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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 262. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-09-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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der Abg. v. Kiesenwetter bezeichnet hat. Etwas Anderes hat die Negierung nie darunter verstanden, namentlich nicht bei der Gelegenheit, als sie in Folge des ständischen Wunsches über diesen Gegenstand mit mehreren sachkundigen Männern Bera- thung angestellt hat. Einen Zweifel, daß aber solche Kosten in Ansatz kommen müssen, hat sie nicht gehabt. Denn es handelt sich darum, genau zu ermitteln, welchen Reinertrag gewähren die Grundstücke, von deren Abschätzung die Rede ist? Um diesen Reinertrag zu gewinnen, sind Produktionskosten er forderlich (Arbeitslöhne) und sodann diese Beaufsichtigungs kosten. Ja, die Regierung konnte um so weniger Zweifel ha ben, hier einen angemessenen Betrag in Ansatz zu bringen, als man in vielen Puncten die in der Blochmannschen Instruk tion ausgestellten Grundsätze zum Anhalten genommen hat, und auch hier sind 4 Groschen pro Acker für Beaufsichtigungs kosten in Ansatz gebracht worden. Die Regierung ist also nur Demjenigengefolgt, was schon in dieser Anleitung enthalten ist; sie ist aber in dem Satze davon etwas abgegangen, denn der gemachte Ansatz betragt nicht einmal so viel, als die in der be zeichneten Instruktion bestimmten 4 Groschen pro Acker. Abg. Sachße: Durch die Eröffnung des Herrn Staats ministers hat die Sache eine andere Gestalt genommen; denn den Ausdruck in der Parggraphe kann man nicht anders ver stehen, als wie in dem Deputations-Berichte nach Angabe des Kömgl. Commissairs «»gedeutet worden ist, nämlich die Ver waltungskosten und die Kosten des Ausfalls bei begangenen Diebstählen. Wenn aber unter den Aufsichtskosten die Kosten der Verwaltung zugleich gemeint sind, so läßt sich gegen die Pa- ragraphe und den darin enthaltenen Ansatz Nichts einwenden. Denn verpachtet man ein Gut, so verpachtet man eigentlich nur den Kapitalwerth des Grundstücks; man kann bei angemessenem Kaufpreis nur auf dessen Verzinsung durch Pachtbenutzung rech nen, da der Pachter, um zu bestehen, seine Verwaltung unk Beaufsichtigung, die seine und der Seinrgen ganze LHLligkrit erfordert, nothwendig in Anschlag und von der Benutzung des Guts in Abzug bringen muß. Nach diesem Verhältniß der Sache kann man nur seine Zustimmung zur Paragraphe geben, die ich früher verweigert hätte, wenn mit dem statt: „Verwaltungs und Aufsichtskosten" gebrauchten Ausdruck: „Aufsichtskoften" nur Bewachung und Schaden durch Deuben heziclt wäre. Abg. Hottewitzsch: Ich wollte nur erwähnen, daß ich der Majorität der Deputation angehöre. Es ist bereits der Ge genstand so weitläufig besprochen worden, daß mir viel zu sa gen nicht mehr übrig ist. Der Herr Staatsminister hat die Beaufsichtigungskosten dahin motivirt, was in der Blochmann- schen Anweisung schon festgestellt gewesen ist. Also glaubL ich, die Aufsicht über eine Wirthschaft muß streng sein; denn ein al tes Sprüchwort sagt: „ein guter Aufseher ist mehr werth als .zehn Arbeiter." Aus meiner vierzigjährigen Erfahrung sann ich bestätigen, daß eine gute Aufsicht bei der Aekonomie immer zu den besten Resultaten geführt hat. Also kann ich mich nicht damit einverstchen, daß diese Paragraphe in der Geschäfts«)?-. Weisung wrggelassen werde. Abg. Hartmann: Wenn das neue Grundsteuersystem auf dem Grundsätze beruht, die Grundstücke nach Maßgabe ihres Ertrags zu besteuern, so müssen dabei auch nothwendiger- weise die Beaufsichtigungskoflett in Anschlag gebracht werden, welche bei der Berathung von einigen geehrten Abgeordneten nicht nur, sondern auch von der verehrten Deputation in Zweifel gezogen werden wollen. Denn eben diese Beaufsichti gung, oder mit andern Worten, die Wirtschaftsführung ist ja die unerläßliche Bedingung und das Mittel, durch welches allein das Grundstück in den Zustand gesetzt und erhalten werden kann und muß, um denjenigen Ertrag hervorzubringen, welcher der künftigen Besteuerung unterliegen soll. Das Grundstück an und für sich allein, ohne Beaufsichtigung, kann daher den be stimmten Ertrag, worauf die Steuern gelegt werden sollen, nicht gewahren, denn dieses nimmt nicht allein das für den An kauf verwendete Kapital, sondern auch die fortwährende Per sönlichkeit des Besitzers und dessen Zeit in Anspruch, während ein Anderer bei gleichsicherer Unterbringung seines Kapitals für seine Person frei ist und vornehmen kann, was er will. Ich er laube mir das durch ein Beispiel zu erläutern. Zwei verschie dene Personen besitzen jede 5000 Thlr.; eine kauft ein Grund stück dafür; die andere leiht ihr Kapital auf Zinsen aus. Jener hat nun ein Grundstück, aber es kann ihm weder die Zinsen noch die Steuern einbringen, wenn er solches nicht bewirthschaftm oder beaufsichtigen wollte. Er ist also, so zu sagen, an die Erd scholle gebunden, während Jener bei gleichem Vermögen die Zin sen dafür in Ruhe bezieht, selbst aber für die Person frei ist, so daß er nebenbei unternehmen und verdienen kann, was er will, ohne davon dem Staate Etwas abzugeben. Es hat schon mehreren Mitgliedern der geehrten Kammer gefallen, meine dar gelegte Meinung mit zu berühren und besser zu motiviren, so daß ich als ungeübter Sprecher mich des Weiteren hierüber ent halten kann. Ich kann mich also dem vorgelegten Anträge der geehrten Deputation nicht anschließen. Vicepräsident v. Haase: Ich gehöre zu der Minorität der Deputation. Die Gründe, welche von der Minorität der Depu tation für ihre Meinung angegeben worden sind, liegen in dem Bericht vor, sind auch bereits hinlänglich in der Kammer aus einandergesetzt, ja selbst die Abgeordneten, welche für die Ge währung von Aufsichtskosten gesprochen, haben erklärt, daß der gleichen für Wache» und Diebstähle im Felde nicht in Anspruch genommen werden können. Sonach ist die Meinung der Mino rität in dieser Hinsicht völlig gerechtfertigt, und zwar um so mehr, da nach der so eben vernommenen Erklärung der hohen Staatsregierung unter den Beaufsichtigungskosten nicht Ent schädigung für Wachen und Felddeuben, sondern vielmehr im Allgemeinen „Perwaltungskosten" zu verstehen. Als solche ha ben nunmehr auch mehrere Abgeordnete die § Metze in Anspruch genommen, Ich könnte mich jedoch für diese Ansicht nur be°. diNgt erklärt. Zunächst könnte ich lediglich Vexwaltungskosten zugestehen von Feldern, nicht aber von Wiesen, Teichen, Holz rc. wenigstens scheinen mix die für diese angefetzten Beaufsichti- gungskosteri zü Höch zu sein. Besonders ist dies der Fäll bei dem
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