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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 260. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-09-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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«tSVI Punct3. als em besonderer Art. eingeschaltet würde. Dann hatte ich geglaubt, daß der Richter ihn wohl so verstehe, wie er ver standen werden soll, und wenn er den Sinn des Gesetzes vor Au gen hat, so wird es ihm gleich sein, ob die Leute in die frem.de Wohnung hereingegangen sind oder sie von Außen zerstört haben. Man könnte aber den Satz so fassen: wenn mehrere Leute sich zusammenrotten, um fremde Gebäude es würde freilich der Sinn dann beschrankt sein. Staatsminister v. Kö n neritz: Es wäre wohl die Fassung zu wählen: „um Rache- zu zerstören." Referent Prinz Johann: Freilich würde der einfache Landfriedensbruch bedeutend erweitert; dann würde vorausge setzt, daß es nicht auf irgend einen Grund fick beziehe, und das ist dann weiter gegangen, als der Gesetzentwurfs der von dem ein fachen Landfriedensbruch gar Nichts weiß. Referent Prinz Johann: Ich würde die Kammer bitten, daß der Deputation gestattet würde, bis morgen früh eine neue Fassung zu beantragen, vielleicht so, daß man die Puncte unter 1. und 2. ausgesetzt ließe und über den 3. Punct sich erklärte. Präsident: Dann würde der Beschluß über I. und 2. auszusetzen, und »ä 3. die Frage an die Kammer zu stellen sein, ob sie die Fassung, welche die Deputation vorschlägt in den Worten: „wenn mehrere Personen analoge Anwendung," annehmen wolle? Bürgermeister RitterHädt: Es dürfte wohl bedenklich sein, die Frage auf die Fassung zu stellendes dürfte nur über haupt heißen, ob die Kammer mit dem, was die Deputation in diesem Satze vorgeschlagen habe, einverstanden sei. Bürgermeister Hü bler: Ich glaube nicht, daß die Fas sung des 3. Satzes eine Aenderung erleiden dürfte. Letztere wird sich lediglich aus den Eingang des Art. 114b. und die Sätze un ter 1. und 2. erstrecken. Die Fragstellung scheint mir daher un bedenklich. Referent Prinz Johann: Man könnte Vorschlägen, den 3. Satz entweder als einen eignen Artikel vorzuschlagen oder ihn als 3. Punct zu lassen. Präsident: Es wird demnach angemessen sein, sich nur über den 3. Punct zu entschließen. Ich würbe mir daher den Vorschlag erlauben, ob die Kammer mit dem, was die Deputa tion in dem 3. Puncte vorgeschlagen hat, jedoch mit dem Vorbe halt, daß es als 3. Punct, oder als eigener Artikel behandelt werden könne, sich einverstehe, und ich müßte die Frage an die Kammer richten: Ob die Kammer damit einverstanden sei? Wird ein stimmig bejaht. Nun wird Art. 114 c. dem Rathe der Deputation gemäß einstimmig angenommen. Man kann nunmehr auf einige vorhin ausgesetzte Puncte zurückgehen. Hierher gehört zuvörderst die bei Art. 110. unter v. aufgeführte Differenz. Die II. Kammer hat den daselbst wörtlich angegebenen, diesseits beschlossenen Zusatz abgelehnt, und die Deputation räch an: „diesen Zusatz fallen zu lassen, unter der Voraussetzung, daß der Vorschlag zu Art. 114b. un ter 3. auch jenseits Annahme finde." Die Anwesenden geneh migen diesen Vorschlag einstimmig, treten auch eben so von der zweite n Kammer beschlossenen Abänderung derUeber- schrift des dritten Kapitels bei. So gelangt myn zu dem von der zw eiten Kammer eknge- schobenen Art. 1146,, welcher, unter den von der Deputation angegebenen beiden Abänderungen sl) unter Veränderung des Worts: „Gebäude" in: „Räume," da z.B. Gerichtslokale- nicht immer in öffentlichen Gebäuden zu liegen brauchen; 2) unter Vertauschung der Worte: „unbedingt auf Arbeitshaus strafe" mit Gefangniß ober Arbeitshausstrafe; da hier mannich- sache mildernde Rücksichten rintreten können, z.B. wenn das Residenzschloß zur Zeit der verübten That von den allerhöchsten Personen nicht bewohnt war), die Zustimmung aller An wesenden erlangt. Der ebenfalls Seiten der jenseitigen Kammer einge schaltete Art. 114s. wird, obwohl der Königl. Commissair v. Groß solchen für ganz entbehrlich erkennt, doch, dem Rathe der Deputation gemäß, in der Maße.(nämlich so, daß er hin ter Art.159. versetzt wird) einstimmig angenommen, wo gegen die übrigen hier noch von der II. Kammer aufgenomme- nen Art. 114 k, b. I., wie Seiten der Deputation angerathen worden, von allen Stimmen abgelehnt werden. Bei dem nun folgenden Art. 118. führt der Re ferent zur Berichtigung der angegebenen Motiven an, wie es sich nicht da rum handele, mit Art. 118b. übergreifende Strafen zu gewin nen, sondern wie hier Art. 127. unter 4. gemeint sei. Brr Artikel 118 bestehen die Differenzen: s) in der verschiedenen Begriffsbestimmung, b) in der Erhöhung des Strafminimum auf 8 Jahre, «) in der Be schränkung des Richters auf den ersten Grad des Zuchthauses. Die Deputation sagt hierüber Folgendes: »äs. Beizutreten, obgleich man nichtzugeben kann, daß zwischen den Ausdrücken „mit Wahrscheinlichkeit voraussehen konnte, und voraussMü mußte," Artikel 30. kein Unterschied vorhanden sei; es ist jedoch zu erwarten, daß der Richter auch ohne nähere Anleitung das Nichtige zu treffen wissen werde; sä b. zu beharren, um mit Artikel 118 b., der durch keine scharfe Grenzlinie von dem gegenwärtigen Artikel getrennt ist, übergreifende Strafen zu gewinnen und das Verbrechen mit dem Artikel 127. unter 5. erwähnten, eine größere Bosheit ver- rathenden, mindestens gleichzustellen; sä c. beizutreten Referent Prinz Johann: Ich muß über das Deputa tions-Gutachten Folgendes bemerken. Mit dem Artikel 118 b. bestehen allerdings übergreifende Strafen, sodaß eine Ermäßi gung der Strafe im Falle des Zornes nachgelassen ist. Wir hat ten aber auch noch eine andere Absicht, übergreifende Strafen zu erlangen, namentlich in Betreff des Artikels 127. unter 4, wo gewisse gröbere Körperverletzungen, wenn sie nicht mit der aus drücklichen Absicht der Verletzung begangen worden sind, bestraft werden. Unter die Fälle würde der gegenwärtige zu nehmen sein, wo die Absicht, zu tödten, nicht anzunehmen ist, sondern eine grobe kulpose Verletzung vorliegt. Staatsminister v. Könneritz: Das Ministerium wird darauf antragen müssen, daß man hier bei dem Satze unter d° dem Deputations-Gutachten nicht betrete, sondern der zweiten 2
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