Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,März/Mai
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,März/Mai
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028403Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028403Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028403Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 123. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-04-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,März/Mai 1221
- Protokoll81. Sitzung 1221
- Protokoll82. Sitzung 1237
- Protokoll83. Sitzung 1253
- Protokoll84. Sitzung 1273
- Protokoll85. Sitzung 1289
- Protokoll86. Sitzung 1309
- Protokoll87. Sitzung 1325
- Protokoll88. Sitzung 1341
- Protokoll89. Sitzung 1357
- Protokoll90. Sitzung 1377
- Protokoll91. Sitzung 1393
- Protokoll92. Sitzung 1413
- Protokoll93. Sitzung 1429
- Protokoll94. Sitzung 1445
- Protokoll95. Sitzung 1461
- Protokoll96. Sitzung 1481
- Protokoll97. Sitzung 1497
- Protokoll98. Sitzung 1517
- Protokoll99. Sitzung 1533
- Protokoll100. Sitzung 1549
- Protokoll101. Sitzung 1569
- Protokoll102. Sitzung 1585
- Protokoll103. Sitzung 1601
- Protokoll104. Sitzung 1617
- Protokoll105. Sitzung 1637
- Protokoll106. Sitzung 1653
- Protokoll107. Sitzung 1669
- Protokoll108. Sitzung 1689
- Protokoll109. Sitzung 1705
- Protokoll110. Sitzung 1717
- Protokoll111. Sitzung 1725
- Protokoll112. Sitzung 1733
- Protokoll113. Sitzung 1749
- Protokoll114. Sitzung 1765
- Protokoll115. Sitzung 1773
- Protokoll116. Sitzung 1789
- Protokoll117. Sitzung 1809
- Protokoll118. Sitzung 1825
- Protokoll119. Sitzung 1841
- Protokoll120. Sitzung 1861
- Protokoll121. Sitzung 1877
- Protokoll122. Sitzung 1897
- Protokoll123. Sitzung 1913
- Protokoll124. Sitzung 1929
- Protokoll125. Sitzung 1945
- Protokoll126. Sitzung 1965
- Protokoll127. Sitzung 1981
- Protokoll128. Sitzung 2001
- Protokoll129. Sitzung 2017
- Protokoll130. Sitzung 2033
- Protokoll131. Sitzung 2049
- Protokoll132. Sitzung 2069
- Protokoll133. Sitzung 2085
- Protokoll134. Sitzung 2105
- Protokoll135. Sitzung 2121
- Protokoll136. Sitzung 2137
- Protokoll137. Sitzung 2153
- Protokoll138. Sitzung 2173
- Protokoll139. Sitzung 2189
- Protokoll140. Sitzung 2205
- Protokoll141. Sitzung 2225
- Protokoll142. Sitzung 2241
- Protokoll143. Sitzung 2257
- Protokoll144. Sitzung 2277
- Protokoll145. Sitzung 2293
- Protokoll146. Sitzung 2301
- Protokoll147. Sitzung 2313
- Protokoll148. Sitzung 2329
- Protokoll149. Sitzung 2345
- Protokoll150. Sitzung 2365
- Protokoll151. Sitzung 2381
- Protokoll152. Sitzung 2401
- Protokoll153. Sitzung 2417
- Protokoll154. Sitzung 2433
- Protokoll155. Sitzung 2449
- Protokoll156. Sitzung 2469
- Protokoll157. Sitzung 2485
- Protokoll158. Sitzung 2505
- Protokoll159. Sitzung 2521
- BandBand 1837,März/Mai 1221
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
der Staat muß die Zuchthausstrafe nur so selten als möglich, und nur für die schwersten Verbrechen und hauptsächlich auf Rückfälle erkennen, dann wird der Zweck erreicht werden, wenn der Verbrech er als unverbesserlich zu betrachten ist, und er durch eine lange Detention büßen muß. Daß aber der Unterschied nothwendig sei, beweist der 52. Artikel des Entwurfs. Nach dem Gesetzentwürfe ist auf Raub 10 bis-20 Jahr Zuchthaus strafe I. Grades, hingegen auf Menschenraub 6 bis 10 Jahr 2. Grades gesetzt. Nach dem Gesetzentwürfe wird mithin die Strafe für beide Verbrechen 13 bis 25 Jahr 2. Graves betra gen, dahingegen, wenn beide Verbrechen Zuchthausstrafe 2. Grades zur Folge hätten, die Strafe 16—30 Jahr ausmachen würde. Nun ist aber kein Unterschied zwischen der Strafe 1. und der 2. Grades mehr vorhanden. Also ist entweder die Strafe zu hart oder zu gering. Ein Verbrecher, welcher zwei Verbrechen begeht, wovon eins mit 10 Jahr 1. Grades, das andere mit 10 Jahr 2. Grades bestraft wird, wird mithin ge linder bestraft, als der Verbrecher, welcher zwei Verbrechen be geht, wovon jedes mit 10 Jahr 2. Grades belegt ist; der Er stere erhalt 15 Jahr 2. Grades, der Andere 20 Jahr 2. Grades, und es bleibt nur die zweifelhafte Verschärfung durch das Bein eisen übrig, welche also gleichstehen würde mit 5 Jahr Zucht haus. Kann also diese Bemessung beider Grade nicht mehr stattfinden, so kann ich mich auch nicht für die Beibehaltung derselben erklären, Staatsminister v. Könneritz: Auf eine Aeußerung des Abg. v. Thielau und die Bemerkungen, die schon vorher von einigen andern Abgeordneten gemacht worden