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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 280. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-10-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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mich also schon um der- 'Consequenz Willen gegen dm Antrag erklären. Abg. v. Thielau: Ich will mich nur verwahren, daß, wenn ich das Amendement zu einer andern Paragraphe stelle, mir nicht eingehalten werde, daß §. 1. bereits angenommen sei. Wenn das keinen Einfluß haben soll auf die Stellung meines Amendements, so brauche ich es nicht zu dieser Para graphe zu stellen, Präsident: Der Antragsteller würde sich vielleicht be ruhigen, wenn ich die Frage auf die Paragraphe vorbehältlich der Beschlußnahme bei andern Paragraphen stelle. Dann würde der Abgeordnete Wohl sein Amendement fallen lassen? Abg. v. Thielau: Za. Präsident: Wenn sonst Niemand weiter über diePara- graphe zu sprechen begehrt, so wird der Referent noch zu spre chen haben. Königlicher Commiffair v. Hübel: Die Deputation will zwei Puncte aus dieser Paragraphe in Wegfall bringen. Er stens den Satz, daß die Überschüsse dem Stammvermögen zu wachsen sollen. Sonst bestand die Einrichtung, daß zu jeder außerordentlichen Ausgabe, welche die Summe von 20 Lhlr. überstieg, an das Consistorium Bericht erstattet werden mußte. Dadurch wurden dm Gemeinden Weiterungen und Kosten ver ursacht, welche oft mehr betrügen, als der Aufwand für die Sache selbst. Das Ministerium hat daher vor einigen Jahren die Einrichtung getroffen, daß bei jeder Kirche von 6 zu 6 Jah ren ein Etat über Einnahme und Ausgabe entworfen und an dre betreffende Kreisdirektion zur Genehmigung eingesendet werde. Hierdurch erlangen die Kirchengemeinden die Freiheit, in den Grenzen des entworfenen Etats über die Einkünfte der Kirche zu verfügen, so daß es dann einer besondern Anfrage nicht bedarf. Im Laufe eines solchen sechsjährigen Zeitrau mes, für welchen der Etat entworfen worden, würde nun von einem Ueberschüsse nicht die Rede sein können, sondern ein Jahr ins andere gerechnet werden. Wenn aber nach Ablauf eines sechsjährigen Zeitraumes Ueberschüsse sich ergeben, so sollen solche dem Stammvermögen zugeschlagen werden. Lhut man dies nicht, so würden Kirchen, die solche Überschüsse zurückle- gcn, zweierlei Vermögen besitzen und eine doppelte Administra tion eintreten, Das Stammvermögen würde unter den Be schränkungen des vorliegenden Gesetzes zu verwalten sein, über die Ueberschüsse würde die Gemeinde freier disponiren können. Es kann dagegen von Seiten der Gemeinden kein Bedenken staltsinden, daß die Überschüsse zum Stammvermögen geschla gen werden, da solche der Gemeinde dadurch nicht entzogen werden, sondern die Verwendung derselben nur von der Ge nehmigung der Kreisdirektion abhängig gemacht wird, welche bei Einreichung der sechsjährigen Etats ohne Kosten gesucht und erlangbwerden kann, Der 2. Punet, den die Deputation in Wegfall bringen will, ist der, daß der Agiogewinn bei Verän derung der Kapitalien nicht besonders erwähnt werden soll. Die Deputation ist der Ansicht, daß der Agiogewinn zum Ka pitalvermögen' gehöre, halt aber dafür, daß die Erwähnung des selben zu Mißverständnissen führen könne. Das Ministerium hat dagegen bemerkt, daß der Agiogewinn von den Rechnungs führern bei den Kirchenärarjen gewöhnlich in dem Kapital der jährlichen Zinsen vereinnahmt und also als ein Kheil des Ka pitals angesetzt worden ist. Diese irrige Ansicht zu berichtigen, hielt man für nöthig, eine Bestimmung darüber aufzunehmen. Referent Atenstadt: Nur einpaar Worte, warum die Deputation sich dazu entschlossen hat. Die Deputation glaubte, es sei nicht nöthig, in dem Gesetzentwürfe auf solche Speziali täten einzugehen. Es soll künftig ein geregeltes Rechnungswe sen und eine mehrere Mitwirkung der Gemeinden bei dem Kirchen- und Schülvermögen stattsinden; dann darf man aber hoffen, daß die Gemeinden von selbst an,ordnen werden, was für den Augenblick zuträglich ist. Weder in der Gemeinde - noch in der Städteordnung steht dieser Satz, und dennoch habe ich nicht gefunden, daß das städtische Vermögen oder das Ver mögen der Landgemeinden darum schlechter verwaltet werde. Der Satz ist nicht nöthig; allein wie er hier steht, ist er sogar ge fährlich. Wenn die Gemeinden alle laufende Uebcrschüffe zu Kapital machen, aber das Stammvermögen nicht angreifen sol len, so ist eine solche Gemeinde nie im Stande, wenn sie viel leicht einen Bau oder eine andere größere Ausgabe vor sich hat, sich frei zu bewegen; sie muß vielmehr erst bitten, daß ihr er laubt werde, einen Theil des Stammvermögens dazu zu verwen den. Man hat Etwas vorgeschlagen, aber darüber ist noch keine Verordnung erschienen; der ganze Gegenstand wird sich weit mehr eignen, bei Gelegenheit dieser Verordnung, durch welche das Rechnungswesen der Kirchengemeinden geordnet werden soll, regulirt zu werden. Der Agiogewinn von Kapi talien gehört von selbst zum Stammvermögen und kann nicht un ter die gewöhnliche Einnahme gerechnet werden. Indessen be findet sich auch in der Städte - und Landgemeindeordnung keine solche Bestimmung darüber. König!. Commiffair v. Hübel: Wenn der geehrte Refe rent bemerkt, daß die Bestimmungen nicht nöthig feien, so muß ich darauf Hinweisen, daß die Deputation selbst in ihrem Berichte aüseinandergesetzt hat, daß solche etwas ausführlichere Bestim mungen in einem Gesetze, welches in Landgemeinden zur An wendung kommen soll, nicht überflüssig sind. Bedenklich ist aber die Bestimmung gewiß nicht, da bei Aufstellung des 6jähri- gen Etats über die Verwendung der von einem Jahre zum andern erwachsenden Ueberschüsse Bestimmung getroffen werden kann. Ich würde den Vorschlag machen, daß man statt der Worte: „die Ueberschüsse wachsen dem Stammvermögen zu" die Worte aufnehmen möchte: „die Ueberschüsse, welche von der jährlichen Einnahme sich ansammeln, sind von 0 zu 6 Jahren dem Stamm vermögen zuzuschlagen." Die Einführung öjahriger Etats hat bereits im Jahre 1833 stattgefunden. Präsident: Der König!. Commiffair beantragt folgende Fassung des Satzes unter ä.r „die jährlich sich ergebenden Ueberschüsse sinh von ß zuH Fahren dkm Stammvermögen zu zuschreiben." ' - U" / ' Referent A t e nstäd t: Ich halte Mich wenigstens nicht für
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