcher Handlun gen, die den Chausseen und Brücken nachtheilig sind. Diese sämmlichen Bestimmungen also betreffen Ordnungswidrigkeitcn und finden eben so gut ihren Platz in diesem Gesetze, wie die.Drd- nungswidrigkeiten gegen die Branntwein- und Biersteuergesetze und Verordnungen Präsident: Ich glaube, es kann sonach zur Fragstellung übergegangen werden. Ich habe die Frage an die Kammer zu richten: Ob sie bei den W. 32., 33., 34., 35. und 36. dem Anträge der I.Kammer nicht beistimmen wolle? Wird einstimmig be jaht. Referent Atenstädt: Es kommen nunmehr einige An träge , welche schon bei der Zollstrafgesetzgebung entschieden wor den sind. Nämlich es hat die U. Kammer der Regierung über lassen wollen: nach endlicher Redaktion des Crlminalgesetzbu- ches die ZZ.41. bis 45. aufgestellten Bestimmungen mit den dort im Allgemeinen festgestellten in Uebereinstimmung zu bringen. Ich habe hier nur zu bemerken, daß die Absicht des Antrags da hin ging, bloß die Begriffsbestimmungen mit denen im Crkmi- nalgesetzbuch gleichförmig zu halten; dies scheint von der!. Kam mer nicht so verstanden worden zu sein. Sie meint, es sei zwar beizutreten, jedoch unter den bereits oben zu Z. 30—33. des Zollstrafgesetzes unter a. und b. ausgesprochenen Voraussetzun gen. Uebrigens gingen diese Voraussetzungen dahin, daß keine
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