sind, habe ich zu erwiedern r Man rechnet Zuchthausstrafe nur dann an, wo außerdem eine lange Freiheitsstrafe stattfinden würde. Man muß auf die Größe des Verbrechens sehen; es kann ein Ver brechen ein sehr schweres und von der Art sein, daß Jemand eine lange Freiheitsstrafe zu erleiden haben würde; hierinne liegt die Bedeutung der Zuchthausstrafe und die Entziehung der bürgerlichen und Ehrenrechte. Abg. v. Thielau: Ich muß dagegen erwähnen, daß ich die Entehrung als eine der traurigsten und schlimmsten Folgen der Zuchthausstrafe aufgestellt habe, und es politisch keineswegs gebilligt und mit d^em Strafzwecke des Staats nicht vereinigt werden mag, daß man unnöthiger Weise die Masse Derjenigen, die als bürgerlich todt im Staatsleben angesehen werden, auf eine solche Art vermehrt. Wenn man annimmt, wie viel Verbrechen und Vergehen mitl, 2 oder 3 Jahren Zuchthaus bestraft werden können, so ist es natür lich , daß die Menge von Leuten, die in die Zuchthäuser kom men, sich vermehren muß, und um so mehr Entehrte im Staate sein werden, als wenn sie bloß in das Arbeitshaus ge bracht wyrden wären, Von diesem Grundsatz kann ich mich nicht entfernen. Es giebk auch selbst ein staatswirthschastliches Prinzip, wenn man diesen Ausdruck brauchen kann, welches von dem Cn'minalgesetzgeher im Auge zu behalten ist, und welches vorschreibt, die Folgen einer erlittenen Strafe so we nig als möglich zu perpetuiren, und dieselben nicht auf die übrigen Staatsbürger zurückfallen zu lassen. Staatsminister v. Könneritz: Noch auf Eins erlaube ich mir aufmerksam zu machen. Es sind Verbrechen mit Zuchthausstrafe bedroht, die allerdings nicht entehrend sind, aber für diese ist auch in gelinden Fällen nicht Arbeitshaus, sondern Landesgefängniß gesetzt worden; so würde es bis zur Zuchthausstrafe nicht so leicht kommen. Königl. Commifsair V. Groß: Ich muß noch bemerken, daß nach der jetzigen Gesetzgebung eine weit größere Zahl von Verbrechen mit Zuchthausstrafe belegt ist, als nach der künf tigen stattsinden wird. Ein großer Lheil Derjenigen, die jetzt in das Zuchthaus kommen, werden künftig Arbeitshausstra;e erhalten, und ich kann nicht glauben, daß die Zahl Derjeni gen, die mit Zuchthausstrafe belegt werden, in einem solchen Verhältniß zunehmen werde, als die geehrte Deputation zu glauben scheint. Staatsminister v. Lindenau: Ich habe das eben Ge sagte durch die Angabe zu bestätigen, daß ein großer Lheil der jetzigen WaldHeimer Züchtlinge, und namentlich vielleicht A der weiblichen, künftig nicht in das Zuchthaus, sondern in das Ar beitshaus kommen werden, da alle kleinere Diebstähle in Letz terem verbüßt werden sollen. Referent Eisen stuck: Daß die Deputation einen gro ßen Unterschied zwischen beiden Graden des Zuchthauses nicht gefunden hat, ist im Bericht angezeigt worden. Allerdings hat man Anstand genommen, die Aufhebung dieses Unter schieds der Kammer in Vorschlag zu bringen; es würde nur eine Umarbeitung des Gesetzentwurfs zur Folge haben können, ob man wohl glaubt, daß es nicht wohl auszuführen sein wird, sobald nicht 2 solche Anstalten, die eine für den 1. Grad, die andere für den 2. Grad vorhanden sind. Es ist die Norwegsche Gesetzgebung erwähnt worden. Im Norweg- schen Gesetzentwurf, der dem Storthing vorgelegt worden ist, ist der Sprung vom Gefängniß bis zur Todesstrafe bloß durch Strafarbeit ausgefüllt; Strafarbeit steht zwischen Todesstrafe und Gefängniß; sie hat 5 Grade, und diese beschränken sich bloß auf Zeitbestimmung. Der 1, Grad ist lebenslänglich, der 2. 9 bis 12 Jahr, der 3. 6 bis 9 Jahr rc., aber doch ist der Unterschied, daß die Strafarbeit des 1,, 2. und 3. Grads in der Festung zu verbüßen ist. Hier ist nicht zu leugnen, daß der ganze Unterschied für alle Grade in der Zeit besteht. Ich bin der Ueberzcugung, wenn es könnte ausgeführt wer den, sollte man Seiten der Staatsregierung einem Grundsatz Gehör schenken, der in dem allerdings sehr milden, Gesetz, welches die Strafen wegen Hinterziehung der Abgaben betrifft, enthalten ist, wonach nach Einführung des Gesetzbuchs Ver brecher , welche nach dem früheren und bisherigen Gesetz einer weit Härtern Strafart verfallen waren, von dieser Strafart zu entlasten sind; ich bin überzeugt, daß dann ein großer Theil von Zuchthausgefangenen in Has Arbeitshaus kommen würde; ich finde es sogar der Gerechtigkeit entsprechend, wenn gleichzeitig in einer Strafanstalt sich 3 Personen befinden und
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder