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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 280. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-10-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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ermächtigt- diesenVWschfgg des^önigl. Commissair glseinen Theil des Deputatiprzs-Gutachtens anzusehen. . , . . ...Abg. Eisen st uck-r M auch nicht, . Abg. Scho.lz?:,Zch.auch nicht. Nachdem wir dieHes meindeordnung .genehmigt -habxn, .wird -mgn.dochi.tzepr-Ge- meindeporstande oder de.m Gemeinderathezutramn.,. daß sie da- hin trachten- werden,. dgtz KiMstv,e-rmög.M z,u-v.ermeh.ren,.und daß die Verwaltung deffelb.en-.demvon her Gemeinde erwählten Gemeinderath anvertraut werden.kann. Präsident: Es würde doch der Vorschlag des Herrn Com- miffair W berücksichtigest und nach-Befinden zur Abstimmung zu bringen sein. . Der Gesetzentwurf enthält verschiedene .Sätze, nach welchen ich die Fragen zu stellen haben werde. Der erste ^atz laichet: „Die Kirchen—— erfordern." Ich habe nach ei ner frühem Erklärung die Frage darauf zu stellen, ob die Kammer die Kirchen- und Schulgemeinden verbunden erachten will, die Mittel anzuschaffen, welche ihre Kirchen und Schulest erfordern. Ist die Kammer vorbehaltlich der.durch.spätere Ab stimmungen zu treffenden Ausnahmen mit dem 1. Satze ein verstanden? Man erklärt sich einstimmig einverstanden. Präsident: Will die Kammer den 2. Satz: „Ist jedoch entnommen;" annehmen? Wird einstimmig ange nommen. Präsident: Erklärt sich die Kammer mit dem 3. Satze: „nur darf das Stammvermögen herabsinke." einverstan ¬ den? Wird einstimmig bejaht. Präsident: Der 4. Satz der tz. im Gesetzentwürfe: „Die laufenden Ueberschüsse gehören." ist nach dem Gutachten Überkassen sein solle, welchen Platz die Veränderungen unter b. bis k. einnehmen sollen. Es ist dies eine bloße Redaktionsange legenheit , worauf ich keine Frage zu stellen haben werde. Referent Atenstädt: Die Deputation hat ausdrücklich gewünscht, daß aus dieser sehr ausged'ehntest §. Mehrere einzelne gemacht und denselben Stellen in dem dritten Abschnitt ange wiesen werden möchten. Die Redaktion wird sich von selbst er geben , nur wird Beschluß darüber zu fassest sein. Präsident: Da es der Referent wünscht, so frage ich die Kammer: Ob sie wolle, daß nach dem Vorschläge derDepu- tation die Redaktion dieser tz. erfolgen möge? Wird einstim mig bejaht. . ' , , Z. 2. (Räumliche Abgrenzung' der" Kirchstnele und Schulbezirke.) „Um den Umfang der Kirchen- und' Schulge meinden fester zu bestimmen, sind dre Kirchspiele und Schulbe zirke räumlich abzugrenzen und ganze Gemeinden sowohl, als einzelne mit Wohnungen bebaute -oder nicht bebaute Grund stücke, welche noch keiner Kirchen- und Schulgemeinde angehö ren '(in sofern ganze Gemeinden sich nicht als ein selbstständiges Kirchspiel oder als eine selbstständige Schulgemeinde constitui- ren wollen und können), zu der nächsten Kirche und Schule zu schlagen. Nur die größeren Staatswaldungen, welche bis jetzt zu einemKirchen-oder Schulbezirke nicht-gehörthaben, bleiben aus geschlossen ; es werden jedoch die darin liegenden Gebäude einer Kirche und einer Schule zugewiesen." §. 3. „Wo eine solche räumliche Abgrenzung schon statt gefunden hat, da bewendet es bei derselben, bis von der Regie rungsbehörde eine andere angemessenere Abtheilung angeordnet oder auf den Antrag der Gemeinden genehmiget wird." Die Deputation bemerkt: der Deputation so zu fassen: „Außerordentliche Stamm ¬ vermögen zu." (s. oben S. 4887. Sp-1. Z-23. v. o.) Dagegen hat der Herr Commissair vorgeschlagen, die Fassung des Satzes so einzurichten: „Die Ueberschüsse, welche, von der jährlichen Einnahme sich ansammeln, sind von 6 zu 6 Jahren dem Stammvermögen zuzuschlagen." Zuvörderst habe ich die Frage an die Kammer zu richten: Ob sie die Fassung der Deputation: „Außerordentliche Einnahmen Stammvermögen zu." ge ¬ nehmigen wolle. Es erfolgt einst: mmigJa! Präsident: Sonach würde der Vorschlag des Regie- rungs-Commissairs sich erledigen. Mit dem 5. Satze hat die Deputation sich einverstanden erklärt. Er lautet: „Die auf ein Kirchenvermögen zu befreien." Will die Kammer dem pyrgetragenen Satze ihre Zustimmung gewähren? Wird e i n- stimmig bejacht. Präsident: Endlich hat die Deputation sich mit dem letzten Satze einverstanden erklärt: „Desgleichen können auch begünstiget wird." Will sich die Kammer auch mit dieseck letzten Satze einverstanden erklären? Wird einstimmigbe- jaht. Präsident: Will man die tz. 1. mit den von derKamstiest getroffenen Abänderungen annehmen? Wird ebenfalls ein stimmig bejaht. - n- 'k-r.': Präsident;.Djö Deputation hatffbdanN noch'Ke Ast? sicht-.ausgesprochen,-daß bei der RedaMsi"es der^RDerung Tritt die Kammer dem bei, was vorhin über Abgrenzung der Kirchen- und Schulbezirke, ingleichen über die bei Aus pfarrungen zu stellenden Bedingungen im Allgemeinen bemerkt worden; so wird sie folgende Veränderungen genehmigen:: Z. 2 a. „Jeder Kirche und jeder Elementarvolksschule soll ein räumlich abgegrenzter Bezirk angewiesen sein. Ganze Ge meinden sowohl, als einzelne bebaute oder nicht bebaute Grund stücke, welche noch keiner Kirchen- und Schulgemeinde ange hören, sind einer nahe gelegenen Kirche und Schule zuzu- theilen, in sofern nicht solche Gemeinden ein selbstständiges Kirchspiel oder einen selbstständigen Schulbezirk bilden wollen und können.^. 2 b. „Dapelbe hat auch bei allen im Eigenthume des Staats sich befindenden Gebäuden und Grundstücken, wel che noch in keinem Kirchen- und Schulverbande gestanden ha ben, zu geschehen-, Nur die zum Staatsgute gehörigen Wal dungen, welche bis jetzt zu einem Kirchen- und Schulbezirke nicht gehört haben, bleiben von Vieser Bereinigung ausgenom men; es sind jedoch die darin liegenden Gebäude einer Kirche und Schule zuzuweisen." §. 3. „Dieräumliche Abgrenzung der Kirchspiele bleibt, wie sie bisher bestanden, bis von dem Mini sterium des Cultus eine andere angemessenere Abtheilung ange- vrdnet (§. 6a,) oder auf Antrag der Betheiligten genehmiget wird. (§. 6d.) Rücksichtlich der .Abtheilung der Schulbezirke bewendet es bei den Bestimmungen §§. 10., II„ 12., 13. und 14. des Gesetzesüberdas Elementarvolksschulwesen vom 6. Juni 1835." — Uebrigens ist schon im Heimathsgesetz vom 26.Novbr. " ^1834 §. 2., daß kein Grundstück vorhanden sein dürste, ohne hin sichtlich. der- Armenversorgung einem bestimmten Hmngthsbe- - (zirke anzugehören „festgestellt, em gleicher Grundsatz. in-BeM raÄf Ken Gem'eittdeverba'nd in der- ll. Abtheilung der Landge- r 2
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