Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 260. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-09-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
4365 Allein dies Prinzip kann nur in sofern an die Spitze gestellt werden, als vom Maximum die Neoe ist; denn in Bezug aus die geringere Strafwürdigkeit des Verbrechens, und was das Strafminimum anlattgt, muß man annehmen, daß der Meineid eigentlich ein doppeltes Verbrechen enthält; einmal die Verletzung der Religion, für welche man Zuchthausstrafe als die Regel anzusehen hat, und dann, was noch hinzukommt, dir wirklich für den Unschuldigen eingetretene Verletzung, für welche allerdings die Strafe der Talion eintreten muß. Was die Zurücknahme des falschen Eides betrifft, so ist keine Frage, daß auch in diesem Falle die Bestimmungrn des 177. Art. ein zutreten haben, wenn nämlich der Verbrecher sreiwtllig das Verbrechen eingesteht. Das ist aber nicht der im 173. Art. gemeinte Fall, hier ist bloß von der Bestrafung des Meineids, der aus einem andern Grunde auf eine andere Art entdeckt wird, die Rede. Uebrigens muß ich mich doch für das De putations-Gutachten erklären. Es ist offenbar, daß der Meineid, der in einer Untersuchung abgelegt wird, umJe-j manden in Strafe zu bringen, ein quaUfizirter Meineid sei; für ihn muß daher im Maximum Zuchthausstrafe möglich sein, und was noch für das Deputations-Gutachten spricht, ist, daß nach dem Anträge zu Art. 173. keine längere Dauer des Zuchthauses in den Jahren einlreten soll, als die II. Kammer für das Arbeitshaus beschlossen hat. v. Carlowitz: Auch ich bin bei dem Kapitel des Mein eids für eine größere Strenge. Nicht nur in beiden Kammern, sondern auch auswärts ist es anerkannt worden, daß der Ent wurf den Meineid allzumild bestraft wissen wolle. Bride Kammern haben daher schon Etwas gethan, um die Strafbe stimmung des Entwurfs zu schärfen. Überhaupt aber pflichte ich der Ansicht derer bei, die den Meineid für ein Verbrechen halten, welches auch im Minimum füglich mit Zuchthaus geahndet werden könne, weil Zuchthaus allein, und nicht auch Arbeitshaus eine entehrende Strafe ist. Ich halte dafür, daß ein Verbrechen s» grober Natur die Anwendung einer entehren den Strafe verdiene, und mache darauf aufmerksam, daß lei der in Sachsen dies Verbrechen nicht so selten ist, als man vielleicht glaubt. Habe ich schon bei vorigem Artikel dem Be schlüsse der H. Kammer mich gefügt und für ein geringeres Minimum gestimmt, so habe ich da schon meiner Ueberzeu- gung Gewalt angethan, und so muß ich bekennen, daß ich mich bei diesem Artikel für eine größere Milde, als welche die Deputation der I. Kammer bereits empfohlen hat, unmöglich verwenden könnte. Präsident: Nach dem Deputatious-Gutachten zu Art. 173. s. soll das Maximum der Strafe auf 4 Jahre Zuchthaus zweiten Grades erhöht werden. Ich habe die Kammer zu fra gen: Ob sie damit übereinstimm«? Wird einstimmig bejaht. Auch tritt die Kammer bei dem Punct unter I». und v. einstimmig den Beschlüssen der ll. Kamme bei. Bei Art. 174. beschloß früher die I. Kammer: Hat Derjenige—No. 1. auf Zuchthaus 2. GradeS von 3 10 Jahren; im Fall No. 2. auf Zuchthaus 1. oder 2. Grades von 6 bis 20 Jahren, in dem Falle unter No. 3. auf lebensläng liches Zuchthaus 1. oder 2. Grades zu erkennen. Die II. Kammer beschloß: Hat Derjenige — No. 1. auf Arbeitshausstrafe von 4 bis 8 Jahien; im Falle unter 2. auf Zuchthausstrafe desselben Gra des von 6 bis 12 Jahren, und im Fall unter 3. auf 10jährige bis lebenslängliche Zuchthausstrafe 1. oder 2. Grades zu. er kennen. Die Deputation der I. Kammer sagt jetzt: Im 1. Falle die Strafe bis auf 8 Jahre Zuchthaus zu erhö hen; vergl. Axt. 173. sll s. , Im 2. Falle zu beharren, da das Maximum derStrafe des Meineidigen dem Maximum des unschul dig Verurtheilten mindestens gleichstehen möchte. — Im 3. Falle aus den jenseits im Bericht angegebenen Gründen beizutreten. Referent Prinz Johann: Diese Gründe bestehen darin, daß Jemand, der in Folge des von dem Anderen geschworenen Meineids zu lebenslänglicher Zuchthausstrafe verurtheklt wurde, deshalb nicht auch lebenslänglich im Zuchthause bleiben muß. Ist dies aber nicht der Fall, so dürfte eine mildere Beurtheilung ein treten und dadurch der Eintritt eines Strafminimum sich recht fertigen lassen. Dieser Ausgleichungsvorschlag erlangt einstimmige Ge nehmigung der Kammer, eben so wie der Rath der Deputation, bei Art. 1761». auf dem fr ü Hern Beschlüsse zu beharren, die Genehmigung aller Anwesenden erlangt. Bei Art. 177. beschloß früher die I. Kammer: Wenn Derjenige — ist, nur auf bis zur Hälfte der Dauer der in den Art. 172., 173. und 176. bestimmten Strafen, unter Verwandlung der Zuchthaus- in Arbeitshausflrafe, und in den Fallen, wo nur Gefangnißstrafe eintritt, alternativ aufverhält- nißmäßige Geldstrafe zu erkennen. Die ll. Kammer beschloß: Wenn Derjenige — ist bei Meineid auf Arbeitshausstrafe bis zu 6 Monaten, beim leichtsinnigen Eid-auf Gefängnißstrafe bis zu 6 Wochen und alternativ aus verhaltn'ßmäßige Geldstrafe zu erkennen. Die Deputation der I. Kammer rath jetzt an, bei dem ge ringen Unterschied der Strafen beizutreten. Referent Prinz Johann: Die Fälle im Art. 174. können hier ohnehin nicht.eintreten, weil dort der Schaden bereits gesche hen ist; es kann aber nur wünschenswerth sein, daß der Wider ruf des Meineides zu rechter Zeit stattsinde. Der Unterschied der Strafen ist übrigens nicht sehr bedeutend, weil wir ohnedem nur Arbeitshaus im Maximum beantragt haben. S«cr. Hartz: Die Fassung der II. Kammer verfügt eine wesentliche Milderung derStrafe, die hier nach unserm frühem Beschlüsse auf der» widerrufenen Meineid oder auf den leicht sinnigen Eid gesetzt war. Nun würde ich das weniger bedenk lich finden, wenn nicht der Fall einträte, daß nunmehr jeder leichtsinnige Eid, ja selbst der im Art. 176 d. gemeinte, stets mit Geld abgemacht werden kann. Hier ist ausgesprochen, daß jedesmal, wo Gefangnißstrafe bis zu 6 Wochen eintritt, alternativ auf Geldstrafe erkannt werden solle. Das stimmt aber mit meinem Gefühl und meiner Ueberzeugung nicht über ein. Ich hätte gewünscht, daß beim Meineide und leichtsinni-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder