Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,März/Mai
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,März/Mai
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028403Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028403Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028403Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 113. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-04-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,März/Mai 1221
- Protokoll81. Sitzung 1221
- Protokoll82. Sitzung 1237
- Protokoll83. Sitzung 1253
- Protokoll84. Sitzung 1273
- Protokoll85. Sitzung 1289
- Protokoll86. Sitzung 1309
- Protokoll87. Sitzung 1325
- Protokoll88. Sitzung 1341
- Protokoll89. Sitzung 1357
- Protokoll90. Sitzung 1377
- Protokoll91. Sitzung 1393
- Protokoll92. Sitzung 1413
- Protokoll93. Sitzung 1429
- Protokoll94. Sitzung 1445
- Protokoll95. Sitzung 1461
- Protokoll96. Sitzung 1481
- Protokoll97. Sitzung 1497
- Protokoll98. Sitzung 1517
- Protokoll99. Sitzung 1533
- Protokoll100. Sitzung 1549
- Protokoll101. Sitzung 1569
- Protokoll102. Sitzung 1585
- Protokoll103. Sitzung 1601
- Protokoll104. Sitzung 1617
- Protokoll105. Sitzung 1637
- Protokoll106. Sitzung 1653
- Protokoll107. Sitzung 1669
- Protokoll108. Sitzung 1689
- Protokoll109. Sitzung 1705
- Protokoll110. Sitzung 1717
- Protokoll111. Sitzung 1725
- Protokoll112. Sitzung 1733
- Protokoll113. Sitzung 1749
- Protokoll114. Sitzung 1765
- Protokoll115. Sitzung 1773
- Protokoll116. Sitzung 1789
- Protokoll117. Sitzung 1809
- Protokoll118. Sitzung 1825
- Protokoll119. Sitzung 1841
- Protokoll120. Sitzung 1861
- Protokoll121. Sitzung 1877
- Protokoll122. Sitzung 1897
- Protokoll123. Sitzung 1913
- Protokoll124. Sitzung 1929
- Protokoll125. Sitzung 1945
- Protokoll126. Sitzung 1965
- Protokoll127. Sitzung 1981
- Protokoll128. Sitzung 2001
- Protokoll129. Sitzung 2017
- Protokoll130. Sitzung 2033
- Protokoll131. Sitzung 2049
- Protokoll132. Sitzung 2069
- Protokoll133. Sitzung 2085
- Protokoll134. Sitzung 2105
- Protokoll135. Sitzung 2121
- Protokoll136. Sitzung 2137
- Protokoll137. Sitzung 2153
- Protokoll138. Sitzung 2173
- Protokoll139. Sitzung 2189
- Protokoll140. Sitzung 2205
- Protokoll141. Sitzung 2225
- Protokoll142. Sitzung 2241
- Protokoll143. Sitzung 2257
- Protokoll144. Sitzung 2277
- Protokoll145. Sitzung 2293
- Protokoll146. Sitzung 2301
- Protokoll147. Sitzung 2313
- Protokoll148. Sitzung 2329
- Protokoll149. Sitzung 2345
- Protokoll150. Sitzung 2365
- Protokoll151. Sitzung 2381
- Protokoll152. Sitzung 2401
- Protokoll153. Sitzung 2417
- Protokoll154. Sitzung 2433
- Protokoll155. Sitzung 2449
- Protokoll156. Sitzung 2469
- Protokoll157. Sitzung 2485
- Protokoll158. Sitzung 2505
- Protokoll159. Sitzung 2521
- BandBand 1837,März/Mai 1221
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Mtithetlunge« über die Verhandlungen des Landtags. 113. Dresden, am 7. April. 1837. Neun und fünfzigste öffentliche Sitzung der 1. Kammer, am ,3. April 1837, (Beschluß.) g des Berichts dec 1. Deputation über den Gesetzentwurf, Verfahren in den an den Staatsgerichtshof gelangenden Sachen betr. (Allgemeine Debatte über das Prinzip der Oeffentlichkeit der. Verhandlungen im Falle der Anklage eines Ministerialvvrstandes.) — Bürgermeister Hübler: Nur ein Wort zur Entgegnung auf einige Aeußerungen des Hrn. Referenten. Wenn derselbe über die Nachtheile der Oeffentlichkeit der gerichtlichen Verhand lungen im Allgemeinen nochmals sich verbreitet und auf ver meinte Erfahrungen des Auslandes sich bezogen hat, so muß auch ich nochmals daran erinnern, daß von der Oeffentlichkeit der Gerichte im Allgemeinen eben so wenig, als von Schwurgerichten, auf welche jene Beziehungen deuten, hier die Rede ist, sondern nur von der beschränkten Oeffentlichkeit eines einzigen Gerichts hofs, der mit dem Schwurgerichte nicht das Mindeste gemein hat. Was übrigens die nachtheiligen Erfahrungen des Aus landes betrifft, so mögen sie in einzelnen Fällen wohl gemacht worden sein, indeß beweisen einzelne Beispiele des Mißbrauchs der Oeffentlichkeit noch nicht deren Schädlichkeit im Allge meinen. Und will man sich überhaupt auf Erfahrungen be rufen, so provozire ich auf die ganz entgegengesetzten der Preußi schen Rheinprovinzen. Ihnen sollte die aus Französischer Herr schaft herrührende Oeffentlichkeit des Verfahrens entzogen wer den, Aber alle Provinzen verwahrten sich einhellig gegen die Aufgabe eines Gutes, welches sie als ein Palladium ihrer Ver fassung betrachteten, und bekanntlich besteht in den Rheinprovinzen noch heute die Oeffentlichkeit des gerichtlichen Verfahrens. Die Nheinprovinzen also müssen denn doch so bittere Erfahrungen bei dieser Oeffentlichkeit nicht gemacht haben. Wenn ferner der Herr Referent mir vorgewvrfen, ich sei im Jrrthum befan gen, wenn ich behaupte, daß die Verfassungs-Urkunde über das Verfahren des Staatsgerichtshofs Etwas nicht bestimmt habe, so entgegne ich, daß eine Behauptung der Art mir nicht in den Sinn gekommen. Es ist mir wohl bekannt, daß die Werfaf- sungs-UrkuNde in einigen allgemeinen Umrissen das Verfah ren des Staatsgerichtshofes vorgrzeichnet hat, aber weil eben diese Umrisse nicht genügen, ist zu näherer Bestimmung des Verfahrens im Prozeßgange selbst das vorliegende Gesetz noth- wendig worden. Daß nur habe ich angedeutet und in der Be hauptung andeuten wollen, daß man die nähern Bestimmungen des eigentlichen Verfahrens schon damals der künftigen Gesetz gebung absichtlich Vyrh-HA.» häoe. Wenn der Hr. Referent ferner mir die Aeußerung in den Mund legt, es sollten im Staatsgerichtshofs-Prozesse nach den Vorschlägen der jenseitigen Kammer die Zeugen bloß öffentlich vereidet werden; so muß ich sehr von ihm mißverstanden worden sein, denn ich habe nicht bloß von der Vereidung, sondern von der Abhörung der Zeugen gesprochen und ausdrücklich erklärt, daß ich mir nicht denken könne, wie auf einen Zeugen, der genöthigt sei, vor der zahlrei chen Versammlung der Mitglieder des Gerichtshofes sich ab- hören zu lassen, der Umstand, ob sich Zuhörer auf den Tribü nen befinden oder nicht, irgend Eindruck machen könne. Wenn ich endlich die Macht der öffentlichen Meinung vorhin eine un begrenzte genannt habe und der Hr. Referent an die Unbe grenztheit dieser Macht Argumente knüpft, um die Gefahren darzuthun, die aus dem Mißbrauche solch einer Macht für den Rechtsschutz entstehen können, so habe ich darauf Nichts zu er- wiedern, da Mißbrauch niemals dahin führen kann, den Gebrauch selbst aufzuheben und ihn dem Mißbrauche zum Opfer bringen. Referent v. Carlowitz: Was die Rheinprovrnzen be trifft , so weiß ich recht gut, daß die Oeffentlichkeit dort noch be steht, allem damit ist keine Parallele zu ziehen. Wenn ichsagte, daß anderwärts die Oeffentlichkeit bittere Früchte getragen habe, so hatte Hr. Bürgermeister Hübler, wenn er mich widerlegen wollte, nachweisen sollen, daß sie anderswo wohlthätig gewirkt habe, das war fein Beweisthema. Er hat aber bloß nachgewie sen, daß sie anderswo noch aufrecht erhalten wird. Ueberhaupt beweist auch das Beispiel der Rheinprovinzen für unfern Fall Nichts; denn ich glaube nicht, daß je ein Preußischer Minister in den Rheknprovinzen vor den dortigen Tribunalen werde in An klagestand versetzt werden. Von der Art politischer Vergehen, von welcher wir hier sprechen, kann also in den Rheinprovinzen nicht die Rede sein. Uebrigens ist von Sr. König!. Hoheit schon darauf aufmerksam gemacht worden, daß man nicht bei der An klage von Minister!«!-Vorständen mit der Oeffentlichkeit anfan gen müsse. Wenn ich gesagt habe, Hr. Bürgermeister Hübler habe geleugnet, daß die Verfassungsurkunde Etwas über das Verfahren des Staatögerichtshofs enthalte, so glaube ich auch nach seiner jetzigen Entgegnung noch nicht geirrt zu haben. Er machte einen Unterschied zwischen dem eigentlichen und dem uneigentlichen Verfahren. Das sind aber so wenig ter- Mini teelwivr, daß ich erwarten muß, wie er wohl die Kennzei chen des eigentlichen Verfahrens den Kennzeichen des uneigent- lichen Verfahrens gegenüber uns entwikeln werde, ehe ich weiter Etwas entgegne. Ich glaube, wenn die Verfassungsurkunde ei-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder