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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 259. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-09-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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und zur Ausführung eines Betrugs ist aber in dem Art. 234. des Criminalgesetzbuchs eine hinlängliche Strafe festgesetzt wor den. Ich glaube allerdings nunmehr um so um gewisser, daß das vorhin geäußerte Bedenken des König!. Commissair, in sofern es auf eine höhere Strafe wegen Fälschung und Betrüge rei gerichtet ist, hier nicht in Frage kommen könne , weil dann der Art. 234. des Criminalgesetzbuchs zur Anwendung kommt. Präsident: Also wäre die Frage zu stellen: Ob man nach Anrathen der Deputation hier unter §. 47 s. nicht beitreten wolle? Es wird einstimmig diese Ansicht getheilt. Referent Atenstadt: In Bezug auf die Bemerkung bei b. scheint ebenfalls ein Jrrthum vorzuwalten. Es heißt im Berichte: „Die von der Deputation gemachte Bemerkung war veranlaßt worden durch die von einem Abgeordneten früher gestellte Erinnerung und sollte nur die damals ohne Einsicht in das Gesetz gegebene Versicherung bestätigen. — ES ist ein be sonderer Beschluß darüber weder von der Deputation beantragt, noch von der Kammer, indem sie mit deren Ansicht einverstan den sich erklärte, beabsichtigt worden; daher es einer Erklärung nicht bedürfen wird." Daß Gesetz war nicht zur Hand, es konnte nur aus dem Gedächtniß eine Antwort gegeben werden, später fand man diese richtig, man nahm die Bemerkung hier auf, um einer weiteren Anfrage vorzubeugen. Die I. Kammer wird sich hoffentlich bei der gegebenen Erläuterung beruhigen. Präsident: Halt die Kammer den angeführten Gegen stand sonach für erledigt ? Wird einstimmig als erledigt erachtet. Referent Atenstädt: Bei §. 47 b. kommt derselbe An trag zur Sprache, der bei dem Zollstrafgrsetz von der l. Kammer geschehen war: „daß nach tz.47. auch eine Bestimmung über die Zusammenrrchnung verschiedenartiger Freiheitsstrafen hier mit ausgenommen werden möge." Es ist bereits bemerklich gemacht worden, daß diese Fälle bei den Steuerbehörden nicht vorkom men können, so viel aber bei den Justizbehörden Fälle der Art eintreten, dieBestimmung im Criminalgesetzbuchs hinreiche; es wird daher eines solchen Antrages auch hier nicht bedürfen. Präsident: Stimmt die Kammer mit dem Gutachten der Deputation: „hier nicht beizutreten" überein? Wird e i n- stimmig bejaht. Referent Atenstädt: In Gemäßheit der Ansicht, welche die I. Kammer bei diesem Gesetze gefaßt hat, daß dasselbe wört lich gleichlauten möge mit dem Zollstrafgesetze, hat sie auch bei §. 51. wörtliche Uebereinstimmung gewünscht. Es sind nur einige Worte anders gestellt, der Sinn ist derselbe; es wird der 7. Kammer beizutreten sein. Präsident: Will die Kammer bei der 51. tz. der I. Kam mer beitreten? Wird einstimmig bejaht. Referent Atenstädt: Die bei tz. 52. beantragte Verän derung ist gleichlautend mrtderbeiß. 42. des Zollstrafgesetzes in Anregung gebrachten; die Paragraphe soll nämlich so lauten: „Würde die Beschlagnahme verhindert, oder der Gegenstand dem bereits an denselben gelegten amtlichen Beschlag durch den Angeschuldigten oder den Er'genthümer oder auf deren Anstif ¬ tung oder mit deren sonstiger Lheilnahme durch Andere wieder entzogen; so hat der bisherige Eigenthümer anstatt der ver, wirkten Consiskation eine dem durch Würderung festgestellten oder sonst bekannten Werthe des Gegenstandes gleichkommende, oder dafern jede Schätzung unmöglich wäre, eine Summe von ünf bis mit einhundert Lhalern zu erlegen." Man ist der Ansicht, daß auch hier, wie bei tz. 42. beizutreten sei. Präsident: Will die Kammer auch bei tz. 52. sich mit der I. Kammer einverstanden erklären? Wrd einstimmig bejaht, Referent Atenstadt: Bei tz. 53. ist eine unbedeutende Veränderung in der Fassung beantragt worden. Die I. Kam, mer will nur, daß neben dem Datum des älteren Gesetzes auch das Datum des neuern angezogen werde, das man zur Zeit noch nicht kennt und offen gelassen hat; es wird beizutreten sein. Präsident: Will die Kammer ihren Beitritt dazu er» klären? Wird einstimmig bejaht. , Referent Atenstädt: Bei tz. 57. hatte -er Gesetzent wurfbestimmt: „Für die Strafen, Ersatzgelder und Kosten bei Hinterziehungen der Steuer von stempelpflichtigen Schrif ten oder Verhandlungen haften dem Staate gegenüber unmit telbar: 4. Notarien und Advokaten rücksichllich der von ihnen in Angelegenheiten anderer Personen gefertigten stempelpflich- rigen Schriften oder aufgenommenen Verhandlungen rc." Hier will die I. Kammer bloß den Ausdruck: „von ihnen ge fertigten" in: „durch sie ausgefertigten" verwandelt haben, weil der Fall eintreten könnte, daß der Sachwalter zwar das Cvnzept fertige, den Stempel bemerke, die Reinschrift aber dem überlasse, welcher die Schrift bei ihm bestellt habe, um, wenn dieser vergißt, den Stempel dazu zu verwenden, den Verfasser von der Strafe frei zu sprechen. Der Beitritt ist unbedenk lich. Präsident: Nach Anrachen der Deputation möge maü auch hier der!. Kammer beitreten, und ich frage die Kammer: Ob man mit dem Gutachten derDeputation einverstanden sei? Wird einstimmig bejaht. Referent Atenstädt: Noch ist im Gesetz bestimmt: „Es steht auch den unter 1. 3. 4. und 5. genannten Personen der Regreß nur wegen der Ersatzsteuer an den eigentlichen lieber» treter offen, welche Regreßnahme aber dann ebenfalls unzu lässig ist, wenn diese Personen gleichzeitig Verfasser der stempel pflichtigen Schriften so wie der Protokolle oder Urkunden über die fraglichen stempelpflichtigen Verhandlungen sind." Die I. Kammer hat hier die Bemerkung gemacht: b) da, wenn die hier bezeichneten Personen den Regreß auch nicht einmal wegen der Ersatzsteuer an den eigentlichen Verpflichteten ha ben sollten, dieser ohne Grund nur durch das Versehen und mit dem Schaden eines Andern von der Steuer befreit werden würde, möge der letzte Ehcil der tz. von den Worten an: „wel che Regreßnahme Verhandlungen sind" wegbleiben. Die Deputation findet dies richtig und glaubt, daß man der I. Kammer beitreten könne.
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