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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 259. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-09-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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Präsident: Wünscht die Kammer auch in dieser Be ziehung der 1. Kammer beizutreten? Wird einstimmig bejaht. Referent Atenstädt: In §. 60. des Gesetzentwurfs ist ferner bestimmt: „Ist die Stempelhinterziehung von einem einzelnen Mitglieds oder einem Unterbeamten einer öffentlichen Behörde begangen; so haften die Chefs oder Dirigenten der Letzter» -— nur subsidiarisch, auch steht ihnen der Regreß wegen der — Ersatzgelher, Strafen und Kosten — an den ei gentlichen Uebertreter offen. Die Regreßnahme ist auch den selben überhaupt abzufprechen, wenn sie auf irgend eine Weise an der Hinterziehung unmittelbar Lheil genommen (z. B. durch Unterzeichnung der fraglichen Schrift) rc." Hier hat die I. Kammer ebenfalls die Worte am Schluffe der Paragra ph»: „die Regreßnahme ist auch rc." ausfallen lassen wollen, da unbillig sein würde, den Dirigenten solcher Behörden sogar die Regreßnahme abzuschneiden, während bei derGeschästs- häufung unmöglich sei, bei jeder Unterzeichnung einer Urkunde auch den dazu verwendeten Stempel zu prüfen. Man ist der Ansicht, daß der I. Kammer beigetreten werden könne. Präsident: Will man sich mit dem Beschluß der I. Kammer bei §. 60. einverstehen? Einstimmig Lai Referent Atenstädt: Bei §. 64. ist auch hier der An trag von der i. Kammer wiederholt worden: „daß nach endli cher Redaktion des Criminalgesetzbuchs die Bestimmungen die ser Paragraphe mit den dortigen Bestimmungen über die Ver jährung der Verbrechen in Einklang gebracht werden möchten." Die Deputation kann aus dem schon zu §. 50. des Zollstrafge setzes bereits bemerkten Grunde nicht rathen, beizutreten. Präsident: Will die Kammer den Beschluß der I. Kammer bei §. 64 d. ablehnen? Wird einstimmig be jaht. ... Referent Atenstädt: Die U. Kammer hatte hier noch einen Zusatz beschlossen, nämlich: v) „es möchte hier ebenfalls die Rückfallsstrafe innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren als verjährt geachtet werden." Die I. Kammer ist zwar der II. Kammer beigetreten, sie hat jedoch gewünscht, daß der Zu satz gleichlautend mit §. 50. des Zollstrafgesetzes und so gefaßt werden möchte: „daß nach Ablauf von drei Jahren die Rück fallsstrafe weiter nicht, sondern die einfache Strafe eintrete." Es wird auch hier beizutreten sein. Präsident: Will man sich bei Puncto, mit der l. Kam mer einverstehen? Wird einstimmig bejaht. Referent Atenstädt: Bei §.65. soll dieselbe Abände rung, welche bei §. 51. des Zollstrafgesetzes getroffen worden, eintreten, daß nämlich das Gesetz auch auf die vor dessen Er lassung verhangenen Steuervergehen, insoweit die Strafe mil der, anzuwenden sei. Man ist der Ansicht, daß auch hier der !. Kammer beigetreten werden könne, jedoch möge aus dem bei §. 51. des Zollstrafgesetzes angezogenen Grunde das Jahr 1837 ausgelassen werden. Prasident: Will die Kammer dem Beschlüsse der I. Kam mer bektreteten ? Wird einstimmig bejaht. Referent Atenstädt verliest nun Punct V. des Deputa tions-Gutachtens: Schließlich hat die Deputation eines allgemeinen Antrags zu gedenken, welcher in der I. Kammer beschlossen und dahin ge richtet worden: „Daß die Staatsregierung, so oft sich die Gele genheit darbiete, bei den übrigen Vereinstaaten für die Herabse tzung dieser Strafen, insbesondere der auf Ordnungswidrigkeiten gesetzten, so wie für mehrere Vereinfachung der Controlmaßregeln bei der Branntwein- ingleichen bei der Malzsteuer, soweit eine solche möglich, ohne die Erhebung der Steuer selbst zu gefährden, sich verwenden möge." Nun hat zwar die Deputation eine so außerordentliche Harte der Strafen für gewöhnliche Defrauda tionsfälle nicht finden, in Fallen aber, wo die Hinterziehung der Steuer wiederholt oder unter erschwerenden Umständen begangen worden, Verschärfung der Strafe zum Schutz des Staatsein-, kommens und der redlichen Gewerbtreibenden nicht mißbilligen können. Auch hat sie von der Ansicht sich nicht trennen können, daß zu demselben Zwecke die Uebcrtretungen der Negievorschriften immer nachdrücklich zu ahnden sein werden, weil dieselben meist mit der Defraudation zusammenfallen oder wenigstens den Ueber- gang zu derselben und den Versuch bilden, auch die Strafen der Defraudation erst durch die hinzutretende Ordnungsstrafe eine solche Höhe erreichen, um sie geeignet zu machen, von ferneren Beeinträchtigungen des Staatseinkommens abzuhalten. Indes sen läßt sich nicht verkennen, daß mehrere Negievorschriften bei der Branntwein- und Malzsteuer von der Art sind, daß ein Verfehlen derselben selbst bei dem besten Willen und. der möglich sten Aufmerksamkeit nicht immer zu vermeiden sei, und daß durch Vie bei §§. 16.18.19.22. und 23. des Steuerstrafgesetzes gestell ten Anträge nicht alle Härten gegen den redlichen Gewerbtreiben den zu vermeiden sein werden.; daher die Deputation nicht An stand nimmt, der Kammer anzurathenr dem Anträge in der Maße, wie derselbe am Schluffe beschrankt worden, beizutreten, indem, sobald möglich, die Erhebung der Steuer auch durch eine einfachere Controle zu sichern, jeder Grund wegfällt, unnö- thige Erschwerungen beizubehalten. Da sich Niemand erhebt, stellt der Präsident die Frage: Will die Kammer dem Anträge der I. Kammer beistimmen und zwar in der Maße, wie derselbe am Schluffe beschränkt worden ist? Wird einstimmig bejaht. Referent Atenstädt: Punct VI. enthält nur eine Mitthei lung , welche von dem König!. Commiffair gemacht worden ist in Bezug auf eine Aeußerung, welche bei Berathung des Gesetzes in der I. Kammer zur Sprache gekommen und unterdessen eine nähere Erörterung veranlaßt hat. Bei der I. Kammer war .nämlich gegen die Bestimmung Z. 43. ver Biersteuerverordnung vom 4. Deceyrber 1833, nach welcher bei Einmaischungen der Steuerpflichtige auf den zuzuzie- benden Steuerbeamten noch eine Stunde von der deklarirten Anfangszeit derselben an gerechnet, zu warten habe, angeführt worden, daß in Preußen diese Frist nur halb so lange dauere; es hat jedoch der Herr Regierungscommiffair der Deputation auf die an ihn deshalb gestellte Anfrage die Versicherung ertheilt, daß nach sorgfältig «ingezogener Erkundigung dieses Anführen sich nicht bewahrt habe, vielmehr die Bestimmung in§,33,derKönigl. Preuß. Branntwein - und Biersteuerverordnung vom 8. Februar 1819, nach welcher der Bierbrauer mit Verwiegung und Einmai- schung des Brauschrotes vom deklarirten Zeitpunkt an noch eine volle Stunde auf die Ankunft ver Steuerbeamten zu warten
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